Meine Antwort ist ohne rechtliche Prüfung, sondern rein logisch gedacht!
Da die Grundinvestiton für die Anlage ohne Einschränkung erfolgt ist und der eventuelle Kredit auch weiter besteht, würde ich sagen, dass auch die Abschreibung wie gehabt weiterläuft.
Die Neuerrichtung der Anlage, wenn sie von einer Versicherung bezahlt wird, ist für den Besitzer ja weder finanzieller Gewinn noch Verlust.
Somit hat sich ja an der "Grundsituation" steuerlich und finanziell nichts verändert.
Wie verhält es sich mit der Abschreibung, wenn die Anlage nach 3 Jahren Betriebsdauer durch einen Blitzeinschlag komplett zerstört wurde (alle Module + Wechselrichter) und für einen geringeren Betrag (aufgrund des zwischenzeitlichen Preisverfalls) wieder aufgebaut wurde? Bleibt der ursprüngliche Afa Betrag oder zählt ab dem Wiederaufbau der neue geringere Betrag?
Herr W. bei Saarbrücken, 01.06.2016Photovoltaik Energieberater