Bausachverständigenbüro BIC - Herrmann
Am Alten Schacht 18, 47198 Duisburg
13 Antworten, zuletzt 14.03.2021
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Energieberater, Fenster, Massivhaus, Wärmepumpe, Fördermittelberatung, Dämmung, Dach, Architekt, Entsorgung, Putzarbeiten, Küche, Fußbodenheizung, Gasheizung, Türen, Stuckarbeiten, Badezimmer, Trockenbau, Tischler
Wenn Sie das Haus kaufen, sind Sie als Eigentümer verantwortlich. Hier würde ich vor dem Kauf mit den Behörden reden, inwieweit zum einen bereits innen erbrachte Sanierungen Einfluss auf den Denkmalschutz haben, und zum anderen welcher Denkmalschutz jetzt tatsächlich für das Gebäude besteht. Diese Fragen sollten Sie auf jeden Fall vor dem Kauf prüfen, bevor Sie später ggf. als neuer Eigentümer durch die Behörden zur Verantwortung herangezogen werden können. Lassen Sie sich den Denkmalschutzstatus von den Behörden schriftlich bestätigen, und klären Sie vor ab ab, welche Maßnahmen ohne Einfluss auf den Denkmalschutz möglich sind. Und wenn es Einschränkungen durch den Denkmalschutz vorliegen, wie diese genau aussehen. Nicht immer müssen Denkmalschutzmaßnahmen teuer als normale Sanierungsmaßnahmen sein.
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Die Gefahr von Schimmelbildung bedingt immer den Zusatz von Wasser. Sollte also weder die Einblasdämmung nass eingebracht worden sein, oder aber der Eintrag von Wasser/Feuchtigkeit in die Einblasdämmung gelangen, z.B. durch eine Leckage von innen oder außen, so besteht keine Gefahr der Schimmelpilzbildung. Ferner ist es auszuschließen, dass sich aufgrund von Schimmelpilzbildungen die Holzfassade so stark mit Druck beansprucht wird und dadurch aufplatzt. Ob die Holzfassade allein durch den Einblasdruck aufplatzt ist sehr gering, solange die Verantwortlichen die Ausführungsvorschriften bezüglich Druck und Stärke der Hohlraumbeplankungen einhalten. Daher sollte das geprüfte Einblassystem funktionieren, wenn alle Einblasparameter eingehalten werden. Möglich sind hier im Normalfall nur Schäden durch Menschen gemachte Fehler, welche nie ganz auszuschließen sind.
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Zur Förderfähigkeit können Sie z.B. auf die Seiten der Kfw, Bafa, des Heizungsherstellers oder ggf. auch Ihres Versorgers aufrufen. Hier sind Vorgaben, Datenblätter, Mindestvoraussetzungen, Fördermaßnahmen und Bedingungen nachlesbar. Danach können Sie für sich entscheiden, welche Förderungen für Sie in Betracht kommen.
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Firmen für Heizungsanlagen lassen sich in den Gelben Seiten, durch Mundpropaganda im Bekanntenkreis oder im Internet finden. Fördermittel können Sie vom Energieversorger oder der Kfw, Bafa erhalten. Anträge sind bei den Versorgern durch Sie zu stellen. Bei der Kfw oder Bafa ist ein Sachverständiger einzuschalten, der bei der jeweiligen Organisation gelistet ist. Informationen hierzu finden Sie im Internet bei der Kfw oder der Bafa.
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Ihr Vermieter hat eine Verpflichtung zur Wirtschaftlichkeit. "Das Gesetz sieht vor, dass der Vermieter bei der jährlichen Nebenkostenabrechnung den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten hat. Der Vermieter ist also verpflichtet, bei der Bewirtschaftung seines Eigentums auf ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis zu achten". Möglicherweise ist der höhere Stromverbrauch aber auch in den gestiegenen Strompreisen oder an einer anderen Stromverbrauchsquelle in Ihrere Wohnung zu finden. Haben Sie sich neue oder zus. Geräte angeschafft?
Hier gibt es auch die Möglichkeit ein Messgerät zwischen den Stecker des Gerätes und der Steckdose zu schalten um die tatsächlichen Stromverbräuche der einzelnen Geräte zu prüfen. Diese Geräte gibt es auch günstig im Baumarkt oder Internet zu erwerben. Lassen Sie sich die Kosten des Energieversorgers zum Strom offen legen um einen Stromkostenanstieg zu prüfen. Wenn hier kein Fehler zu finden ist, Konfrontieren Sie ihren Vermieter schriftlich damit und bitten Ihn den Durchlauferhitzer von einem Elektrikfachbetrieb zu überprüfen. Ggf. ist es eine Einstellungssache, ein Bedienfehler oder der DLE ist defekt.
