Die bisherige Vorgabe des Landesgesetzes konnte lediglich in Kombination mit der Anschaffung einer Solarthermie-Anlage erfüllt werden. Hier sollen Hausbesitzer in Zukunft auch andere regenerative Heizungssysteme wie Holzpelletheizungen oder Wärmepumpen in Betracht ziehen können. Auch eine Kombination aus erneuerbarem Heizungssystem und einer energetischen Dämmmaßnahme soll künftig berücksichtigt werden. Neu im EWärmeG des Bundeslandes Baden-Württemberg ist außerdem, dass die Anwendung des Gesetzes künftig auch auf Nicht-Wohngebäude wie Bürogebäude, Hotels oder Krankenhäuser ausgeweitet werden soll.
Damit der solare Deckungsanteil eines mittleren Ein- oder Zweifamilienhauses erreicht werden kann, ist der Einsatz von Solarthermie nicht mehr nur zur Warmwasserbereitung, sondern auch zur Heizungsunterstützung erforderlich. Daher ergibt sich aus den Neuerungen des EWärmeG eine pauschale Berechnungsgrundlage von 0,07 Quadratmeter zu installierender Kollektorfläche pro Quadratmeter Wohnfläche. Bisher lag der Pauschalwert bei 0,04 Quadratmeter Kollektorfläche pro Quadratmeter Wohnfläche. Da Mehrfamilienhäuser mit mindestens drei Wohneinheiten einen geringeren Wärmebedarf pro Quadratmeter Wohnfläche und eine, im Vergleich zur Wohnfläche, enger bemessene Dachfläche aufweisen, ist eine zu installierende Kollektorfläche von 0,06 Quadratmeter pro Quadratmeter Wohnfläche nötig.
Sofern der 15 prozentige Pflichtanteil erneuerbarer Energien mit einer elektrisch betriebenen Wärmepumpe erreicht werden soll, so wird eine Jahresarbeitszahl von mindestens 3,5 gefordert. Brennstoffbetriebene Wärmepumpen (Gas) können ebenfalls zur Erfüllung der 15 Prozent verwendet werden. Änderungen an der bisherigen Mindest-Jahresheizzahl von 1,3 Prozent sind nicht vorgegeben.
Auf der Seite des Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg finden Sie weitere Informationen und Eckpunkte zur Novellierung des EWärmeG.
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Quelle: Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg / Energie-Experten.org
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