Die zur vollständigen Erfüllung (Erfüllungsgrad = 100 %) des § 20 EWärmeG erforderliche Nennleistung errechnet sich durch Multiplikation der Wohnfläche bzw. der Nettogrundfläche mit dem Faktor 0,02 kWp pro m2.
Eine vollständige Erfüllung liegt vor bei einem Erfüllungsgrad von 100 %. 100 % entsprechen dem vom Gesetz geforderten 15 %-Anteil.
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