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Durch den Fensteraustausch kommt es nicht zu einer vorgeschriebenen bzw. gesetzlichen Pflicht der Fassadendämmung. Hier muss nur beachtet werden, dass durch den Fenstertausch sich wahrscheinlich der schwächste Taupunktbereich von der "alten" Fensterfläche jetzt zum Mauerwerk ändern wird. D.h. wenn früher der kälteste Punkt Ihrer Fassade das Fenster, die Verglasung oder der Fensteranschuss ans Mauerwerk war, so wird sich dieser aufgrund des besseren U-Wertes des neuen Fensters und des luftdichten Anschlusses ans Mauerwerk, zum schlechteren U-Wert des Mauerwerks verlagern und hier am Taupunkt Feuchte kondensieren, ausfallen und zu Feuchteschäden führen. Das neue, wärmedämmende Fenster wird luftdicht Montiert und beseitigt die vorhandene Zwangsbelüftung durch das alte, undichte Fenster. Durch diese Fensteraustauschmassnahme wird es womöglich zu Feuchteschäden an den Außenwandflächen im Bereich von Außenecken des Gebäudes, im Ixel-Bereich (Wand/Wand/Decke ) der Raumecke der Außenwand, am Rollladenkasten, Fensterbank oder am Bodensockel kommen. Wichtig ist hier, dass sich das Nutzerverhalten ändern muss in Bezug auf Lüftung und Heizung, um die Schwachpunkte des Mauerwerks auszugleichen. Hier muss der Fensterbauer als Fachunternehmer sie entsprechend seiner Beratungspflicht auf das neue Nutzerverhalten und auf ein Lüftungskonzept hin beraten. Ausführen muss er das Lüftungskonzept nicht, aber er muss sie drauf hinweisen. Hier wäre die Empfehlung, den U-Wert des Mauerwerks zu überprüfen, um ggf. weitere Maßnahmen in Bezug auf Wärmedämmung oä. zu ergreifen.
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Anbei die Vorgehensweise in der Reihenfolge:
1) Kontakt mit Experten (Sachverständigen) der Kfw aufnehmen, da dieser Vorgang unabdingbar von der Kfw vorgegeben wird um den Zuschussanspruch zu prüfen und zu bestätigen, tel. Vorberatung und Einholung von Angeboten für die Sanierung.
2) Beratung und geplante Sanierungsmaßnahmen mit Experten prüfen beim OT vor Ort am Objekt
3) Experte erstellt Antrag für den Kunden bei der Kfw, Kunde logt sich bei der Kfw Online ein oder verschickt den Antrag per Post
4) Durchführung der Maßnahme und Prüfung durch den Experten vor Ort
5) Experte erstellt Bestätigung nach Durchführung und sendet an Kunden, dieser leitet weiter an die Kfw(siehe 3)
6) Kunde erhält Auszahlung des Zuschusses.
7) Fertig.
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Hinweis: die Beantwortung der Frage stellt keine rechtliche Beratung (bin kein Anwalt) dar sondern ist nur eine Empfehlung.
Hier stellt sich als erstes die Frage, was Sie mit dem GU vereinbart haben. Wenn Sie einen Preis (Vertrag) mit dem GU vereinbart haben, so ist dieser erst mal fix. Sollte der GU hiervon abweichen, so hat er dies Ihnen anzuzeigen und zu begründen. Sie können sich hier nur auf andere Umstände wie Logistikkosten, Zuschläge Öffnungen anlegen, Vereinbarung der VOB usw. berufen, wenn diese nicht vorher vereinbart waren. Hier wäre vorab also erst Ihr Vertrag mit dem GU zu prüfen. Gibt es da Unregelmäßigkeiten, können Sie diese bemängeln. Ferner wäre zu prüfen, ob diese Logistikpauschale nicht ggf. Wucher darstellen. Hierfür wäre dann aber eine anwaltliche Beratung oder eine Beratung durch die Verbraucherzentrale wahr zu nehmen. PS: es gibt Kostenunterschiede wenn ein Mauerwerk mit anderen Materialien oder Abmessungen ausführt, z.B. 17,5cm Gasbeton oder 24cm KS.
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An der Innenseite der Dachsparren(zum Wohnbereich hin) können Sie die Dampfbremse anbringen. Hier ist aber zu beachten, dass keine weitere Dämmung danach anzubringen ist, sondern der Trockenbau mit Unterkonstruktion aus z.B. Holz und darauf eine z.B. Gipskartonplatte. Sollten Sie hier eine weitere Dämmung nach der Dampfbremse einbringen, so kann diese durch die innere Raumluftfeuchtigkeit beeinträchtigt werden.
