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3 Antworten, zuletzt 31.07.2018

Antworten gegeben in

Solarthermie, Photovoltaik, Dach



Normalerweise wird sich der Netzbetreiber nicht weigern, Ihre PV-Anlage ans Stromnetz anzuschließen; d. h. den entsprechenden Stromzähler montieren zu lassen und die Elektroanlage zu verplomben.

Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass Ihre Anlage beim Netzbetreiber vor der Montage angemeldet wurde und dass ein eingetragener Elektromeisterbetrieb die betriebsbereite PV-Anlage beim Netzbetreiber "fertiggemeldet" hat. Außerdem darf ein entsprechender Aufkleber nicht fehlen, der die Feuerwehr darauf hinweist, dass auf Ihrem Haus eine PV-Anlage installiert ist.

Bei vermieteten PV-Anlagen kann es vorkommen, dass die Anlage bis zum Wechselrichter durch eine Firma installiert wurde, die der Vermieter der Anlage beauftragt hat - das muss nicht unbedingt eine Elektrofirma sein! Wurde nichts anderes zwischen Ihnen und dem Vermieter der Anlage vereinbart, so ist dieser zuständig, sich auch um den Rest zu kümmern.

Da Sie aber zu wenig Details angegeben haben, kann Ihre Frage nur ungenau beantwortet werden.

Hinweis:
Sollte alles richtig sein und der Netzbetreiber sich trotzdem weigern, die Anlage ans Netz zu nehmen, so haben Sie die Möglichkeit, sich bei der Bundesnetzagentur zu beschweren. Diese wird dann der Sache nachgehen.

5 Hilfreiche Antwort

Hallo, ich kann Ihnen nur dazu raten, für Ihr Projekt eine Fachfirma "mit ins Boot zu holen". Es gibt in allen Bereichen der Photovoltaik und der Ladetechnik für Elektrofahrzeuge gute Qualität. Allerdings hat jedes Produkt auch seine Schwachstellen. Damit diese nicht das Ergebnis Ihres Gesamtpaketes unnötig schmälern, ist eine projektbezogene Planung unverzichtbar.
Hier könnten Sie z. B. mit uns in Kontakt treten. Allerdings kostet unsere Leistung Geld.
Mfg.

1 Hilfreiche Antwort

Hallo,
grundsätzlich ist das schon möglich, aus technischer Hinsicht betrachtet. Ob das für Sie sinnvoll ist und von den Rahmenbedingungen her machbar (z. B. evtl. vorhandene Regelung zur Einspeisevergütung, u. a.) müßte speziell beurteilt werden.

28 Hilfreiche Antwort

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