Die Ausstellung eines Gebäude-Energieausweises ist zum Verkauf eines Wohnhauses verpflichtend. Der Notar wird zur Beurkundung des Verkaufs die Vorlage des Gebäude-Energieausweises verlangen. Eine Ausnahme wird nicht erteilt.
Für das von Ihnen geschilderte Gebäude kommt nur die Ausstellung eines Bedarfsausweises in Frage. Nur wenn nachgewiesen werden kann, dass das Gebäude energetisch auf den Stand der Wärmeschutzverordnung 1977 saniert worden ist, darf ein Verbrauchsausweis ausgestellt werden. Der Nachweis wird Kosten verursachen, die möglicherweise über den Kosten für die Ausstellung eines Bedarfsausweises liegen.
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