Energie

Was gilt zu beachten?

Am 1. Mai 2014 startet die EnEV 2014

Im Bereich Altbauten, die immerhin über zwei Drittel von insgesamt 18 Millionen Häusern in Deutschland ausmachen, sind vor allem drei Änderungen wichtig:

1. Heizkessel mit Inbetriebnahme vor 1985 müssen bis Ende des Jahres außer Betrieb genommen werden.

Am 1. Mai 2014 startet die EnEV 2014 - Was gilt zu beachten?Hausbesitzer werden ab dem 1. Mai 2014 mit Inkrafttreten der EnEV 2014 gezwungen, ihren alten Heizkessel auszumustern. Sollten Sie einen veralteten Heizkessel mit Baujahr vor 1985 besitzen, dürfen Sie diesen nur noch bis zum 31.12.2014 betreiben. Grund hierfür: Durch zu schlechte Wirkungsgrade wird wertvolle Heizenergie durch die veralteten Heizkessel verschwendet. Die Oberflächen- und Abgasverluste summieren sich immerhin auf bis zu 30 Prozent! Insbesondere in nicht sanierten Altbauten kommt dies dem Besitzer teuer zu stehen.Ausnahmen hierfür bilden effiziente Niedertemperatur- und Brennwertkessel. Hier fällt der Stichtag 31.12.2014 weg. Gleiches gilt für Besitzer von Ein- oder Zweifamilienhäusern, die bereits vor dem Jahr 2002 in ihrem Objekt wohnten. Auch hier können die veralteten Heizungen weiter betrieben werden.

2. Nachträgliche Dämmpflicht auf U-Wert von 0,24 Watt pro qm/K definiert

Die bereits bestehende, nachträgliche Dämmpflicht der obersten, ungedämmten Geschossdecke unterhalb unbeheizter Dachräume wird mit der Energieeinsparverordnung 2014 klarer definiert: Künftig muss ein U-Wert von 0,24 Watt pro Quadratmeter/Kelvin eingehalten werden. Bislang galt hier kein Normwert, sodass jegliche Deckendämmung auch unter 0,24 Watt pro qm/K von der Pflicht ausgenommen waren. Doch auch hier gilt wie bei der Austauschpflicht von alten Heizkesseln die Ausnahmeregelung für Besitzer eines Ein- oder Zweifamilienhauses, die vor 2002 eingezogen sind. Hier besteht keine Pflicht zur nachträglichen Dämmung nach Anforderungen der EnEV 2014.

3.Vorlage des Energieausweises vor Verkauf oder Vermietung Pflicht

Im Falle des Verkaufs oder Vermietung eines Bestandsgebäudes hat der Verkäufer dem Kauf- oder Mietinteressenten künftig den Energieausweis unaufgefordert bereits bei der ersten Besichtigung vorzulegen. Der Besitz eines Energieausweises ist für alle Wohnhausbesitzer eigentlich bereits seit 2009 vorgegeben. Dieser wurde nun im Zuge der EnEV-Novellierung sowohl inhaltlich als auch optisch modernisiert. Künftig werden die Heizkosten von Gebäuden auf einer Skala von rot bis grün klassifiziert. Dieser „Bandtacho“ reicht ab dem 1. Mai dann nur noch bis 250 Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter, nicht mehr bis 400 wie vorher. Darüber hinaus ist der Bandtacho in die, von Elektrogeräten bereits bekannten, Effizienzklassen A+ bis H unterteilt. Zusätzlich folgt eine Stärkung der energetischen Sanierungsempfehlungen. Bislang musste der 2009 eingeführte Energieausweis lediglich auf Wunsch des Kauf- oder Mietinteressenten vorgelegt werden. Die Kenndaten des Energieausweises sind auch künftig in Immobilienanzeigen sowohl online, als auch in Printerzeugnissen Pflicht. Diese müssen aus Baujahr des Hauses, Energieträgerart der Heizung, Angaben des Endenergiebedarfs oder – verbrauchs und die Art des Energieausweises selbst (Bedarfs- oder Verbrauchsausweis) bestehen. Besitzt der Eigentümer einen nach 1. Mai 2014 ausgestellten Energieausweis, so entfallen die Angaben zum Energiebedarf oder -verbrauch und die Informationen zum Heizenergieträger. Hier werden die Angaben durch die Effizienzklassen A+ bis H ersetzt. Bei Missachtung dieser Ausweispflicht wird ein Bußgeld verhängt.

Energieausweis-2014-1

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