Schön, dass Sie sich für das Kaminfeuer interessieren.
Vorabinfo / Wissenswertes:
Für eine genehmigungsfähigen Betrieb eines geschlossenen oder offenen Kamin/-einsatz(mit Einschränkungen!) gilt generell die Vorlage der sog.
BIMSCH II Unterlage (seit dem 01.Januar 2018). In der 2. Stufe sind Kaminöfen und andere Holzöfen betroffen, die aus den Jahren vor 1985 stammen.
Sollte Ihre Feuerstelle älter als 33 Jahre sein gilt:
Der Stichtag 31. Dezember 2017, zur Nachrüstung/Außerbetriebnahme von Kamin- und Kachelöfen, betreffen Öfen, die zwischen dem 1. Januar 1975 und dem 31. Dezember 1984 eingebaut und/oder in Betrieb genommen wurden. Zwar gibt es viele Maßnahmen, die Feuerstätte im Laufe der Jahre zu verbessern, doch die Verordnung bezieht sich zunächst auf das Alter.
Nach über 33 Jahren ist es schwierig, das korrekte Alter festzustellen oder gar ein Typenschild vorzufinden, das die entsprechenden Daten vorweist, dann ist es sicher nicht mehr lesbar. Hier bietet sich ein Ausweg an, die auch für alte Öfen, die durch eine Nachrüstung verbessert wurden, eine Möglichkeit sein könnte.
Kann der Betreiber durch das Messergebnis des Schornsteinfegers nachweisen, dass die Feuerstätte die Grenzwerte für Kohlenmonoxid und Staub nicht übersteigt, darf der Ofen weiterhin auf unbestimmte Zeit betrieben werden. Eine Nachrüstung oder Austausch ist dann nicht erforderlich.
Die Mess- und Grenzwerte Ihrer Feuerstätte hat jedoch nichts mit der Effizienz zu tun, wie der Ofen die Energie des Holzes umsetzt. Wie hoch der Wirkungsgrad ist, lässt sich aus dem Messergebnis des Kaminfegers nicht erkennen. Aus diesem Grund müssen alle Kaminöfen und Holzfeuerstätten seit dem 01.01.2018 ein Energielabel kennzeichnet, das die Energieklasse ausweist und die Leistung auswirft.
Der Stichtag 31. Dezember 2017, zur Nachrüstung/Außerbetriebnahme von Kamin- und Kachelöfen, betreffen Öfen, die zwischen dem 1. Januar 1975 und dem 31. Dezember 1984 eingebaut und/oder in Betrieb genommen wurden. Zwar gibt es viele Maßnahmen, die Feuerstätte im Laufe der Jahre zu verbessern, doch die Verordnung bezieht sich zunächst auf das Alter.
Nach über 33 Jahren ist es schwierig, das korrekte Alter festzustellen oder gar ein Typenschild vorzufinden. Wenn doch, dann ist es sicher nicht mehr lesbar. Hier bietet der Gesetzgeber einen Ausweg an, die auch für alte Öfen, die durch eine Nachrüstung verbessert wurden, eine Lösung sein könnte.
Kann der Betreiber durch das Messergebnis des Schornsteinfegers nachweisen, dass die Feuerstätte die Grenzwerte für Kohlenmonoxid und Staub nicht übersteigt, darf der Ofen weiterhin auf unbestimmte Zeit betrieben werden. Eine Nachrüstung oder Austausch ist dann nicht erforderlich.
Die Mess- und Grenzwerte Ihrer Feuerstätte hat jedoch nichts mit der Effizienz zu tun, wie der Ofen die Energie des Holzes umsetzt. Wie hoch der Wirkungsgrad ist, lässt sich aus dem Messergebnis des Kaminfegers nicht erkennen. Aus diesem Grund müssen alle Kaminöfen und Holzfeuerstätten seit dem 01.01.2018 ein Energielabel besitzen, das die Energieklassifizierung ausweist und die zu erwartende Wärmeleistung benennt.
Hinweis:
Da die Typenschilder in den Jahren ergänzt worden sind und Sie leider leider nicht das Alter/Details mitgeteilt haben,
sollten Sie vor dem Kauf unbedingt Ihren Bezirksschornsteinfeger kontaktieren, da einige Vorschriften zu beachten sind.
Haben Sie detaillierte Fragen zu dem Typenschild fragen Sie gerne bei uns erneut an.
Wir benötigen die Nummer des Typenschildes / Baujahr des Ofens/Kamineinsatzes etc.
Wir helfen Ihnen gerne weiter.
Ich möchte mir einen gebrauchten Kaminofen kaufen, wie finde ich anhand des Typenschilds heraus , ob ich diesen betreiben darf ?
Der Hersteller steht in der Liste nicht drin und ich habe nur eine Fertigungsnummer.
Kamin / Ofen