Als allererstes gilt das der so genannte Kostenvoranschlag keinen verbindlichen Charakter hat, d.h. das selbst die Schlussrechnung abweichen darf, sofern es nicht es als sittenwidrig oder abweicehnd von Glauben und Vertreuen zu bewerten ist.
Nächster Grundsatz bei Bauleistungen wäre, dass Sie als Auftraggeber eine Leistung x wünschen, also eine Beschaffenheit der Bauleistung vorgeben und der Auftragnehmer (falls nichts festes vereinbart wurde) selbst entscheiden kann, wie er zum gewünschten Ziel kommt.
In ihrem Fall klingt es aber eher so, als hätte der Auftragnehmer etwas abgerechnet was er nicht geleistet hat.
Dem entsprechend hat der Auftragnehmer auch keinen Anspruch auf die Abrechnung dieser Leistung, Problem hier , können Sie beweisen, dass er ein Material nicht verarbeitet hat?
Ferner eine Vermischung von Materialien die Nachvollziehbarkeit erschwert wird es hier schwierig.
Da kann unter Umständen das zu Rate ziehen eines Sachverständigen helfen der nachweisen kann und darf, das Material x nicht verbaut wurde.
In einem solchen Fall würde ich an ihrer Stelle den Auftragnehmer darauf hinweisen, dass Sie eben besagte Position nicht bezahlen da Material x nicht verbaut wurde. Wenn er es nicht nachweisen kann und er trotzdem auf sein Geld besteht drohen Sie einen Sachverständigen hinzuziehen, dessen Kosten Sie ihm letztlich in Rechnung stellen werden.
Bei einer solchen Handhabe werden oft die Auftragnehmer gefügig.
Ich hoffe ich konnte Ihnen helfen.
Bei der Balkonsanierung wurden Material und Arbeit abgerechnet, die zwar im Kostenvorschlag aufgelistet, aber nicht geleistet wurden. Muss ich die trotzdem zahlen?
Frau B. 04.07.2019Dämmung Trockenbau