eigentümergemeinschaft: Fragen & Antworten
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Guten Tag,
da liegen Sie leider völlig falsch. Der installierte Heizkörper gehört in die Masse der Eigentümer und hatte ein geeignetes Messgerät zur Erfassung des Verbrauchs. Sie hätten sich vorher informieren müssen und ihr Vorhaben absprechen müssen. Warum sprechen Sie nicht vorher mit ihrem Verwalter!!
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Heizkörper arbeiten im Hochtemperatursystem. Eine Fußbodenheizung arbeitet im Niedertemperatursystem.
Zur Verlegung einer Fußbodenheizung muss der Estrich ausgestemmt werden. Ob das die Eigentümergemeinschaft mit trägt, wage ich zu bezweifeln.
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Um die Kosten ungefähr für die Fassade zu schätzen sollte ich eigentlich ein Bild haben. Denn es hängt von den Eck zuschnitten, Fenster und Leibungen als auch Übergang im Detail aus. Gerüst, Rückbau Asbest + Unterkonstruktion, Entsorgung. Die WDVS mit
14 cm. Würde ich so um die 135 € netto schätzen. Mfg mathias fey meister + energieberater
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Für die Wärmeverteilung sind bestimmt auch unterschiedliche Wärmestränge vorhanden die auch entsprechend angesteuert und geregelt werden müssen. Diese Steuerung/Regelung muss auch mit gedacht werden. Im besten Falle kann dies mit den bisherigen Komponenten erfolgen oder mit der neuen Heizungsregelung. U.U. sind hier neue Komponenten erforderlich. Nicht zu vergessen, dass ein Austausch von alten Pumpen auf neue, energiesparende Pumpen auf die dauer eine enorme Energieeinsparung bedeutet, auch wenn die Anschaffungskosten nicht zu unterschätzen sind.
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Nein, gibt es nicht. Eventuell haben die Gerät des Dachgeschoß eine eigene Abgasanlage und können so auf Brennwert umgerüstet werden. Ansonsten können an eine Schacht (Zug) immer nur Geräte der gleichen Kategorie angeschlossen werden. Als Ausnahme kann man sich aber auch ohne Probleme ein neues Gerät der alten Heizwerttechnik installieren lassen.
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Ihre Frage ist nimmt bereits vorweg, dass eine Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung auch erforderlich ist.
Was ist die Ursache für das Feuchteproblem? Wie ist der bauliche Zustand der Gebäudehülle? Wie wird das Gebäude genutzt? Diese Fragen sollten zunächst untersucht werden. Denn ist es erforderlich eine Wohnraumlüftung einzubauen, dann muss sich auch ein Weg für die Installation finden lassen.
Grüße e³energieberatung aus Berlin
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Ich kenne Ihre vertragliche Situation nicht, aber gehen Sie davon aus, dass Ihre HV mit der Aussage recht hat. Jetzt ist es also Zeit, mit Dämmung und Heiztapeten Ihre Immobilie aufzuwerten.
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Es sind 8 Häuser, dabei könnte man jeweils weniger als 10kWp / Haus installieren. Dann ist jedes Haus eine Einheit, sofern im Grundbuch eigenständige Adressen / Hausnummern stehen (kleine Anlagen). Die interessante Frage stellt sich, wem gehört die PV-Anlage auf jedem Haus? Ein Eigentümer = derselbe Nutzer (E-Mobilität) und der Stromverbrauch ist Eigenverbrauch, keine EEG-Umlage. Mehr als 10kWp / Haus = reduzierte EEG-Umlage bei Selbstverbrauch vom 1 Eigentümer. Abgabe an verschiedene Personen = volle EEG-Umlage (gewerblichen Handel mit Strom) und Umsatzsteuer abführen. Letztendlich kommen Sie an einer Speicherlösung kaum vorbei, je besser das Energiemanagement ist (Stromerzeugung - Verbrauch nach Uhrzeit - Speicherkapazität - Ladestationen), dann sind Sie ein Inselbetrieb. Sofern alle 8 Häuser zusammengeschaltet und mehrere Ladestationen für Pkw errichtet werden ist ein Gespräch mit den Stadtwerken notwendig. Insgesamt liegen Sie damit auch > 30kWp für den nächsten Einspeisepunkt des EVU. Für Schnell-Ladesysteme bei Pkw brauchen Sie auch entsprechend dicke Kabel zw. den Häusern.
