Anlagen die vor dem 1.1.2009 in Betrieb genommen wurden, müssen nicht nachträglich im Anlagenregister gemeldet werden.
Wenn bei diesen Anlagen allerdings die Leistung geändert wird oder die Anlage stillgelegt wird, muss diese Änderung im Anlagenregister gemeldet werden - auch bei Anlagen mit Inbetriebnahme vor 1.1.2009, die bisher gar nicht im Anlagenregister gemeldet waren.
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