Wenn eine Teil(!)Fläche der Gebäudehülle zu mehr als 10% geändert wird, greift verbindlich die EnEV und das Bauteil muss dann den geforderten Ansprüchen gerecht werden. Wenn man nur Erhaltungsarbeiten oder Schönheitsreparaturen ausführt wie z.b. einen neuen Fassadenanstrich, greift die EnEV noch nicht, aber Achtung, wenn man nun Ausbesserungsarbeiten am Putz vornimmt, ist man schnell in der 10% Regelung und die EnEV greift! Das ganze ist nicht in den LBO's/MBO geregelt, sondern grundsätzlich in der EnEV mit Verordnung mit Gesetzescharakter. In einigen LBO's gibt es aber hierzu ebenfalls ergänzende Regelungen.
Den Zusammenhang der Wandfläche mit dem Fenstertausch sehe ich hier nicht gegeben, allerdings muss beim Fenstertausch darauf geachtet werden, dass das Fenster auxh nach Sanierung gegenüber der Wand den schlechteren U-Wert aufweist, da sonst die Gefahr der Tauwasserbildung im Inneren besteht. Die KfW besteht beim Fenstertausch auf einen entsprechenden Nachweis, ansonsten verfällt die Förderzusage.
Gerne beantworten wir weiterführende Fragen im Zuge eines Ortstermines!
Mit freundlichen Grüßen
T.Saalbach (tobias@saalbach.de)
Ihre Frage
an die Experten
Sie haben eine Frage, um die sich besser ein Experte kümmern sollte? Dann haben wir die Antwort für Sie.
Frage stellen