Energie

BMF schafft Klarheit bei Umsatzsteuer-Berechnung für privaten Eigenverbrauch

Die Information des Bundesfinanzministeriums (BMF) ist insbesondere für Solaranlagenbetreiber relevant, die sich beim Kauf umsatzsteuerpflichtig erklären, um die bezahlte Umsatzsteuer vom Finanzamt zurückerstattet zu bekommen. Hierdurch wird die PV-Anlage steuerlich zum Unternehmen erklärt und daher muss privat verbrauchter Strom versteuert werden.

Doch das BMF hatte bislang lediglich Aussagen zu Solaranlagen getroffen, die zwischen den Jahren 2009 und 2012 installiert und in Betrieb genommen wurden. Dies Anlagen sollen eine Eigenverbrauchsvergütung und steuerlich soll der erzeugte Strom ins Netz eingespeist und zur gleichen Zeit vom Netzbetreiber zurückgeliefert werden. Nähere Informationen hierzu erhalten Sie im entsprechenden Merkblatt des Bundesverbandes Solarwirtschaft (BSW-Solar).

Nach neuester Aussage im Schreiben des Bundesfinanzministeriums soll die Vorgehensweise nun für Anlagen, die vor April 2012 in Betrieb gingen, nicht mehr gelten. Grund hierfür ist, dass die entsprechende Einspeisevergütung für diese Anlagen nicht mehr existiert. Künftig wird privat verbrauchter Strom demnach als „unentgeltliche Wertabgabe“ steuerlich erfasst. Hierbei dient der Einkaufspreis für Strom aus dem Netz inklusive Grundgebühr als Bemessungsgrundlage.

Beispiel zur Umsatzsteuerlichen Berechnung

Herr Müller ist Solaranlagenbetreiber. Er bezieht Strom zum Preis von 22 Cent (netto, ohne Umsatzsteuer) und zahlt im Monat 5 Euro an Grundgebühr (Netto). Zu diesen Konditionen bezieht Herr Müller 3.000 Kilowattstunden (kWh) Netzstrom und verbraucht zusätzlich 1.000 kWh Solarstrom selbst. Somit kostet die bezogene Kilowattstunde 22 Cent plus (5 Euro x 12 Monate / 3.000 kWh =) 2 Cent, was 24 Cent netto ergibt.  Für den selbst verbrauchten Strom aus Herr Müllers Solaranlage bezahlt er demnach 1.000 kWh x 0,24 Euro x 0,19 Euro (Steuersatz). Das Ergibt eine Umsatzsteuer von 45,60 Euro an das Finanzamt.

Auch das Thema Batteriespeicher war bislang mit einem dicken Fragezeichen behaftet. Das BMF-Schreiben besagt nun hierzu: Falls der Solarstromspeicher umsatzsteuerlich als „eigenes Zuordnungsobjekt“ zu betrachten ist, würde der Vorsteuerabzug entfallen – sofern der Speicher ausschließlich dem privaten Stromverbrauch zweckdienlich ist. Dieser Fall kann bei nachgerüsteten Solarstromspeichern eintreten. Wird eine Solarbatterie als Bestandteil einer Neuanlagen-Installation verbaut, sollte der Vorsteuerabzug gelingen.

Das vollständige Schreiben des Bundesfinanzministeriums zum Thema „Umsatzsteuerliche Behandlung von Photovoltaik“ steht als Download auf der Website des BMF bereit.

Quelle: Solarbetreiber.de

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