Wenn Sie Strom an Mieter liefern, dann müssen Sie unterschieden wo der Strom produziert wird. Wird er auf dem Grundstück (oder einem angrenzenden Grundstück ohne Nutzung des offetlichen Netzes) z.B. mit PV oder in einem Blockheizkraftwerk erzeugt, dann müssen Sie die EEG Umlage abführen. Wird der Strom über das öffentliche Netz bezogen, dann fallen die kompletten Abgaben wie EEG Umlage, Stromsteuer, Netzgebühren, Konzessionsabgabe etc ab.
In der Praxis werden Sie den Mieter komplett beliefern, ein Teil des Stromes kommt aus eigener Erzeugung, der Rest aus dem Netz. Den Preis werden Sie über eine Mischkalkulation festlegen. Wenn Sie von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen dann müssen Sie keine Umsatzsteuer abführen. Das bringt aber fast nichts, da für alle Kosten (Bezug Reststrom, PV-Anlage) Umsatzsteuer bezahlt wurde, die Sie jetzt nicht mehr verrechnen können.
Ich hätte eine Frage bezüglich des Mieterstroms. Wenn ich meinen Strom an Mieter liefere und für jede verkaufte Kilowattstunde Strom 20 Cent erhalte, muss ich ja 19 % Mehrwertsteuer an das Finanzamt abführen? Wenn ich jedoch von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch mache muss ich die 19 % nicht abführen? Wird sonst noch etwas von den 20 Cent abgezogen oder lediglich die 19 %?
Frau K. bei Reutlingen, 24.04.2020Photovoltaik