Prinzipiell regelt die technische Regel für Gasinstallationen (TRGI bzw. DVGW G 600) die Installation der Gasversorgung und die Verlegung der Abgasleitungen. Hier ist unter dem Artikel 10.1.1.6 festgelegt, das Abgasleitungen "...in einem eigenen Schacht, der nicht anderweitig genutzt werden darf,..." angeordnet sein dürfen. Das beschriebene Vorgehen ist also prinzipiell nicht erlaubt. Die Gasleitung unterliegt auch einer Prüfpflicht auf Dichtigkeit, was im geschlossenen Schacht schwierig sein dürfte, ebenso die ordnungsgemäße Befestigung der Rohrleitung.
Da immer Einzelfälle auf kreative Lösungen zu prüfen sind, welche die gesetzlichen Vorgaben und Sicherheitsaspekte trotzdem erfüllen müssen, hat das letzte Wort der Bezirksschornsteinfeger.
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