Nachbarschaftsrecht in Baden-Württemberg ebenfalls geändert
Vor exakt einem Jahr hatte Baden-Württemberg bereits einen Gesetzesentwurf entwickelt, dass Nachbarn einen Dämmungsüberstand von bis zu 25 cm vom Nachbarhaus auf das eigene Grundstück tolerieren müssen. Damit dies keine weiteren Streitigkeiten vom Zaun bricht, muss der „dämmende“ Nachbar jedoch eine jährlich ausgerichtete „Überbaurente“ von bis zu 100 Euro entrichten. Dieses Gesetz ist schließlich im Februar diesen Jahres in Kraft getreten. Hierzu heißt es im erweiterten § 7 c Absatz 2 des Nachbarrechtsgesetzes „Überbau durch Wärmedämmung“ seither: Die Duldungspflicht besteht nur, wenn im Zeitpunkt der Anbringung der Wärmedämmung eine vergleichbareWärmedämmung auf andere, die Belange der Eigentümer beziehungsweise Nutzungsberechtigten schonendere Weise mit vertretbarem Aufwand nicht vorgenommen werden konnte.“
Überstandsrente in Niedersachsen durch BGB geregelt
In den Bundesländern Bayern, Brandenburg, Bremen und Nordrhein-Westfalen gab es zuletzt ähnliche Gesetzesänderungen bezüglich Einschränkungen beim Dämmungsüberstand. Nun folgt also das Land Niedersachsen zum 1. August 2014 mit dem gleichen Reglement wie Baden-Württemberg. Demnach darf auch hier ab sofort eine Dämmung bis zu 25 Zentimetern auf das Nachbargrundstück übertreten. Der neue § 19a „Überbau durch Wärmedämmung“ im geänderten niedersächsischen Nachbarrecht besagt außerdem, dass dem Eigentümer und dinglich Nutzungsberechtigten des betroffenen Grundstücks ein angemessener Ausgleich in Geld zu leisten ist. Sofern nichts anderes vereinbart, gelten § 912 Abs. 2 sowie § 913 und § 914 des Bürgerlichen Gesetzbuches.Das komplette Nachbarrecht Niedersachsens können Sie bei uns als PDF downloaden.