Das darf nur ein Steuerberater beantworten!
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Das darf nur ein Steuerberater beantworten!
Hilfreiche AntwortSehr gut. Da bleibt nur hinzuzufügen, bei Unsicherheit einen Steuerberater hinzuzuziehen. Die LoHi hilft da nicht weiter.
Hilfreiche AntwortDer Tilgungszuschuss der KFW wird kostenneutral gestellt. Er verbilligt nur die Entstehungskosten der PV Anlage.
In die Abschreibung kommen die Bruttokosten, also der Gesamtpreis inkl. MwSt. abzüglich dem Tilgungszuschuss.
Sie müssen den Tilgungszuschuss nicht noch einmal bei der Abschreibung berücksichtigen.
Sie schreiben die Anlage linear über 20 Jahre ab, also jedes Jahr 5% der Nettokaufsumme.
Außerdem gibt es die Möglichkeit eine einmalige Sonderabschreibung nach § 7e ESTG von 20% der Summe in voller Höhe im ersten Jahr.
Also: 9.900,-€ x 0,2=1.980,-€ außerdem bei Inbetriebnahme 01.07. 2,5% vom Rest.
D.h. 7.920 x 0,025%=198,-€
Sie schreiben also, angenommen Inbetriebnahme 01.07., dieses Jahr 2.178,-€ ab und ab dann jährlich 396,-€.
Sehr geehrter Steuersparer,
mit der PV-Anlage können Sie Einkommensteuer und Grunderwerbsteuer sparen.
Einkommensteuer:
Die Anlage ist abzuschreiben, wenn Sie Strom einspeisen und einen Gewinn erzielen (wollen). Der Abschreibungszeitraum einer neuen Anlage beträgt 20 Jahre und liegt daher erheblich unter dem einer Immobilie von meist 50 Jahren. Sie erhalten also einen sehr viel früheren Steuerrückfluss aus der AfA. Der Wert der Anlage darf aus dem Gesamtkaufpreis der Immobilie herausgerechnet werden. Bei einer relativ neuen Anlage ist auch die Wertfindung weitgehend unkritisch.
Grunderwerbsteuer:
Der Grunderwerbsteuer unterliegt nur der Wert der Immobilie und gleich gestellter Rechte. Wird mit einer PV-Anlage eingespeist, zählt diese als sog. Betriebsvorrichtung nicht zur Immobilie. Auch bei der Grunderwerbsteuer ist der zu findende Wert der PV-Anlage aus der Bemessungsgrundlage der Gru auszuscheiden. Sie zahlen keine Grunderwerbsteuer für die PV-Anlage.
Tipp:
Die Wertfindung der PV-Anlage sollte möglichst nachvollziehbar im notariellen Kaufvertrag erfolgen.
Meine Antwort ist ohne rechtliche Prüfung, sondern rein logisch gedacht!
Da die Grundinvestiton für die Anlage ohne Einschränkung erfolgt ist und der eventuelle Kredit auch weiter besteht, würde ich sagen, dass auch die Abschreibung wie gehabt weiterläuft.
Die Neuerrichtung der Anlage, wenn sie von einer Versicherung bezahlt wird, ist für den Besitzer ja weder finanzieller Gewinn noch Verlust.
Somit hat sich ja an der "Grundsituation" steuerlich und finanziell nichts verändert.
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