Die EnEV 2014 schreibt in §10 eine Austauschpflicht für viele 30 Jahre alte Ölheizungen oder Gasheizungen vor. Die Austauschpflicht gilt für Heizungen mit einem Konstanttemperatur-Kessel und einer Nennleistung von 4 bis 400 kW.
Von der Austauschpflicht ausgenommen sind Eigentümer von Ein- oder Zweifamilienhäusern, die ihr Haus am 1. Februar 2002 selbst bewohnt haben, sofern das Gebäude nicht mehr als 2 Wohnungen aufweist. Damit gilt die Austauschpflicht zunächst vor allem für vermietete Gebäude.
In jedem Fall lohnt sich der Austausch Ihrer alten Gasetagenheizung auf einen modernen Brennwertkessel. Unsere Fachpartner erstellen Ihnen gern ein Angebot.
weitere Informationen finden Sie unter: https://www.effizienzhaus-online.de/diese-heizungen-muessen-raus
Ich möchte eine Wohnung kaufen, für deren Gasetagenheizung mit Baujahr 1986 der Schornsteinfeger jedoch bereits 2016 angemerkt hat, dass diese laut EnEV 2014 ausgetauscht werden muss. Meine Frage ist nun, bis wann der Austausch geschehen muss? Teilweise gibt es anscheinend eine Frist von 2 Jahren, allerdings handelt es sich um ein Wohnhaus mit mehr als zwei Parteien...
Frau K. bei Sulzbach, 23.04.2018Gasheizung