Energie

Einkommensteuer-Befreiung für private Photovoltaik-Anlagen

Einkommensteuer-Befreiung für private Photovoltaik-Anlagen (Foto: haus.co) Einkommensteuer-Befreiung für private Photovoltaik-Anlagen (Foto: haus.co)

Bislang mussten Eigenheimbesitzer, die überschüssigen Strom aus ihren Photovoltaikanlagen ins öffentliche Netz einspeisten, die Einnahmen in einer Steuererklärung angeben. Die damit einhergehenden Pflichten sind jetzt deutlich vereinfacht worden.

Solareinnahmen mussten immer versteuert werden

Viele Eigenheimbesitzer nutzen die Möglichkeit der Stromerzeugung über kleine Photovoltaikanlagen auf ihrem Dach. Oftmals wird mehr Solarstrom erzeugt, als für die Eigennutzung erforderlich ist. Der überschüssige Strom wird dann für ein geringes Entgelt ins öffentliche Netz eingespeist.

In der Einkommensteuererklärung mussten diese Einnahmen angegeben werden, da die Eigenheimbesitzer damit gewerblich tätig werden. Zudem war es daher bisher erforderlich, aufwendig nachzuweisen, ob die Tätigkeit auf Dauer einen Gewinn abwirft. Diese aufwendige Nachweispflicht der Gewinnerzielungsabsicht wird jetzt vereinfacht.

Für PV-Anlagen bis 10 kW entfällt Gewinnerzielung

Nachdem sich die Bundesländer mit dem Bund auf Vereinfachungsregeln verständigt haben, gilt ab sofort, dass bei Eigenheimbesitzern mit einer Photovoltaikanlage von bis zu 10 kWp und Blockheizkraftwerken von bis zu 2,5 kW Leistung, die nach dem 31.12.2003 in Betrieb genommen wurden, keine Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht mehr erfolgen muss.

Zu diesem Zweck muss der Betreiber der Anlage lediglich erklären, dass er von der Vereinfachungsregelung Gebrauch machen möchte. Die Einkünfte aus der Stromproduktion müssen dann nicht mehr in der Einkommensteuererklärung angegeben werden.

Das Wahlrecht üben Sie durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Finanzamt aus, die Folgendes zur Photovoltaikanlage bzw. dem Blockheizkraftwerk enthalten muss:

  • Erklärung, dass Sie für die Anlage die Vereinfachungsregelung in Anspruch nehmen,
  • Leistung der Anlage,
  • Datum der erstmaligen Inbetriebnahme und
  • Installationsort.

Die Erklärung ist im Übrigen formfrei. Sie kann daher auch elektronisch in MeinELSTER oder per E-Mail an das Finanzamt übermittelt werden.

In allen noch offenen Steuerjahren wird bei Abgabe der Erklärung unterstellt, dass einkommensteuerlich keine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt. Mit diesem unbürokratischen Weg wird das Betreiben kleiner Photovoltaikanlagen auf dem eigenen Haus lukrativer.

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