Gewerbeanmeldung für Photovoltaikanlagen
Grundsätzlich gilt, dass das Betreiben einer Photovoltaikanlage mit Gewinnerzielungsabsichten aus steuerlicher Sicht eine gewerbliche Tätigkeit definiert. Daher muss grundsätzlich eine Anmeldung eines Gewerbes erfolgen. Für kleinere Photovoltaikanlagen bestehen jedoch auch Ausnahmen. Die Aufnahme einer unternehmerischen Tätigkeit muss hingegen in jedem Fall beim Finanzamt angemeldet werden.
Ermittlung der Anschaffungskosten von Photovoltaikanlagen
Ein weiterer steuerlicher Punkt ist die Erfassung der Anschaffungskosten einer Photovoltaikanlage. Hierzu zählen in der Regel alle mit der Installation der Photovoltaikanlage angefallenen Kosten. Also nicht nur der Netto-Kaufbetrag, sondern auch Nebenkosten und die Kosten, um die Photovoltaikanlage in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen. Die Anschaffungskosten werden dann eigenständig erfasst. Dies gilt auch für dachintegrierte Photovoltaikanlagen, die anstelle von Dachziegeln verwendet werden. Wird vor der Installation der Photovoltaikanlage das Dach saniert, winkt hierfür ein Betriebsausgaben- und Vorsteuerabzug. In welcher Höhe, richtet sich nach der fiktiven Miete, die ein Mieter für die Dachflächen bezahlen würde.
Steuerliche Abschreibung und Investitionsabzugsbetrag bei Photovoltaikanlagen
Die steuerliche Abschreibung der Anschaffungskosten der Photovoltaikanlage wird in der Regel auf 20 Jahre mit 5 Prozent vorgenommen. Eine degressive Abschreibung ist nicht mehr möglich. Unter bestimmten Voraussetzungen können allerdings Kleinunternehmer bereits bei einer Bestellung einer Photovoltaikanlage bis zu 40 Prozent der Anschaffungskosten vorab gewinnmindernd ansetzen. Im Wirtschaftsjahr der Anschaffung der Photovoltaikanlage ist dieser sogenannte Investitionsabzugsbetrag dann gewinnerhöhend aufzulösen, wobei gleichzeitig die Anschaffungskosten der Photovoltaikanlage um die Höhe dieses Betrags zu reduzieren sind. Wurde dieser Investitionsabzugsbetrag vor dem Kauf geltend gemacht, so muss die Photovoltaikanlage im Jahr der Installation und im Folgejahr zu mindestens 90 Prozent betrieblich genutzt werden. Werden mehr als 10 Prozent des produzierten Solarstrom zum Eigenverbrauch genutzt, so wird davon ausgegangen, dass diese Vergünstigung nicht rückwirkend kippt.
Steuerliche Gewinnermittlung bei Photovoltaikanlagen
Der Gewinn einer Photovoltaikanlage wird in der Regel pro Kalenderjahr ermittelt. Bei einem Einzelunternehmer ist der Gewinn wie sonst auch per Einnahmen-Überschussrechnung zu ermitteln, solange dieser durch die Photovoltaikanlage nicht die steuerliche Buchführungspflicht von 500.000 Euro Umsatz oder 50.000 Euro Gewinn überschreitet.
Umsatzsteuer und Vorsteuer bei Photovoltaikanlagen
Die Einnahmen aus der Photovoltaikanlage unterliegen der Umsatzsteuer und ermöglich daher auch einen Vorsteuerabzug. Führt der Besitzer der Photovoltaikanlage ansonsten keine anderen Tätigkeiten aus, so fällt dieser meist unter die Kleinunternehmerregelung. Dies würde bedeuten, dass Umsatzsteuer abgeführt werden muss. Dies hat jedoch zur Folge, dass auch kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden kann. Dies sind vielfach mehrere tausend Euro. Daher kann auch eine Erklärung des Verzichts auf die Kleinunternehmerregelung gegenüber dem Finanzamt erklärt werden.
Bitte beachten Sie, dass die hier aufgeführten Empfehlungen und Tipps unverbindlich sind und keine steuerliche Beratung ersetzen.