Kumulierung
Bei Maßnahmen, die über das BAFA gefördert werden, darf die Gesamtförderung höchstens das Doppelte des nach diesen Richtlinien gewährten Förderbetrages betragen (insbesondere bei Inanspruchnahme ergänzender Förderprogramme der Bundesländer). Für den Fall, dass diese Höchstgrenze überschritten würde, werden die Fördermittel des Bundes auf die vorstehende Förderhöchstgrenze gekürzt.
Die Förderung nach diesen Richtlinien ist mit einer Förderung aus den im Rahmen des CO2 Gebäudesanierungsprogramms aufgelegten KfW-Programmen nur bei folgenden KfW-Programmen kumulierbar: „Energieeffizient Bauen“ (Programmnummer 153), „Energieeffizient Sanieren – Ergänzungskredit“ (Programmnummer 167).
Weitere Informationen zur Kumulierung von Fördermaßnahmen – und was Sie dabei beachten sollten – finden Sie in der Auslegungshilfe für die Kumulierungsregelung
quelle: https://www.bafa.de/DE/Energie/Heizen_mit_Erneuerbaren_Energien/Solarthermie/Gebaeudebestand/Innovations_Zusatzfoerderung/innovations_zusatzfoerderung_node.html;jsessionid=6D58C310B2EB76F7DAB09FD09120FBDC.1_cid362
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