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Leider ja, man jedoch mit den Eigentümer verhandeln im Zusammenhang mit dem Erneuerbaren WärmeG bei Heizungstausch im Bestandsbau in Baden-Württ. Dort werden 15% EE vorgschrieben, wenn eine Gas- oder Ölheizung durch eine neue Heizung gleichen Typ erneuert wird. Nach geplantem GEG 2018 wird nach Nutzfläche des Gebäudes die 15% EE mit z.B. Photovoltaik fällig. Das kostet bekannterweise mit PV-Speicher einen 5-stelligen Betrag. Wenn es um bezahlen geht, dann wird meistens lamentiert, statt die Brieftasche aufzumachen. Die übrigen Eigentümer sparen sich das Geld, der einzige bezahlt die PV-Anlage, lässt dies im Grundbuch bei sich eintragen, dass die gesamte PV ihm/ihr gehört, die anderen stimmen hoffentlich zu. Wenn nicht, gibt es einen Bußgeldbescheid von der Baubehörde in 5-stelliger Höhe, weil die 15% EE nicht erfüllt sind. Steuerrechtlich ist eine WEG kein Unternehmen im Handelsregister, sondern das Finanzamt fragt bei EEG-Umlage und MWSt, wer zahlt diese. Das Finanzamt schlägt sich nicht mit allen Eigentümer mit Bruch-Anteil herum, sondern will einen Verantwortlichen. Dies als Argumentation gegen übrige WEG-Teilnehmer. Das Dach müßte mit einer Teilungserklärung sonst parzelliert werden und alle einzelne Flächen ins Grundbuch von jedem Eigentümer. Dann kann jeder Eigentümer seine kleine PV-Anlage installieren lassen, letztendlich ein Flickerlteppich auf dem Dach, so wird es auch aussehen, eine Design-Einigung ist genau so schwierig.
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Wenn die (schon bestehende) PV-Anlage der Eigentümergemeinschaft gehört, werden diese auch die Errichter der Anlage sein und da die Anlage bereits länger besteht (und wahrscheinlich auch in Betrieb genommen wurde) werden dort auch Einspeisevergütungen an die Betreiber gezahlt worden sein. Meist wird darüber auch ein gesonderter Vertrag mit dem EVU abgechlossen. Sollte die Eigentümergemeinschaft nicht Eigentümer der Anlage sein, dann ist der Nießbrauch dieser PV-Anlage im Grundbuch verzeichnet, um dem Errichter/Besitzer die Nutzung zu gestatten. Wenn der Besitzer die Nutzung bzw. den Betrieb der Anlage ablehnt, handelt er gegen sämtliche kaufmännische Gepflogenheiten, denn er hat die Anlage ja bezahlt und könnte dann ja auch den zu erwartenden Umsatz und Gewinn einstreichen. Sollten die Betreiber dennoch auf den Betrieb verzichten wollen(fragen Sie vorher, warum - es wird einen triftigen Grund geben), gehen Sie zum Notar und lassen sich diesen Verzicht beurkunden oder die Anlage schenken...
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Daszu gibt es verschiedene Model. Es müsste erst einmal geklärt werden wer ist der Anlagenbesitzer? Wer ist der Betreiber? Wieviel Nutzer werden die Anlage nutzen.
Wenn diese Fragen geklärt sind, muss man dann sehen welches Mieterstrommodel passt.
Mit sonnigen Grüßen
W. Reitz
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Zuschüsse gibt es über die KfW-Programm 430. Die Fenster müssen einen mindest Uw-Wert von 1,0 haben. Eine weitere Bedingung ist, dass der U-Wert des Daches kleiner ist als der UW-Wert der neu eingebauten Fenster ist. Hier müsst dann notfalls eine zusätzliche Dämmung der Dachfläche im entsprechendem Raum vorgenommen werden (ist also rechnerisch zu ermitteln).
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