Die Bundesnetzagentur hat Anforderungen mal zusammengetragen, die vom Anbieter zu erfüllen sind, damit das Modell förderfähig nach EEG ist: https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Sachgebiete/ElektrizitaetundGas/Verbraucher/Vertragsarten/Mieterstrom/Mieterstrom_node.html
Dazu gehört, dass die Solaranlage max. 100 kWp Leistung hat und von dem Dach des Wohngebäudes (oder aus der Nähe stammen), wo er verbraucht wird. Der Strom muss direkt geliefert werden - nur Überschüsse, die nicht im Rahmen des Mieterstrommodells genutzt werden, dürfen eingespeist werden. Zudem muss der Mieter über den Mieterstromlieferanten den gesamten Strom erhalten (also auch den Strom, der benötigt wird und der nicht über die Solaranlage erzeugt werden kann).
Der Strompreis ist gedeckelt und es gibt ein Vertragskopplungsverbot mit dem Mietvertrag.
Die aktuelle Einspeisevergütung beträgt 10,48 Cent bis 10 kWp, 10,19 Cent bis 40 kWp. Ab 1.9. auf 10,33 Cent bzw. 10,04 Cent.
Im Merkblatt des Bundesverbands Solarwirtschaft finden Sie Infos zu den Mieterstromzuschlägen: https://www.solarwirtschaft.de/fileadmin/media/pdf/BSW_Merkblatt_MieterstromG.pdf
"Da der Betreiber nicht nur den Mieterstromzuschlag, sondern auch einen Erlös
aus dem Verkauf seines Stroms an die Mieter bzw. den Mieterstromanbieter erhält, bedarf es keiner Vollförderung wie im Fall der Einspeisevergütung.
Vorgesehen ist daher, dass die Mieterstromförderung berechnet wird, indem man von der für die PV-Anlage ermittelten EEG-Vergütung einen Betrag in Höhe von 8,5 Cent je kWh abzieht. So soll eine nach der Anlagengröße gestaffelte zielgenaue Förderung erreicht werden.
Wenn die EEG-Vergütung zukünftig aufgrund der Degression sinkt, sinkt der Mieterstromzuschlag für neue Anlagen entsprechend mit."
Gibt es Zuschuss bei dem Modell "Mieterstrom" ?
Herr F. bei Würselen, 24.07.2019Photovoltaik