Im Votumsverfahren der Clearingstelle EEG musste aufgrund unklarer Gesetzeslage die Frage beantwortet werden, ob der Anlagenbetreiber gegen den Netzbetreiber einen Anspruch auf Zahlung der Vergütung gemäß § 66 Abs. 1 EEG 2009 i. V. m. §§ 5 Abs. 1, 11 EEG 2004 für den Strom hat, der in seiner im Jahre 2008 in Betrieb genommenen Photovoltaikinstallation erzeugt und in das Netz des Netzbetreibers eingespeist wird. Bei der PV-Anlage handelt es sich um eine nachführbare PV-Installation mit 42 Modulen mit einer Gesamtleistung von 7,74kWp. Die PV-Installation ist dabei mit einer Hütte verbunden, die eine Grundfläche von 2,5m x 2,5m aufweist und in einer Höhe von 2,75m an der einen und 2,30m an der anderen Seite mit einem Pultdach versehen ist. Die Wände der Hütte bestehen teilweise aus Holz und teilweise aus Beton.
Nachdem zunächst der Strom nach dem EEG 2004 vergütet wurde, wurden die Zahlungen im Februar 2009 eingestellt. Grund sei, dass dass die gesetzlichen Vergütungsvoraussetzungen nicht erfüllt seien. Die Module seien nicht auf einem Dach und nicht auf einer baulichen Anlage installiert worden, die vorrangig anderen Zwecken als der Erzeugung von Solarstrom errichtet worden ist. Sogar die bereits ausgezahlte Vergütung wurde zurückgebucht. Hierauf legte der PV-Betreiber im August 2009 Einspruch ein, da das Gebäude als Schafstall bzw. zur Lagerung von Rasenmäher, Kehrmaschine, Motorsäge und sonstigen Gartengeräten wurde. Die über Eck verlaufende Betonwand sei insbesondere für das Anbringen einer Kinderschaukel gedacht gewesen.
Die Clearingstelle votierte nun gegen den Einspruch des Klägers: Zwar erfüllt die Hütte die Definitionsmerkmale eines „Gebäudes“ i. S. d. § 11 Abs. 2 Satz 3 EEG2004, weil es sich um eine selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlage handelt, die von Menschen betreten werden kann und zumindest geeignet ist, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen; jedoch sind die PV-Module des Anspruchstellers nicht ausschließlich an oder auf dem Gebäude angebracht. Bei sog. Solarbäumen kommt es nicht auf die ausschließliche Anbringung der Module an der Trägerkonstruktion an. Vielmehr ist entscheidend, dass das gesamte Tragwerk dergestalt in einem statischen Abhängigkeitsverhältnis zum Gebäude steht, dass „das Gebäude als Trägergerüst die Hauptsache bildet, von der die darauf oder daran befestigte Anlage in ihrem Bestand abhängig ist“.
Das vollständige Votum der Clearingstelle EEG steht >> hier zum Download zur Verfügung.
Bild: © Clearingstelle EEG