Bundesrat fordert von der Bundesregierung grundlegende Neuauflage sämtlicher Energiesparvorschriften
Nach acht Monaten der Diskussion haben die Länder nun der vorliegenden EnEV-Novelle zugestimmt, jedoch machten die Länder sehr deutlich, dass sie die vorgelegte Verordnung für unzureichend halte. Sei gebe unzureichende Antworten auf die enormen wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Herausforderungen in Bezug auf den Energieverbrauch im Gebäudebereich. Die Akzeptanz und Transparenz würde aufgrund zu vieler verschiedener Energiesparvorschriften, wie Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG), Energieeinsparungsgesetz (EnEG) und letztlich der Energieeinsparverordnung (EnEV), leiden. Aus diesem Grund wies der Bundesrat ausdrücklich auf die Notwendigkeit einer erheblichen Vereinfachung dieses Bereichs hin und fordert die Bundesregierung gleichzeitig auf, unverzüglich mit den Ländern eine grundlegende Überarbeitung der entsprechenden Vorschriften vorzunehmen.Außerdem wies der Bundesrat in der öffentlichen Pressemitteilung von heute darauf hin, dass Förderprogramme zur Gebäudemodernisierung mit zwei Milliarden Euro jährlich bestückt werden müssen, damit die Energiewende tatsächlich gelingt.
Die Zustimmungsauflagen der Länder an den Bundesrat in der Zusammenfassung
– Ein neu aufgenommenes Ziel in der EnEV „Zweck dieser Verordnung ist die Einsparung von Energie in Gebäuden. In diesem Rahmen und unter Beachtung des gesetzlichen Grundsatzes der wirtschaftlichen Vertretbarkeit soll die Verordnung dazu beitragen, dass die energiepolitischen Ziele der Bundesregierung, insbesondere ein nahezu klimaneutraler Gebäudebestand bis zum Jahr 2050, erreicht werden. Neben den Festlegungen in der Verordnung soll dieses Ziel auch mit anderen Instrumenten, insbesondere mit einer Modernisierungsoffensive für Gebäude, Anreizen durch die Förderpolitik und einem Sanierungsfahrplan, verfolgt werden.“, soll um nachfolgendes Erweitert werden: „Im Rahmen der dafür noch festzulegenden Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Niedrigstenergiegebäuden wird die Bundesregierung in diesem Zusammenhang auch eine grundlegende Vereinfachung und Zusammenführung der Instrumente, die die Energieeinsparung und die Nutzung erneuerbarer Energien in Gebäuden regeln, anstreben, um dadurch die energetische und ökonomische Optimierung von Gebäuden zu erleichtern– Die Austauschverpflichtung für Heizkessel in § 10 Absatz 1 wird erweitert. Eigentümer von Gebäuden, die Heizkessel mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen befeuert werden, dürfen nach Ablauf von 30 Jahren den Heizkessel nicht mehr betreiben. Dies ist eine Erweiterung für Niedertemperatur- und Brennwert-Kessel, da bereits zuvor ein Betriebsverbot für Heizkessel, die vor dem 1.10.1978 eingebaut wurden, existierte. Jeweils entsprechende Heizanlagen sind auch von der erweiterten Pflicht ausgenommen.