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Steuern Eigenverbrauch: Fragen & Antworten

Sie haben Fragen zum Thema Steuern Eigenverbrauch? Hier erhalten Sie Antworten von regionalen Experten!

Die Umsatzsteuer auf die selbstverbrauchte kWh wird fällig, egal ob es sich um eine Wärmepumpe oder jeglichen anderen Verbraucher handelt (nicht bei Kleinunternehmerregleung).

Herr D., 23.09.2019

Die Anlage soll unter Kleinunternehmer ohne Gewinnabsicht als "Liebhaberei" beim FA laufen - darum geht es mir. Ich habe keine Lust auf dieses Amt.

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Der Pauschalsatz liegt zwischen 20 und 27ct /kwh je nach Anwendung. Bei einer Photovoltaikanlage ohne Speichersystem
holt man in der Regel maximal 30% Eigenbedarf raus. Bei einem verbauten Speichersystem bis zu 80 % Eigenbedarf.

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Wenn Sie eine PV-Anlage mit bis zu 10 kWp betreiben, und den Strom aus der Anlage zum Teil selbst nutzen, dann müssen Sie diese "bar Entnahme" des Eigenverbrauchs am Ende des Jahres versteuern. Eine anteilige EEG Umlage fällt nicht an.

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Auf den Seiten des Solarfördervereins Aachen (www.sfv.de) finden Sie gute Erleuterungen zu dem Steuern.
Auf den Seiten der Sonnenkraft kann man gegen geringe Gebühr ein Tool laden mit dem man die unterschiedlichen Handhabungsmöglichkeiten gegenüber stellen kann.
Der Preis Ihres Angebotes erscheit aus 1. Sicht hoch. Kenne allerdings auch nicht die Montagebedingungen.

Herr V., 09.10.2018

Es sind 21Module von Solarwatt und ich habe Westseite daher mehr Module

Wenn es sich um die Glas -Glas Module von Solarwatt handelt ist der angegebene Preis wohl nachvollziehbar. Die Module sind sehr gut, leider sind die Solarwatt Glas-Glas-Module relativ hochpreisig, teurer als ähnliche Module z.B. die Sonnenstromfabrik Wismar. Diese verfügen aber leider nicht so über die hohe Garantien der Solarwatt-Garantien. Solarwatt stand allerdings aufgrund der Garantieinhalte im "Beschuss" der Verbraucherberatung. Solarwatt hat jetzt verbesserte Bedingungen angekündigt.Daher hat die Verbraucherberatung Solarwatt von der Klage gegen andere Hersteller wg. verbraucherunfreundlichen Bedingungen ausgenommen. Unsere Modulfavoriten sind Module aus dem Haus LG-Electronics. Zwar nicht Glas Glas, aber sehr hochwertig, mit guten Erträgen und seit Sommer mit 25jähriger Produktgarantie. Bei Anlagen, bei denen wir mit baukleinern Modulen besser geeignet sind, setzten wir oft die Hochleistungsmodule von Sharp ein (1.30 mal 1 m)

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Grundlage ist der Vertrag, den Sie mit der SH Netz AG geschlossen haben.

Nach Angaben SH Netz AG auf ihrer Webseite der TenneT-Berechnungstool. Von einer Version 2,1 ist nicht die Rede. Um nicht in Spekulationen zu verfallen bitte ich Sie, die neueste Vertragsausführung, die Sie unterschrieben haben, mir zur Verfügung zu stellen, um Ihre Forderungen durchsetzen zu können.
Gruß
A. B. Meier

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Hallo,

Eigenverbrauch ermitteln und mit dem Stromtarif der aktuellen Stromrechnung multiplizieren.
Aus diesem Betrag den Anteil der MwSt ermitteln und bei der Umsatzsteuererklärung anzeigen.
Den Netto-Betrag aus dem
Eigenverbrauch als Einnahme der PV-Anlage bei der Gewinn-Verlustrechnung einbeziehen
und den Gewinn aus der PV-Anlage bei der Einkommensteuererklärung angeben.

das nur als grobe Aussage, genaues sagt der Steuerberater oder das Finanzamt.
Alle Angaben nach besten Wissen, ohne Gewähr.

