Die Clearingstelle EEG hat am 28. Februar 2012 ihren Hinweis 2011/8 beschlossen. Dieser klärt zahlreiche Fragen im Zusammenhang mit der Regelung in § 32 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 EEG 2009 bzw. § 32 Abs. 1 Nr. 3 c) EEG 2012 (in der seit dem 1. Januar 2012 geltenden Fassung). Er wendet sich insbesondere den Fragen zu, ob auch Bundesstraßen Autobahnen im Sinne der Regelung sind, wo der äußere Rand der befestigten Fahrbahn liegt, ob auch stillgelegte Verkehrswege erfasst sind und ob spätere Veränderungen im Verlauf des Verkehrswegs den Vergütungsanspruch entfallen lassen können.
Unter anderen Hinweisen definiert die Clearingstelle den „äußeren Rand der befestigten Fahrbahn“ bei Autobahnen als das seitliche Ende der für den Kraftfahrzeugverkehr nutzbaren Verkehrsfläche. Die nutzbare Verkehrsfläche ist die Hauptfahrbahn einschließlich des Seitenstreifens sowie der Beschleunigungs- und Verzögerungsstreifen der Anschlussstellen sowie die Anschlussstellen selbst. Verkehrsflächen von Nebenbetrieben wie etwa Raststätten zählen zum Beispiel nicht zur Fahrbahn. Bei Schienenwegen stellt das seitliche Ende des Gleisbetts den „äußeren Rand der befestigten Fahrbahn“ dar.
Zum Abstand von 110 Meter macht die Clearingstelle deutlich, dass in diesem alle Punkte liegen der längs eines Schienenweges oder einer Autobahn gelegenen Fläche, die in Luftlinie nicht weiter als 110 Meter vom nächstgelegenen Punkt des äußeren Randes der befestigten Fahrbahn der Autobahn bzw. des Schienenweges entfernt sind. Zudem liegt nach endgültiger Nutzungsaufgabe des jeweiligen Verkehrsweges keine „Autobahn“ bzw. kein „Schienenweg“ im Sinne der Regelung mehr vor. Das gleiche gilt für später errichtete Verkehrswege: Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen der flächenbezogenen Voraussetzungen ist der Zeitpunkt der Errichtung der Photovoltaik-Anlagen. Ändert sich zu einem späteren Zeitpunkt der Verlauf des Verkehrsweges, lässt dies den Vergütungsanspruch nicht entfallen.
Die Clearingstelle EEG ist die im Jahr 2007 durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit errichtete, neutrale Clearingstelle gemäß § 57 Erneuerbare-Energien-Gesetz 2009 (bzw. gemäß § 19 EEG 2004). Streitigkeiten sollen mit Hilfe der Clearingstelle EEG schnell, effizient und kostengünstig gelöst bzw. bestenfalls vermieden werden. Die Clearingstelle EEG agiert bei der Klärung von Streitigkeiten und Anwendungsfragen unabhängig und ist keinen Weisungen unterworfen. Sie ist allein der bestmöglichen Vermeidung und Beilegung von Konflikten im Sinne der Beteiligten verpflichtet.