Gasheizung - EnEV: Fragen & Antworten
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interessieren sich für die Kategorie Gasheizung und haben Fragen zum Thema EnEV? Hier erhalten Sie Antworten von regionalen Experten!
zu 1): In Ergänzung der unteren Antwort vielleicht noch folgendender Hinweis: Sofern das Gebäude noch nicht fertig gestellt ist, handelt es sich um einen Planungswert. Entscheidend ist aber, dass dieser Wert auch in der Realität eingehalten wird. Dementsprechend ist für den Käufer einer solchen Immobilie entscheidend, wie die Qualitätssicherung - sprich: das Erreichen des Ziels - sichergestellt wird. Wenn das Gebäude schon fertig ist, dann sollte die Dokumentation der Qualitätssicherung in Form eines Soll-Ist-Vergleiches vorgelegt werden. Z. B.: Im Konzept vorgesehen sind 20 cm Wärmedämmung der WLG 035, eingebaut sind xx cm der WLG yy... usw.
zu 3) und 4) was in einer qualifizierten Baubeschreibung enthalten sein sollte, steht hier:https://www.bsb-ev.de/fileadmin/user_upload/Bauherren-Schutzbund/Downloads/Mindestanforderungen_Baubeschreibung.pdf - das ist zwar für 1- und 2-Familienhäuser, kann aber entsprechend auf Eigentumswohnungen übertragen werden. Ansonsten können Sie gerne auch meinen Blogbeitrag zum Kauf von Häusern/Wohnungen vom Bauträger lesen: https://blog.schneeweiss-architekten.de/2015/11/06/baubeschreibung-mangelhaft/
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Ausschließlich mit Gas (ohne Solarwärme) ist nicht mehr erlaubt.
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Die EnEV 2014 schreibt in §10 eine Austauschpflicht für viele 30 Jahre alte Ölheizungen oder Gasheizungen vor. Die Austauschpflicht gilt für Heizungen mit einem Konstanttemperatur-Kessel und einer Nennleistung von 4 bis 400 kW.
Von der Austauschpflicht ausgenommen sind Eigentümer von Ein- oder Zweifamilienhäusern, die ihr Haus am 1. Februar 2002 selbst bewohnt haben, sofern das Gebäude nicht mehr als 2 Wohnungen aufweist. Damit gilt die Austauschpflicht zunächst vor allem für vermietete Gebäude.
In jedem Fall lohnt sich der Austausch Ihrer alten Gasetagenheizung auf einen modernen Brennwertkessel. Unsere Fachpartner erstellen Ihnen gern ein Angebot.
weitere Informationen finden Sie unter: https://www.effizienzhaus-online.de/diese-heizungen-muessen-raus
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Hallo Bauherr,
sie müssen beim Bauantrag einen Wärmeschutz entsprechend der EneV einreichen, und dadurch entfällt Ihre erste Frage nach der Bewertung.
Ein Kaminofen findet bei der Energieberechnung keine Bewertung, kann nur als zusätzliche, eigene Energeieinsparung gesehen werden.
Die Berechnung des Energiebedarfs hängt von verschiedenen Faktoren, Umbauter Raum, Außenwandflächen, U-Werte der Bauteile etc ab.
Mit freundlichen Grüßen
Dipl. Ing. H. Hahne
Architekt und Energieberater
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Aus meiner Sicht sind das zwei unabhängige Maßnahmen: Die Gasheizung verbraucht kaum Strom (nur zum Zünden und für Pumpen und Stellventile) und kann direkt mit dem Strom, den eine Photovoltaikanlage liefert, nicht viel anfangen. Und die Photovoltaikanlage liefert eben Strom, mal viel, mal wenig. Wenn sie groß genug ist, reicht es vielleicht für eine überwiegende Abdeckung Ihres Stromverbrauchs, und für einige Einspeisung ins Versorgungsnetz. Das hat aber keine Auswirkung auf die Heizung.
Die Kombination von Gasheizung mit Solarthermie führt hingegen zu einer Erhitzung eines Wasservolumens, das als Brauchwarmwasser genutzt werden kann, oder als Puffer für Heizungsunterstützung und Warmwasserbereitung. Hierdurch sinkt direkt der Gasverbrauch. Natürlich kann man auch Gasheizung und Solarthermie einrichten und zusätzlich einige Photovoltaikzellen installieren.
Die Kombination Solarthermie + Wärmepumpe ist zweckmäßig, da die Wärmepumpe ein vergleichsweise großer Stromverbraucher ist, dessen Verbrauch durch die Photovoltaik weitgehend abgedeckt werden kann.
Ob das, was Sie vorhaben, der EnEV 2016 entspricht, hängt noch an einigen weiteren Parametern, und müsste im konkreten Einzelfall beurteilt werden.
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Wenn es vermietet wird, muss der Kessel getauscht werden. Außer.....
EnEV 2014
§ 10 Nachrüstung bei Anlagen und Gebäuden
5) Die Absätze 2 bis 4 sind nicht anzuwenden, soweit die für die Nachrüstung erforderlichen Aufwendungen durch die eintretenden Einsparungen nicht innerhalb angemessener Frist erwirtschaftet werden können.
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Nein! Schauen sie in Ihren Energiepass!
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Genau, da sind die Voraussetzungen bei Ihnen nicht erfüllt. Zudem muss auch eine förderfähige Solarthermie Anlage installiert und ein hydraulischer Abgleich durchgeführt werden.
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