Hallo Frau P.,
zwei Voraussetzungen sind für eine Minderung der Vergütung zu erfüllen:
1) die Mängel dürfen nicht unerheblich sein (müssen also "wesentlich") sein
2) dem Unternehmen muss das Recht zur Nacherfüllung gegeben werden.
Während wir Punkt 1) aus der Ferne nicht beurteilen können (die Rechnung mit Rechenfehler sowie die mangelnde Termineinhaltung sind hier vermutlich schwierig unterzubringen - die Durchführung selbst spricht dann eher wieder dafür), ist Punkt 2) bei Ihnen gegeben.
Da aus praktischen Gründen keine komplette Rückabwicklung möglich ist, besteht die Möglichkeit zur Minderung der Vergütung (§ 634 Nr. 3 BGB).
Die Höhe der Minderung muss "verhältnismäßig" sein. Der entsprechende Punkt im Wortlaut (http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__638.html): "Bei der Minderung ist die Vergütung in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsabschlusses der Wert des Werkes in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln."
Sie können die Rechnung um den Betrag, der für eine Mängelbeseitigung zu zahlen wäre, mindern. Ihre Erklärung des Minderung aus dem entsprechenden Grund ist dabei ausreichend - sie sind nicht darauf angewiesen, dass Ihnen eine Preisminderung angeboten wird.
Ein Tipp: dokumentieren Sie die entsprechenden Mängel entsprechend, sofern sie diese bei einer möglichen gerichtlichen Auseinandersetzung mit dem Unternehmen benötigen.
Bitte beachten Sie, dass wir keine abschließende anwaltliche Einschätzung abgeben können, da wir Ihnen nur versuchen Ihre Möglichkeiten aufzuzeigen.
Mit freundlichen Grüßen,
Oliver Behrla
Bin ich berechtigt, Preisminderung zu verlangen oder selber vom Rechnungspreis abzusetzen?
Grund: Fehlerhafte Ausführungen, 2x Mängelbeseitigung, trotzdem noch 2 kleine Risse und nicht überall Stoß an Stoß der Tapete, 2x Rechnung mit Rechenfehler, keine Termineinhaltung bei der Fertigstellung und der Arbeitszeit (meistens erst zum Abend).
Malerarbeiten