Eine Photovoltaikanlage auf dem eigenen Dach zu betreiben, ist mit Rechten und Pflichten verbunden. Die meisten Photovoltaikanlagen sind mit dem Stromnetz gekoppelt, so dass der erzeugte Strom ins öffentliche Netz eingespeist wird. Im Gegenzug erhält der Betreiber eine Einspeisevergütung. Und gerade dann, wenn der gewonnene Strom gegen Vergütung ins Netz eines Stromanbieters eingespeist wird, müssen diese Einspeisevergütungen gegenüber dem Finanzamt als gewerblich tätiger Unternehmer geltend gemacht werden. Wir haben die wichtigsten Grundlagen und Regelungen für euch zusammengefasst:
Die Steuererklärung – Und jetzt?
Es gibt allgemeine Angaben, die als Besitzer einer Photovoltaikanlage in den meisten Fällen in der Steuererklärung angegeben werden müssen. Folgendes ist dabei zu beachten:
- Wer mehr als 50% des erzeugten Stroms ins Netz einspeist, ist umsatzsteuerpflichtig und muss dazu Angaben in seiner Steuererklärung machen
- Die individuelle Einnahmenüberschussrechnung (Betriebseinnahmen durch Einspeisevergütung und selbst verbrauchten Strom und Ausgaben durch Abschreibung, Zinsen und weitere Ausgaben) muss dem Finanzamt mitgeteilt werden
Photovoltaikanlage: Kleinunternehmer oder nicht?
Dass ihr als Betreiber eurer Photovoltaikanlage steuerlich zu einem Unternehmer geworden seid, merkt ihr daran, dass das Finanzamt euch zu Beginn einen Fragebogen für Existenzgründer zugesendet hat.
In diesem Fragebogen ist besonders die Aussage darüber entscheidend, ob ihr euch umsatzsteuerlich als Kleinunternehmer einstufen lassen möchtet oder ob ihr die Umsatzsteuer in Rechnung stellen möchtet.
Für die meisten Besitzer einer Photovoltaikanlage empfiehlt es sich, die Kleinunternehmerregelung in Anspruch zu nehmen.
Denn: Bei dieser Einstufung müssen vorab keine Umsatzsteuern ausgewiesen werden. Das bedeutet aber auch, dass ihr eine Umsatzhöhe von 17.500€ nicht überschreiten dürft.
Diesem Vorteil der Kleinunternehmerregelung steht aber auch der Nachteil gegenüber, keine Vorsteuern geltend machen zu können. Und das wiegt in einigen Fällen erheblich schwerer. Damit ist gemeint, dass die Umsatzsteuer durch hohe Investitionen, wie beispielsweise beim Kauf der Anlage, nicht erstattet werden.
Beispiel: Die erworbene Photovoltaikanlage kostete 17.000 EUR zzgl. 3.230 Euro (19%) Umsatzsteuer.
Je nachdem, ob ihr euch als Kleinunternehmer beim Finanzamt erfassen lasst oder nicht, werden diese Ausgaben im Vorsteuerabzug wie folgt geltend gemacht:
- Als Kleinunternehmer werden 0€ dieser Umsatzsteuer geltend gemacht
- Als Unternehmer wird die volle Summe in Höhe von 3.230€ berücksichtigt
Entscheidet ihr euch gegen eine Kleinunternehmerregelung, muss die Umsatzsteuer monatlich bzw. vierteljährlich vorangemeldet werden. Bei Anlagen über 5kW wird außerdem eine Gewerbesteuer fällig.
Grundsätzlich seid ihr als Unternehmer dazu verpflichtet, den Gewinn für das Betreiben der Solaranlage abzüglich der Betriebsausgaben von den Betriebseinnahmen zu ermitteln. Die daraus resultierende Differenz zwischen Ausgaben und Einnahmen muss dann in der Einkommensteuererklärung in Anlage G (für gewerbliche Einkünfte) übermittelt werden.
Den zu versteuernden Gewinn ermittelt ihr wie folgt:
- Die Betriebseinnahmen (Vergütung durch den Stromanbieter für gelieferten Strom + Betrag für selbst verbrauchten Strom (also den Eigenverbrauch) inklusive Umsatzsteuer
Abzüglich
- der Betriebsausgaben (zu den Betriebsausgaben zählen beispielsweise die jährlichen Abschreibungen Kaufpreises der Photovoltaikanlage verteilt auf 20 Jahre (also 5% pro Jahr), Zinsen für den aufgenommenen Kredit, anfallende Reparatur- oder Wartungskosten, die Versicherung usw.) inklusive Umsatzsteuer
= Die Differenz beider Posten bilden den zu versteuernden Gewinn
Um diese Rechnung mit den eigenen Daten durchführen zu können, müsst ihr zum einen den zu versteuernden Eigenverbrauch eurer Anlage ermitteln. Zum anderen müsst ihr euren Eigenverbrauch umsatzsteuerlich ermitteln.
