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Ist Solarstrom für Eigenbedarf & Familienmitglieder in Mehrfamilienhaus EEG-Umlagepflichtig?

Wir haben 2010 eine Solaranlage mit Eigenverbrauch auf dem Dach unseres Einfamilienhauses errichtet. Sie hat eine Leistung von 11,55 kWp. Für das gesamte Haus wird der Strom mit einem Zweirichtungszähler und einem Erzeugungszähler erfasst. Inzwischen wurde, fast zeitgleich, das Haus zu einem 2 bzw. 3 Familienhaus umgebaut und mit der Solaranlage unserem ältesten Sohn vererbt. Er wohnt mit seiner Frau im Obergeschoss, unser jüngster Sohn wohnt mit seiner Frau im Erdgeschoss und ich wohne zusammen mit meiner Frau halbjährlich im Dachgeschoss.

Der Strom fürs ganze Haus wird weiterhin mit den beiden Zählern erfasst Bezug, Eigenverbrauch und Einspeisung ins Netz übernimmt alles unser ältester Sohn. Jetzt sagt NetzeBW dass er EEG-Umlagepflichtig sei weil er Strom an Dritte liefert. Auf Nachfrage bei TransnetBW wurde uns erklärt dass er für den gesamten Eigenverbrauch die volle EEG-Umlage zahlen muss, also auch seinen Eigenverbrauch, weil sich der Eigenverbrauch von uns und dem jüngeren Sohn, Messtechnisch nicht von unserem Bezugsstrom getrennt erfassen lässt. Als einfache Alternative wurde uns genannt den gesamten erzeugten Strom ins Netz einzuspeisen. Aber zu diesem Zweck wurde die Anlage ja nicht errichtet. Was ist jetzt richtig bzw. was ist das Sinnvollste was wir tun können? Liegt der Fall wie bei einer vorherigen Frage, wo ja auch nur 'Familie' im Haus wohnt? Das gesamte Gebäude ist für den Netzbetreiber sowieso nur ein Verbraucher. Der Anlagenbauer hat uns gesagt dass unser Sohn, um die EEG-Umlage zu umgehen, weitere Stromzähler einzubauen wären. Weitere Ratschläge könne er uns nicht geben da er so einen Fall noch nicht hatte.

Herr R. 25.03.2020

Photovoltaik

reduzierte EEG-Umlage (40% der gesamten EEG-Umlage) zahlt man nur bei Personengleichheit von Erzeuger und Anlagennutzer. Verkauft man Strom an andere fällt die volle Umlage von fast 7 Cent an!
Allerdings wurde diese Art der EEG-Umlage erst 2014 eingeführt, eigentlich sollten Sie gar nicht betroffen sein!
Also offizielle Zähler von allen Familienmitgliedern außer dem Betreiber abmelden und intern innerhalb der Familie auf dem kleinen Dienstweg verrechnen!
Man kann Wohnungen schließlich möbliert, warm, oder auch incl. Stromverbrauch vermieten....
So gibt es nur noch einen Betreiber und auch nur einen Nutzer und dieser ein und dieselbe Person!
Nicht geeichte Zwischenzähler um intern die Verbräuche zu ermitteln gibt es im Elektrogroßhandel.

Herr R., 05.05.2020

Nach der Darlegung ihrer Antwort an die transnet-eeg habe ich folgende Antwort erhalten: Sehr geehrter Herr, zu der von Ihnen geschilderten Sachlage können wir Ihnen nur mitteilen, dass nach unserer Einschätzung Ihr Sohn EEG-umlagepflichtig ist. Ihr Sohn beliefert dritte Letztverbraucher mit Strom vor Ort aus der PV-Anlage. Für diese Stromlieferung wird 100 % EEG-Umlage fällig. Des Weiteren wird eine Eigenversorgung für den Strom, welcher Ihr Sohn selbst bezieht, geltend gemacht. Diese kann ebenfalls, wie bereits unten beschrieben, umlagepflichtig (40 %) sein. Bzgl. der Auftrennung und der von Ihnen angefragten Schätzung verweise ich Sie auf den § 62b EEG und insbesondere die dortigen Voraussetzungen für eine Schätzung. Ein Hinweis hierzu: An der Stromlieferung an dritte Letztverbraucher und damit auch an der Pflicht zur Abführung der EEG-Umlage ändert sich durch die Installation, das Ausbauen oder das Zusammenlegung von Stromzählern grundsätzlich nichts. Müssen wir also doch die EEG-Umlage bezahlen?

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