Bekanntlich tritt die EnEV 2014 am 1. Mai 2014 in Kraft. Die EnEV-Novelle hält unter anderem einige neue Anforderungen im Bereich Dämmung von Dächern und Wänden bereit. Das Forschungsinstitut für Wärmeschutz e.V. München (FIW) hat nun die Ergebnisse einer vom Gesamtverband Dämmstoffindustrie e.V. (GDI) in Auftrag gegebenen wissenschaftlichen Untersuchung der EnEV 2014 veröffentlicht, die eine Übersicht der notwendigen Maßnahmen im Dämmungsbereich aufzeigt.
EnEV 2014 verpflichtet zur Nachrüstung von Dachdämmung
Hierbei weisen die Experten unter anderem auf einen, bislang in Diskussionen häufig übersehenen, Punkt hin – die Energieeinsparverordnung 2014 beinhaltet eine Nachrüstpflicht, die es in diesem Maße in der bisher gültigen EnEV 2009 nicht gegeben hat. Bisher galt die Nachrüstpflicht lediglich dann, wenn ein Dach überhaupt nicht gedämmt war. Wurden im Vorfeld schon Dämmungsmaßnahmen vorgenommen, entfiel die Dämmungspflicht gänzlich. Dies galt auch, wenn die Dächer oder die oberste Geschossdecke bislang nur ungenügend gedämmt wurden. Dies könnte sich nun ändern, denn die EnEV 2014 definiert die Pflicht zum Dämmen ausschließlich über den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2 als unbedingte Anforderung. Das betrifft sowohl die Dämmung gegen Auskühlung als auch den Wärmeschutz gegen sommerliche Überhitzung. Dieser Anforderung ist bis zur Frist am 31. Dezember 2015 nachzukommen.
Dämmpflicht schwer umsetzbar
Die Dämmpflicht ist jedoch schwer durchzusetzen, denn für selbst genutzten Wohnraum gilt sie nur eingeschränkt. Das Szenario: Der Eigentümer eines Ein- und Zweifamilienhauses hat vom 1. Februar 2002 an eine der Wohnungen selbst bewohnt. Hier entfällt dann die Dämmpflicht. Denn hier wird niemand den Dachboden auf seine Wärmedämmung inspizieren und diese einfordern. Mieter könnten es da einfacher haben, denn sie könnten die Dämmpflicht beim Vermieter einfordern. In jedem Fall gilt, dass die Maßnahmen nur dann erfolgen müssen, sofern Einsparungen zu erwarten sind und somit die Investition rechtfertigen. Hier steht jedoch noch die offizielle Auslegung der Arbeitsgruppe BBSR aus, um auf der juristisch sicheren Seite zu sein.Die FIW-Studienautoren erwarten außerdem, dass Gebäude, die an der Schwelle zur Klassenverbesserung stehen, verstärkt detaillierte Wärmebrückenberechnungen benötigen. „Damit in Verbindung steht ein verstärkter Bedarf an Schulung und produktbezogenen Wärmebrückenkatalogen“, so die Autoren.
Weitere EnEV-Änderungen zu Innen-, Außen- und Kerndämmung
Eine weitere Neuerung in der EnEV 2014 besagt, dass sie bei der Putzerneuerung nicht auf Außenwände anzuwenden ist, sofern diese nach dem 31. Dezember 1983 errichtet wurde. Die Forderung zur nachträglichen Kerndämmung von zweischaligem Mauerwerk wurde ebenfalls geändert. Hier galt die Anforderung bislang als erfüllt, wenn der Hohlraum komplett mit Dämmstoff ausgefüllt war und der Dämmstoff selbst einen maximalen Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit von 0,040 W/(m2·K) hatte. Dieser maximale Bemessungswert wurde auf 0,045 W/(m2·K) erhöht. Das erleichtert den Einsatz von nachwachsenden Rohstoffen.Nach EnEV 2009 durfte die gedämmte Wand bei der Innendämmung den U-Wert von 0,35 W/(m2·K) nicht überschreiten – dies entfällt mit Inkrafttreten der EnEV 2014. Hier müssen Fachleute den Wandaufbau vor der Ausführung ausführlich analysieren.
Änderungen am Bauteilverfahren
Schräg- und Flachdach werden nun im Bauteilverfahren zusammengefasst (U-Werte bleiben hier gleich). Die Definition der Dachhaut dahingehend präzisiert und ergänzt, dass mit der Sanierung der Dachhaut die Eindeckung inklusive der darunter liegenden Lattung gemeint ist. Bei den Flachdächern wurde die Erneuerung der Abdichtung aufgenommen. Dach-Bauteile, die unter Einhaltung der energiesparrechtlichen Vorschriften nach dem 31. Dezember 1983 errichtet wurden, unterliegen bei einer Sanierung nicht mehr den Anforderungen im Bauteilverfahren. Das komplette Bauteil muss demnach nicht mehr auf den aktuellen EnEV-Stand gebracht werden.Die Verschärfung von 20 Prozent bei den Transmissionswärmeverlusten der Außenbauteile bedeutet eine U-Wert-Verringerung der Außenwände von aktuell 0,28 auf 0,22 W/(m2·K). Das hat für monolithische Außenwandkonstruktionen zur Bedeutung, dass in der Wandstärke der Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit für das Mauerwerk 0,070 W/(m2·K) oder geringer sein muss. Dies ist für beinahe alle Materialien nur noch mit Dämmstofffüllung machbar.Das bedeutet gleichsam, dass beinahe sämtliche Gebäude im Geschosswohnungsbau künftig mit gefüllten Produkten oder in massiver Bauweise mit Zusatzdämmung realisiert werden müssen.Alle Ergebnisse finden Sie im ausführlichen fachwissenschaftlichen Artikel „EnEV Novelle 2014 – was ändert sich für die Gebäudehülle?“Quelle: enbausa | Gesamtverband Dämmstoffindustrie e.V. GDI Bild: energie-experten.org
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