Ja, die EnEV muss in ihrem Fall eingehalten werden. Verantwortlich und auch haftbar sind Sie als die Eigentümer (EnEV §26). Eine Nichteinhaltung ist eine Ordnungswidrigkeit (EnEV §27). Der Fachunternehmer muss unabhängig von Ihnen in der Unternehmererklärung bestätigen, dass die EnEV eingehalten wurde (EnEV §26a).
Andererseits: Sie erhalten beim Fachhandwerker kaum noch Fenster, die nur der EnEV entsprechen. Diese werden nicht mehr gebaut. Ganz im Gegenteil: passivhaustaugliche Fenster (U-Wert < 0,8) kosten maximal 5-8 % mehr als EnEV-konforme Fenster (U-Wert < 1,3). Sie erhalten aber einen 10%igen Zuschuss auf die gesamte Maßnahme (KfW Programm 430 (U-Wert < 1,0)) inclusive der Montagekosten, so dass Sie in Summe mindestens einen finanziellen Gesamtvorteil von ca. 5% haben. Davon abgesehen haben Sie eine höhere Behaglichkeit und einen besseren Schallschutz.
So oder so, nach der DIN 1946-6 müssen Sie ein Lüftungskonzept erstellen lassen, das sicherstellt, dass Sie keine Feuchte- bzw. Schimmelprobleme bekommen. Ersatzweise muss sichergestellt werden, dass die Feuchte abgeführt wird.
Lassen Sie bitte vor der Montage überprüfen, ob der bisherige Montageort (meist in der Mitte der Mauer) auch der richtige Ort für die neuen Fenster ist. Ebenso sollten die Oberflächentemperaturen an den Innenlaibungen der Fensternische nachgerechnet werden. Sonst sind dort Schimmelproblem unvermeidlich.
Viele Grüße A. Schwarz
Wir haben vor, in einer WEG mit 7 Wohneinheiten, alle 35 Fenster im Bestand (Bj. 1964) und die Eingangstür zu erneuern, ohne Fassadensanierung.
Inwieweit müssen auch dabei die Vorschriften nach EnEV 2014 für Fenster (UW-Wert 1,3 W/(m2K)) zwingend eingehalten werden oder kann ich auch beliebig andere Elemente verbauen lassen, die einen schlechteren UW-Wert haben ?
Wer haftete, wenn diese Vorschriften einzuhalten sind, aber nicht als solche bei Angebot und Ausführung berücksichtigt werden ?
Fenster Energieberater Türen