Für die Zwecke des EEG ist die Inbetriebnahme in § 3 Nr. 5 EEG 2012 und weitgehend wortgleich in § 3 Nr. 5 EEG 2009 beschrieben. Hier wird die Inbetriebnahme als die „erstmalige Inbetriebsetzung der Anlage nach Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft der Anlage, unabhängig davon, ob der Generator mit erneuerbaren Energien, Grubengas oder sonstigen Energieträgern in Betrieb gesetzt wurde“ definiert.
Zu der Frage, ob und bis wann die Inbetriebnahme einer Photovoltaik-Anlage auch gemäß EEG 2012 vorliegt, beurteilt die Clearingstelle EEG die Auslegung des Inbetriebnahmebegriffs als grundsätzlich auch auf das EEG 2012 anwendbar. Die Clearingstelle EEG weist jedoch darauf hin, dass die Regierungskoalition derzeit plant, die Inbetriebnahmedefinition im EEG 2012 zu ändern. Nach welchen Grundsätzen die Bestimmung der Inbetriebnahme einer PV-Anlage aufgrund der geplanten Gesetzesänderung zu erfolgen hat, wird erst nach Abschluss des Gesetzgebungsprozesses feststehen.
Aus Gründen der persönlichen und der Anlagensicherheit rät die Clearingstelle EEG dringend dazu, bei der Inbetriebnahme und sonstigen Arbeiten an Photovoltaik-Installationen die Vorgaben der DIN EN 62446 (VDE 0126-23) :2010-07 – Netzgekoppelte Photovoltaiksysteme – Mindestanforderungen an Systemdokumentation, Inbetriebnahmeprüfung und wiederkehrende Prüfung – zu beachten. Insbesondere weist sie darauf hin, dass die Erzeugung und Messung eines Strang-Kurzschlussstroms gem. Abschnitt 5.4.5 der o.g. DIN mithilfe eines eingeschleiften Strommessgeräts (5.4.5.2.1) unter Vorliegen weiterer Voraussetzungen einen Netzanschluss der Photovoltaik-Anlage und somit eine Inbetriebnahme im Sinne des EEG 2009 darstellt.