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Energieberatung Gottemeier
Jahnstraße 17, 46236 Bottrop

8 Antworten, zuletzt 24.01.2020

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Gasheizung, Energieberater, Fördermittelberatung, Photovoltaik, Gartengestaltung, Holzheizung, Kamin / Ofen, Putzarbeiten, Fenster, Dämmung, Küche, Elektriker



Hallo - das Warmwasser wird über die Heizung oder über Durchlauferhitzer erwärmt?
Ich liege selbst mit ähnlicher Wohnsituation bei ca. 6200 kWh Jahresverbrauch. Jedoch bei Homeoffice und Durchlauferhitzern.
Ganz abschreckend finde ich den Durchaus hohen Verbrauch nicht.
Kinder von 3-5 Jahren bedeuten auch viel Wäsche. Läuft da evtl. eine (alte) Waschmaschine und ein (alter) Trockner mit?

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Den Ausführungen von Herrn Hermann ist nichts hinzuzufügen.
Fassade & Fenster werden getrennt betrachtet und somit ergibt sich über die 10% Regel keine Pflicht zu Fassadendämmung.
Der bauphysikalischen Planung sollte aber aufgrund der bereits beschriebenen Problematik einige Aufmerksamkeit gewidmet werden.

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Hallo - die Förderrichtlinien der Bafa sehen mittlerweile vor das der Förderantrag vor Beginn der Maßnahme gestellt werden muss. Die Unwissenheit darüber wird die Bafa natürlich nicht erweichen und zu einer Ausnahme bewegen. Wann wurde der Kauf den getätigt und ist dieser ggf. Rückgängig zu machen? Nach erfolgter Gutschrift und getätigtem Förderantrag, könnte man die Anlage dann ja wieder kaufen. Eine andere Möglichkeit sehe ich hier nicht.

Gruß aus Bottrop und viel Erfolg.

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Die KfW bietet auf der jeweiligen Seite des Förderprogramms im Bereich "Downloads" die jeweiligen Merkblätter und Technischen Merkblätter an. Darin sind die einzuhaltenden Mindeststandards beschrieben. Der generelle Förderantrag ist zweistufig. Dabei wird jeweils eine Sachverständigen Bestätigung vor Beginn der Maßnahme und nach Durchführung der Maßnahme verlangt.

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Da das Bundesland hier nicht bekannt ist verlinke ich Ihnen gerne die Übersicht der einzelnen Bauordnungen der Länder zu diesem Thema:
www.cs-solarsystems.com/files/landesbauordnungen.pdf

Grundsätzlich sind Anlagen nach Musterbauordnung nicht Genehmigungspflichtig. Sollte eine Genehmigungspflichtige Anlage vorliegen, sind auch Sie als Nachbar dazu zu befragen (Ich gehe hier jedoch nicht davon aus).

Über gesundheitliche Beinflussung durch die Nähe von PV Anlagen, kann ich Ihnen keine Auskunft geben. Das Internet wird hier natürlich unterschiedlichste Szenarien darstellen.
Ich halte diese hier für recht seriös und demnach werden zumindest die Grenzwerte deutlich unterschritten.
Evtl. hilft es Ihnen ja bereits weiter.

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Ohne Kenntnis von Ihrem Kaufvertrag zu haben, ist es schwierig über Ihren Anspruch auf das Messprotokoll etwas auszusagen. Sehr wahrscheinlich ist im staatlichen Wärmeschutz (oder ggf. bei Fördermitteln wie z.B. KfW) die N50 Messung berücksichtigt worden. Dann ist sie natürlich auch auszuführen und zu protokollieren. Im Grunde schuldet der Architekt Ihnen jedoch "nur" die Bestätigung das das Gebäude entsprechend des Vertrages errichtet wurde. Ich nehme selbst Messungen vor und kenne es nur so, das ich dem Architekten bzw. dem Bauträger ein Messprotokoll zukommen lasse und nachfrage ob die Erwerber ebenfalls ein Messprotokoll erhalten sollen. Bisher wurde das immer durchgeleitet und ich sehe auch keinen Grund einen bestandenen Test nicht weiterzureichen.
Ob Ihre Wohnung einzeln gemessen werden muss, ist abhängig von den baulichen Gegebenheiten. Es muss das Gebäudevolumen gemessen werden ,welches im Wärmeschutznachweis berücksichtigt ist. Wird z.B. das Treppenhaus (oft inkl. Fahrstuhlschacht) nicht darin erfasst, kann es gut sein das eine Einzonenmessung nicht möglich ist und deshalb die Wohnungen einzeln gemessen werden müssen.

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Hallo - es wurde ja bereits beantwortet das die KfW ein solches Vorhaben fördert.
Handelt es sich bei dem Objekt um ein Ein,- oder Zweifamilienhaus ist es möglich einen Zuschuss in Höhe von 10% zu beantragen (Da bereits eine Brennwertheizung vorhanden ist, entfällt hier die Möglichkeit der Förderung im Heizungspaket) oder eine subventionierte Finanzierung in Anspruch zu nehmen (bei der es ebenfalls einen Zuschuss als Tilgungszuschuss in Höhe von 7,5% gibt). Das Zuschussprogramm der KfW hat die Nummer 430, das Finanzierungsprogramm 152.
Diese Wahlmöglichkeit entfällt für Objekte mit mehr als 2 Wohneinheiten (Ausnahme WEG Objekte).
Es sind natürlich die technischen Mindestbedingungen (Brennwert, Effizienzpumpe, hydraulischer Abgleich) einzuhalten.
Die Anträge sind stets vor Beginn und nach Ausführung durch einen KfW gelisteten Sachverständigen zu bestätigen.
Je nach Leistung des Sachverständigen, sind auch diese Kosten ggf. förderfähig. Hierzu stellt die KfW eine Förderung im Programm 431 (Baubegleitung) bereit.

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