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Garantie auf Solarmodule bei Hersteller-Pleite

Neben der gesetzlichen Gewährleistung für Solarmodule des Herstellers von zwei Jahren und der fünfjährigen Gewährleistung des Installateurs für mit dem Dach fest verbundene Teile der Solaranlage ist die häufig über viele Jahre ausgesprochene Garantie des Herstellers in den vergangenen Jahren ein wichtiges Verkaufsargument gewesen. Doch wenn Solarmodulhersteller pleitegehen, aufgekauft werden oder ihre Niederlassungen in Deutschland schließen, können sich auch die ausgesprochenen Garantierechte ändern. Was Anlagenbetreiber in diesen Fällen wissen müssen, haben wir im Folgenden zusammengefasst.

Wie funktioniert eine Hersteller-Garantie auf Solarmodule?

Über die gesetzliche Gewährleistungspflicht hinaus bieten viele Solarmodulhersteller freiwillig langjährige Garantien. Nach Ablauf der zwei- oder fünfjährigen gesetzlichen Gewährleistungsfrist ist dann nicht mehr der Installateur für Mängel an der Photovoltaikanlage verantwortlich. Betreiber von Photovoltaikanlagen können defekte Solarmodule dann nur noch im Rahmen der Herstellergarantie monieren. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass anders als bei den gesetzlich geregelten Vorgaben für Gewährleistungspflichten Hersteller ihre Garantie-Bedingungen für Solarmodule individuell festlegen. Welche Leistungen die Solarmodul-Garantie abdeckt, sollten Kunden daher unbedingt bereits beim Kauf der Photovoltaikanlage erfragen und genau auf das Kleingedruckte der Garantiebedingungen achten. Eine Garantie auf Solarmodule ist nämlich nur soviel wert wie diese auch wirklich an allen bei einem Defekt vorkommenden Kosten trägt. Bei einer Solar-Garantie sollte daher auch darauf geachtet werden, dass bei einem Austausch eines Solarmoduls die Kosten für Prüfung, Abbau und Installation vom Hersteller mit übernommen werden.

Was passiert mit der Garantie bei einer Firmenübernahme oder einem Rückzug aus Deutschland?

Kauft ein anderes Unternehmen einen insolventen Solarmodulhersteller auf, gehen auch die Garantierechte des Kunden an den neuen Besitzer über. Heißt also: Alle Kundenrechte bleiben erhalten, nur der Ansprechpartner ändert sich. Offen ist allerdings, ob dieser was mit den „lästigen“ Garantien des gekauften Unternehmens zu tun haben will oder möglichen Ansprüchen nur widerwillig nachkommen wird. Gibt ein Modulhersteller seine Niederlassungen in Deutschland auf, bleiben die Garantieversprechen des Unternehmens davon unberührt. Allerdings wird es für den Kunden schwieriger, seine Ansprüche durchzusetzen; denn er ist dann ja gezwungen, ins Ausland zu schreiben und am dortigen Sitz des Unternehmens möglicherweise auch zu klagen.

Was passiert mit der Garantie im Insolvenzfall?

Meldet ein Solarmodul-Hersteller Insolvenz an, so steht für Anlagenbetreiber auch die Garantie auf die Solarmodule auf dem Spiel. Wichtig ist es deshalb, den Gang des Insolvenzverfahrens zu beobachten. Wer Mängel nach Ablauf der Gewährleistungsfrist während des laufenden Insolvenzverfahrens entdeckt, kann Garantieansprüche noch beim zuständigen Insolvenzverwalter anmelden. Wird der Modulhersteller vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch „gerettet“, rettet das auch die Garantie. Übernimmt bei einem eröffneten Insolvenzverfahren ein anderes Unternehmen den insolventen Anbieter, ist entscheidend, ob es auch dessen Garantieverpflichtungen ins Übernahmepaket packt. Nur dann haben die Garantien noch einen Wert, andernfalls verfallen sie. Entscheidend ist hier, was das kaufende Unternehmen und der Insolvenzverwalter ausgehandelt haben. Ist der Modulhersteller nicht zu retten und wird deshalb „abgewickelt“, sind in der Regel auch die Garantieansprüche der Photovoltaik-Kunden futsch.

Wer übernimmt die Garantie bei einem Insolvenzverfahren im Ausland?

In der Regel ist der Garantiegeber nicht die deutsche Niederlassung des Solarmodul-Herstellers, sondern meistens der internationale Mutterkonzern. Hat der insolvente Garantiegeber seinen Sitz nicht in Deutschland, so wird ein Insolvenzverfahren nach den Regeln des jeweiligen Heimatstaats durchgeführt. In Ländern der Europäischen Union gelten bei einer Insolvenz vergleichbare Regelungen wie in Deutschland. Auch China, Standort vieler Modulhersteller, orientiert sich beim Insolvenzrecht inzwischen an internationalen Standards. Dennoch dürfte es außerhalb der EU faktisch sehr schwierig sein, im Insolvenzfall seine Garantie auf die Photovoltaikmodule zu realisieren.

Gibt es noch andere Möglichkeiten, Ansprüche auf die Solarmodul-Garantie geltend zu machen?

Nur in den Fällen, in denen der Installateur von sich aus auch per Vertrag die Garantie übernommen hat, bleibt eine Garantie auch bei der Insolvenz des Herstellers bestehen. Ob der Verkäufer der Photovoltaikanlage über die gesetzliche Gewährleistung hinaus auch für das Garantieversprechen haftet, kann oft nur durch eine Auslegung des Vertrags beantwortet werden. Ausschlaggebend ist dabei nicht, was der Installateur wollte, sondern wie der Käufer die Formulierungen im Kleingedruckten verstehen durfte. Zudem gibt es mittlerweile auch Rückversicherungen im Falle einer Insolvenz: Diese halten die Garantien weiterhin am Leben, wenn das Unternehmen als Garantiegeber pleitegeht. Im Fall der Fälle sollten Betreiber daher prüfen, ob auch der „eigene“ Modulanbieter eine solche Rückversicherung abgeschlossen hat. Wie bei allen Versicherungen gilt auch hier: Unbedingt das Kleingedruckte lesen. Nur dann ist zu klären, unter welchen Voraussetzungen die Rückversicherung mit Garantieleistungen einspringt.

Bild: © Christian Märtel | DAA GmbH

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