Das entscheidende Kriterium ist demnach für die Clearingstelle, dass der Strom den „Dritten“ nicht über ein „Netz zur allgemeinen Versorgung“ erreicht. Ein „Verbrauch in Nähe“ sei nicht mehr gegeben, wenn sich der Netzanknüpfungspunkt der Photovoltaikanlage und die Entnahmestelle durch den Verbraucher in verschiedenen Netzbereichen befinden. Die konkrete räumliche Entfernung oder eventuelle Grundstücksgrenzen sind also nicht direkt maßgeblich für eine Entscheidung bezüglich der räumlichen Nähe.
Was die Frage der Zwischenspeicherung angeht, kommt die Clearingstelle EEG zu dem Schluss, dass eine Vorhaltung des Stromes in einer Batterie bzw. einem Akku als Eigenverbrauch gewertet werden kann, solange der gespeicherte Strom nicht zu einem späteren Zeitpunkt wieder in das Netz eingespeist wird. Sollte sich diese Interpretation durchsetzen, so fällt auch das Aufladen eines Elektroautos unter die Eigenverbrauchsregelung der Einspeisevergütung fallen.
Quelle: Clearingstelle EEG, solarserver.de Bild: © Clearingstelle EEG