Sehr geehrter Fragesteller,
Sie haben mit der Wahl Kleingewerbe die Variante gewählt eine Kleinunternehmerregelung nach UStG und EStG erklärt zu haben und sind somit nicht zur Anmeldung von USt verpflichtet, bzw. zum Vorsteuerabzug gem. UStG berechtigt. Den gesetzeskonformen Höchstumsatz erzielen Sie offenbar nicht und die Tatsache berücksichtigend, dass Ihre Anlage in Folge der Leistungsdegradation auch sukzessive jährlich weniger einspeist, wird die entsprechende Jahresvergütung diese Grenze auch nicht erreichen. Dadurch dass Sie Kleinunternehmer aber erklärt haben, verzichten Sie jedoch auch auf die gesetzlich mögliche Inanspruchnahme der Vorsteuervereinnahmung, welche Ihnen für die USt in der Installationsrechnung der PV-Anlage zugestanden hätte.
MfG
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