Für die Erfassung des zu versteuernden Eigenverbrauchs stehen euch drei Möglichkeiten zur Verfügung:
1. Den zu versteuernden Eigenverbrauch pauschal ermitteln
Zur Vereinfachung erlauben es die Finanzämter, für den Eigenverbrauch pauschal 20 Cent pro Kilowattstunde bei der Gewinnermittlung anzusetzen.
Bei einem Eigenverbrauch von 2.500 kWh müssen bei einer Pauschalberechnung (x 0,20 EUR/kWh) 500 Euro zu versteuernder Eigenverbrauch angegeben werden.
2. Den Wiederverschaffungswert ansetzen
Die pauschale Ermittlung ist nicht immer der günstigste Weg, um seinen zu versteuernden Eigenverbrauch zu ermitteln. Eine weitere Möglichkeit ist es, den Verbrauch anhand der Wiederbeschaffungskosten zu ermitteln. Damit ist der Betrag pro Kilowattstunde gemeint, den ihr bezahlen müsst, wenn ihr den Strom eures Anbieters (beispielsweise 16 Cent pro kWh) bezieht.
Bei einem Eigenverbrauch von 2.500 kWh und einem Preis von 16 Cent pro kWh des Netzbetreibers (2.500 kWh x 0,16) müsstet ihr also 400€ angeben.
3. Den Eigenverbrauch mittels der Herstellungskosten ermitteln
Der zu versteuernde Eigenverbrauch lässt sich auch mithilfe der Herstellungskosten (Betriebsausgaben) ermitteln. Hierfür müsst ihr alle Ausgaben für Abschreibung, Zinsen und sonstige Ausgaben mit dem Anteil des Eigenverbrauchs (beispielsweise 14%) multiplizieren.
Betriebsausgaben (Abschreibung, Zinsen, sonstige Ausgaben) + 0,14 = zu versteuernder Eigenverbrauch
So ermittelt ihr den Eigenverbrauch umsatzsteuerlich
Als umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer (abseits der Kleinunternehmerregelung), erstellt ihr entweder Rechnungen, in denen die 19% Umsatzsteuer ausgewiesen sind, oder aber erhaltet Gutschriften eures Stromanbieters.
Ob der Eigenverbrauch auch versteuert werden muss, hängt vor allem davon ab, wann die Anlage in Betrieb genommen wurde:
Inbetriebnahme bis 31.03.2012:
Wer seine Solaranlage bis zum 31.03.2012 in Betrieb genommen hat, erhält den eigenverbrauchten Strom über eine Rücklieferung des Stromanbieters. Eine Umsatzsteuer wird in diesem Fall nicht mehr fällig.
Inbetriebnahme nach 31.03.2012:
Wer seine Solaranlage nach dem 31.03.2012 in Betrieb genommen hat, dem wird der eigen verbrauchte Strom in Rechnung gestellt. In diesem Fall muss Umsatzsteuer für den selbst verbrauchten Strom an das Finanzamt abgeführt werden.
Weitere Besonderheiten auf einen Blick
Grunderwerbssteuer:
Befindet sich auf einer erworbenen Immobilie bereits eine Solaranlage, dann gilt für die Grunderwerbssteuer Folgendes:
- Bei Anlagen, die auf dem Dach montiert sind, fällt keine Grunderwerbsteuer für den Kaufpreis der Anlage an.
- Bei Anlagen, die ins Dach integriert sind, wird auch für den Kaufpreis der Anlage eine Grunderwerbsteuer fällig.
Fördermittel und Zuschüsse:
Staatliche Zuschüsse und Förderungen zum Kauf einer eigenen Photovoltaikanlage können als Betriebseinnahme erfasst werden. Alternativ dazu kann der Kaufpreis der Anlage entsprechend um die Summe der Förderungen gekürzt werden. Dann wird auch nur der geminderte Betrag steuerlich berücksichtigt.
Abschreibung:
Der gesamte Kaufpreis der Photovoltaikanlage ist grundsätzlich auf 20 Jahre verteilt abzuschreiben.
Mit dem Erwerb einer Photovoltaikanlage wird die Steuererklärung für viele zunächst einmal zur Herausforderung. Bei speziellen Fragen empfiehlt es sich daher immer, einen Steuerfachmann zu Rate zu ziehen. Bei allgemeinen Fragen oder Verständnisproblemen helfen natürlich auch gerne die Experten und Fachprofis von Haus&Co.
Weitere Informationen erhalten Sie bei den Kollegen vom Solaranlagen-Portal.