Fördervoraussetzung für Solarstromspeicher
Laut KfW soll die neue Solarstromspeicherförderung ab dem 01. Mai in Kraft treten und für Solarstromspeicher in Verbindung mit ab dem 31.12.2012 in Betrieb genommenen Photovoltaik-Anlagen gelten. Die installierte Leistung der Photovoltaikanlage, die mit dem Solarstromspeicher verbunden wird, darf 30 kWp jedoch nicht überschreiten. Zudem wird nur ein Solarstromspeicher pro Anlage gefördert, der dann mindestens 5 Jahre lang zweckentsprechend betrieben werden muss.
Zwang zur Leistungsbegrenzung und Fernsteuerung
Die maximale Leistungsabgabe der Photovoltaikanlage am Netzanschlusspunkt darf mit einem geförderten Solarstromspeicher dann nur noch 60 Prozent der installierten Leistung betragen. Und diese Verpflichtung zur Leistungsbegrenzung besteht dauerhaft für die gesamte Lebensdauer der Photovoltaikanlage, mindestens aber für 20 Jahre. Der Wechselrichter muss dazu über eine geeignete elektronische und offen gelegte Schnittstelle zur Fernparametrierung und Fernsteuerung verfügen.
Kredit und Zuschuss zum Solarstromspeicher
Mit dem Förderprogramm können bis zu 100 % der förderfähigen Nettoinvestitionskosten des Solarstromspeichers über einen KfW-Kredit finanziert werden. Zusätzlich wird ein Tilgungszuschuss in Höhe von 30 % der förderfähigen Kosten gewährt. Die Kombination eines Kredites aus diesem Programm mit anderen ist teilweise möglich, soweit das Zweifache des Tilgungszuschusses aus diesem Förderprogramm für jedes geförderte Solarstromspeichersystem und die beihilferechtlichen Förderhöchstgrenzen insgesamt nicht überschritten werden.
Alle weiteren Details zur Speicherförderung sowie das KfW-Merkblatt zum Download finden Sie bei uns unter https://www.solaranlagen-portal.com/photovoltaik/stromspeicher/foerderung
Bild: © KfW-Bankengruppe