Aus Expertenkreisen ist die Auslegung des § 6 Abs. 2 Nr. 2 EEG 2012 jedoch umstritten. Während der Wortlaut auch darauf hindeuten könnte, dass solche kleinen Photovoltaik-Anlagen, deren Inbetriebnahmezeitpunkt zwischen dem 01. April und 31. Dezember 2012 liegt, gänzlich von dieser Pflicht befreit sein können, verweist das BMU jedoch auf die beabsichtigte Auslegungsweise. Diese sieht nämlich lediglich einen Aufschub für die technische Ausrüstung solcher Photovoltaik-Anlagen zur Zwangsabschaltung oder zum Einspeisemanagement vor.
Laut Verbraucherzentrale NRW profitieren von dieser Regelung diejenigen Anlagenbetreiber, die ihre Photovoltaik-Anlage bereits angeschlossen haben, aber noch nicht die technischen Auflagen erfüllt haben, die der § 6 Abs. 2 Nr. 2 EEG 2012 bisher vorsah. Diese haben nun noch bis zum Jahresende Zeit. Auch profitieren diejenigen Anlagenbetreiber, die ihre Anlage bereits angeschlossen haben und sich für die Variante der Anlagenbegrenzung auf 70% entschieden haben. Sie können die Einspeiseleistung für den Rest des Jahres nun wieder auf 100% hochfahren.