Zu empfehlen wäre hier nach der Zwischensparrendämmung (ZSD)noch eine Untersparrendämmung quer zur ZSD einzubringen um ggf. Fehlschnitte oder Ungenauigkeiten in der ZSD oder den Sparren auszugleichen, und dann erst die Dampfbremse und den z.B. Trockenbau zu montieren.
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Im Normalfall ist das hier ggf. eher eine Rechtsfrage. Was ist im Mietvertrag vereinbart, entspricht der vorhandene Zustand dem genehmigten Zustand bei der Erstellung des Hauses sprich ist der Wärmeschutz von damals eingehalten worden, stellt die kalte Wand schon einen Mangel nach den geplanten Unterlagen dar? Ist die vorhandene Dämmung ausreichend oder notwendig? Es ist abzuklären, ob der jetzige Zustand ein normales Wohnen zulässt und ob er demnach zumutbar ist. Wie sie sehen, lässt sich die Frage so einfach nicht klären.
Eine Innendämmung ist möglich und in machen Situationen sinnvoll. Zu klären wäre, ob eine Dämmung nicht besser von Außen anzubringen ist, da sie hier effektiver ist.
Ob dies eine Leistung des Vermieters ist, hängt unter anderem von den vorangegangenen Fragen zu Beginn ab. Sollte Ihre Wohnung Mangelhaft sein, ist hier sicherlich der Mieter für die Dämmung zuständig. Sollten sie selber eine Innendämmung anbringen wollen, ist hier vorher der Vermieter zu fragen. Ferner ist zu beachten, dass durch die Innendämmung der Taupunkt nach innen verlagert wird und dies daher sorgfältig geplant und ausgeführt werden muss.
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Guten Tag,
als Empfehlung kann ich hier die Firma Nibe benennen. Habe als Bauherrenberater jahrelang diese Firma als Heizungsanbieter für Wärmepumpen mit Kollektorflächen in der Ausführung betreut. Die Bauherren waren allesamt zufrieden
.
Mann muss bei der Umsetzung dieses Projekts allerdings bedenken, dass man hierfür ein ausreichend großes Grundstück als unüberbaubare Fläche auf seinem Grundstück benötigt. Die Größe ist abhängig von der Heizungsleistung. Beginnt ab ca. 150m² freie Fläche.
Mfg Herrmann, Sachverständiger und Energieberater
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Zur Ihrer Frage gibt es mehr wie eine Antwort und auch mehr wie eine Frage. Z.B.: Zum einen wäre zu klären ob Ihr Haus unter Denkmalschutz oder ggf. Fassadenschutz aufgrund des Alters steht? Wenn ja gibt Ihnen hier die Behörde ggf. die Vorgabe für die Fensterkonstruktion. Wenn es keine behördliche Vorgabe gibt, ist hier zu klären, wie das von Ihrem Fachunternehmer vorgeschlagene Lüftungskonzept aussieht? Gibt es überhaupt eins?
Als Fachunternehmer hätte er Sie auf die neue Situation in Ihrem Haus hinweisen müssen. Denn aufgrund der (hoffentlich) luftdicht eingebauten Fenster lt. EnEV ergibt sich in Ihrem Haus eine neue Klimasituation. D.h. unter anderem , dass Sie jetzt Ihr Nutzerverhalten in Bezug auf die Lüftung und Feuchteabfuhr in Ihrem Haus neu regeln müssen. Denn wenn die alten, i.d.R. undichten Fenster jetzt gegen neue, dichte Fenster ausgetauscht wurden, wird sich die vorhandenen Feuchtigkeit der Raumluft jetzt nicht mehr den Fenstern als kältesten Punkt in Ihrem Haus widmen, sondern ggf. dem Mauerwerk, den Wärmebrücken, usw.. Dies kann bei gleichem Nutzerverhalten ggf. zu Schimmelpizschäden in Ihrem Haus führen, wo sie vorher nicht waren.
Daher als Rat, kontrollieren Sie in der nächsten Zeit Ihr Lüftungsverhalten um ggf. Schäden und Beeinträchtigungen vorzubeugen. Holen Sie sich ggf. Hilfe in Form von Hygrometern und Thermometern.
Mfg Ihr Sachverständiger BIC-Herrmann
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Beim Bedarfsausweis geht es nur um den Wärmebedarf des Hauses. Welche Heizung man angibt ist i.d.R. egal. Aber die meisten Programme brauchen eine Angabe zur Heizung. Z.B. Standard mit Energieträger.
Warum sollte man die vorhandene Heizung nicht angeben wollen als Hauseigentümer? Der Energieberater ist hierzu angehalten den Heizungstyp anzugeben. Mit bewust falschen Angaben macht er sich angreifbar. Und für den Einsatz (€) werden Sie kaum einen seriösen Anieter finden. Außer im Internet.
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