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Sehr geehrter Fragesteller,

Sie haben mit der Wahl Kleingewerbe die Variante gewählt eine Kleinunternehmerregelung nach UStG und EStG erklärt zu haben und sind somit nicht zur Anmeldung von USt verpflichtet, bzw. zum Vorsteuerabzug gem. UStG berechtigt. Den gesetzeskonformen Höchstumsatz erzielen Sie offenbar nicht und die Tatsache berücksichtigend, dass Ihre Anlage in Folge der Leistungsdegradation auch sukzessive jährlich weniger einspeist, wird die entsprechende Jahresvergütung diese Grenze auch nicht erreichen. Dadurch dass Sie Kleinunternehmer aber erklärt haben, verzichten Sie jedoch auch auf die gesetzlich mögliche Inanspruchnahme der Vorsteuervereinnahmung, welche Ihnen für die USt in der Installationsrechnung der PV-Anlage zugestanden hätte.

MfG

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Sie müssen den eigengenutzen Solarstrom versteuern. Es gibt eine Bemessungsgrundlage für den eigengenutzen Solarstrom von ca. 20 Cent (bitte beim Finzamt zu erfragen).
Als umsatzsteuerpflichtiger müssen Sie zusätzlich zu den Vergütungen auch Umsatzsteuer für den selbst verbrauchten Strom abführen.
Ob umsatzsteuerlich ein Eigenverbrauch zu versteuern ist, hängt davon ab, ob Sie die Photovoltaikanlage vor dem 31.3.2012 oder erst danach in Betrieb genommen haben.
Sie müssen deshalb Umsatzsteuer für den selbst verbrauchten Strom ans Finanzamt abführen.
Neben den Einnahmen aus der Einspeisevergütung müssen Sie auch den selbst verbrauchten Strom Ihrer Photovoltaikanlage als Betriebseinnahme erfassen und versteuern. Im Fachjargon spricht man von Eigenverbrauch. Die Verwendung des Stroms für private Zwecke ist im steuerlichen Sinn eine Entnahme von Betriebsvermögen bzw. Betriebsmitteln zu Privatzwecken, die bei der Gewinnermittlung zu berücksichtigen ist. Zur Ermittlung dieses Teilwerts haben Sie als Betreiber einer Fotovoltaikanlage mehrere Möglichkeiten:

Möglichkeit 1: Pauschale Ermittlung
Die Finanzämter erlauben es, dass Sie für den Eigenverbrauch pauschal 20 Cent je Kilowattstunde (kWh) bei der Gewinnermittlung als Betriebseinnahme ansetzen.

Möglichkeit 2: Wiederbeschaffungswert ansetzen
Da der pauschale Ansatz von 20 Cent je Kilowattstunde für den Eigenverbrauch in der Gewinnermittlung für die Fotovoltaikanlage nicht unbedingt der günstigste Weg ist, kann der zu versteuernde Eigenverbrauch auch anhand der Wiederbeschaffungskosten ermittelt werden. Das ist der Preis, den Sie bezahlen müssen, wenn Sie aus dem Netz des Energieversorgers Strom beziehen.

Möglichkeit 3: Eigenverbrauch auf Grundlage der Herstellungskosten
Die Finanzverwaltung lässt die Ermittlung des Eigenverbrauchs bei einer PHotovoltaikanlage auch nach den Herstellungskosten zu. Dazu sind die Betriebsausgaben inklusive Abschreibung und Zinsen bei Finanzierung zu ermitteln und der prozentuale Anteil des Eigenverbrauchs.

Um aber die genau und richtige Versteuerug anzuwenden für sie, empfehle ich eine Beratung durch einen Steuerberater oder das Finanzamt.

Mit freundlichen Grüßen Uli Balzer

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Für Anlagen bis März 2012 galt, dass eine Privatentnahme von selbsterzeugten Strom sowohl umsatzsteuerlich als auch ertragssteuerlich versteuern.

Für Anlagen ab April 2012 hat das Bundesfinanzministerium eine ausführliche Stellungnahme als PDF zur Verfügung gestellt. Sie finden das PDF hier zum Download: http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/Umsatzsteuer-Anwendungserlass/2014-09-19-USt-Photovoltaik-KWK-Anlagen.html

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Die Regelungen beim Betrieb einer PV-Anlage können Sie bei Ihrem Finanzamt und bei einem Steuerberater erfragen. Als Installateur von PV-Anlagen kann ich Ihnen keine steuerrechtlichen Regelungen nennen, da dies als Rechtsberatung gilt und mir untersagt ist.
Sonnige Grüße,
Michael Wollnik

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