Im Rahmen des Verfahrens soll geklärt werden,
– was „Autobahnen“ und „Schienenwege“ im Sinne der Regelung sind,
– wo der „äußere Rand der befestigten Fahrbahn“ bei Autobahnen und
Schienenwegen liegt,
– ob auch stillgelegte Verkehrswege erfasst sind und
– welcher Zeitpunkt maßgeblich ist, wenn der Verlauf des Verkehrsweges nach
Errichtung der Solarstromanlagen verändert wird.
Quelle / Logo: Clearingstelle EEG