Wird ein Dichtheitstest bei Bilanzierung eines KfW-Effizienzhauses angesetzt, muss der Dichtheitstest auch nachweislich durchgeführt werden.
Nach den seit 01. März 2013 gültigen Mindestanforderungen muss für ein KfW-Effizienzhaus 70, 55 oder 40 die Luftdichtheit der Gebäudehülle messtechnisch bestimmt werden, auch wenn bei der Bilanzierung zum Nachweis des KfW-Effizienzhauses kein Dichtheitstest angesetzt wird.
Entsprechend Absatz 1 des § 6 EnEV bestehen keine Anforderungen an die Dichtheit der Gebäudehülle nach Anlage 4 EnEV, wenn in einer Berechnung kein Nachweis der Luftdichtheit berücksichtigt wird. Die Höchstwerte nach Anlage 4 EnEV sind dann nicht zwingend einzuhalten. Ohne Ansatz eines Dichtheitstests in der Berechnung besteht bei der messtechnischen Bestimmung der Luftdichtheit der Gebäudehülle somit keine Anforderung an das Ergebnis der Messung. Das Messergebnis ist jedoch zu dokumentieren.
Kurz gesagt: Wird in der Bilanzierung nicht mit einem Blower Door gerechnet, muss trotzdem einer gemacht werden, das Ergebnis ist nicht relevant.
Am besten gleich am Anfang im Neubnachweis mit einer Luftwechselrate von 0,6 rechnen und den Blower Door Test erfüllen.
Gerne beantworte ich weiter fragen und führe auch ein Blower Door Test bei Ihnen durch.
Ist ein Blowerdoor Test bei einem KFW 70 Haus erforderlich?
Frau S. bei Bocholt, 15.07.2016Energieberater