Sehr geehrter Steuersparer,
mit der PV-Anlage können Sie Einkommensteuer und Grunderwerbsteuer sparen.
Einkommensteuer:
Die Anlage ist abzuschreiben, wenn Sie Strom einspeisen und einen Gewinn erzielen (wollen). Der Abschreibungszeitraum einer neuen Anlage beträgt 20 Jahre und liegt daher erheblich unter dem einer Immobilie von meist 50 Jahren. Sie erhalten also einen sehr viel früheren Steuerrückfluss aus der AfA. Der Wert der Anlage darf aus dem Gesamtkaufpreis der Immobilie herausgerechnet werden. Bei einer relativ neuen Anlage ist auch die Wertfindung weitgehend unkritisch.
Grunderwerbsteuer:
Der Grunderwerbsteuer unterliegt nur der Wert der Immobilie und gleich gestellter Rechte. Wird mit einer PV-Anlage eingespeist, zählt diese als sog. Betriebsvorrichtung nicht zur Immobilie. Auch bei der Grunderwerbsteuer ist der zu findende Wert der PV-Anlage aus der Bemessungsgrundlage der Gru auszuscheiden. Sie zahlen keine Grunderwerbsteuer für die PV-Anlage.
Tipp:
Die Wertfindung der PV-Anlage sollte möglichst nachvollziehbar im notariellen Kaufvertrag erfolgen.
Wir sind gerade dabei ein EFH (Innenausbau noch nicht ganz abgeschlossen) mit installierter PV-Anlage (9kwp) zu kaufen.
Der Eigentümer (selbständiger Elektromeister) hat sowohl die Immobilie als auch die PV-Anlage in Eigenleistung erbaut/installiert! Für die Anlage ist keine Rechnung vorhanden!
Der Wert der Anlage liegt, laut seiner Aussage bei 10.000€! Er besitzt seit Nov/2015 mit dem örtlichen Energieversorger einen Einspeisevertrag.
Nun folgende Frage: Ist eine Abschreibung beim Finanzamt überhaupt möglich? Wie stelle ich den Wert der Anlage fest?
Photovoltaik Energieberater Finanzierung