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Energieberatung "WattWenig"
Weberstraße 20, 46499 Hamminkeln

20 Antworten, zuletzt 19.06.2020

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Heizkörper, Badezimmer, Energieberater, Wohnraumlüftung, Solarthermie, Gasheizung, Fördermittelberatung, Photovoltaik, Wärmepumpe, Holzheizung, Fußbodenheizung, Kamin / Ofen, Dämmung, Architekt, Elektriker, Ölheizung, Elektroheizung, Gartengestaltung, Küche



Die Anfrage ist unspezifisch. Eine energetische Fachplanung gemäß KfW 431 "Zuschuss Baubegleitung" umfasst auch die Berechnung des Norm-Heizwärmebedarfs setzt aber zwingend die Inanspruchnahme eines Darlehens- oder Zuschussprogramms (151/152/153 oder 430) voraus.
So wie ich Ihre Anfrage verstehe, handelt es sich um die Sanierung zu einem KfW-Effizienzhaus!?
Gerne stehen wir Ihnen für die Projektbearbeitung zur Verfügung, stellen Sie uns eine entsprechende Anfragen unter Angaben Ihrer Kontaktdaten.

Herr S., 08.06.2020

Vielen Dank für Ihre Antwort. Eine Sanierung zum KfW-Effizienzhaus soll nicht erfolgen. Es ist geplant eine Wärmepumpe, ein Energiemanagementsystem und eine Deckenflächenheizung zu erstellen, bei vorhandener PV-Anlage.

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Wenn ein KfW 55 Haus gebaut werden soll (mit Fördermitteln) ist eine KfW-Sachkundiger einzubinden (Antragstellung etc.) dieser beantwortet die gestellten Fragen detailliert. In der Regel erreicht man KfW 55 mit einem Gas-Brennwertkessel UND einer thermischen Solaranlage (=EEWärmeG) nur knapp, wenn überhaupt. Der Einsatz einer Wärmepumpe (oder anderer regenerativen Alternativen) ist obligatorisch. Die Gebäudehülle sollte passen, unter Berücksichtigung einer Planung der Wärmebrückenzuschläge.

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Ein Verbrauch von 3 kWh/h bedeutet eine angeschlossene Leistung von 3 kW. Solche Leistungen werden in einem normalen Haushalt durch einen Kühlschrank, 2 Fernseher bei weitem nicht erreicht. Wird elektrisch zugeheizt? Den Versorger offensiv ansprechen und um Hilfe bitte, ggf. die Verbraucherzentrale einbinden! Eine Ferndiagnose ist nicht möglich. Unplausibel ist der Verbrauch auf dem ersten Blick in jedem Fall.

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Die Frage wird Ihnen kein Energieberater beantworten können. Vom laienhaften Gefühl her würde ich sagen, dass es keinen Anspruch auf die Erneuerung gibt, sollten nicht technische Fehler vorliegen. Im Zweifel den Mietvertrag prüfen. Ein Gespräch mit dem Vermieter kann sicherlich auch helfen.

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Die Frage ist durch einen (seriösen) Baubiologen zu beantworten. Nach meiner Einschätzung emittieren Gleichspannungsanlagen deutlich geringere Felder wie Wechselspannungsanlagen. Ich vermute, das Ihre Elektroinstallation und Ihr Mobiltelefon ein vielfaches dessen emittiert wie die PV-Anlage Ihres Nachbarn.

Ich bin mal ganz verrückt und empfehle Ihnen mal mit Ihren Nachbarn zu sprechen und sachlich Ihre Bedenken zu äußern. Allein schon des lieben Friedens Willens und um die Gerichtsbarkeit zu entlasten

8 Hilfreiche Antwort

Die Frage lässt sich nur zum Teil beantworten da einiges an Informationen fehlt.

Ich vermute es handelt sich um kWh Erdgas und die Verbrauchseinheiten sind die Einheiten auf dem Heizkostenverteiler.

Die Heizkostenabrechnung ist eine Verteilrechnung. Dies bedeutet, dass der Bezug von Erdgas/kWh in Abhängigkeit der Grundkostenregelung (50/50 bis 30/70)auf die Summe aller Einheiten verteilt wird.

Deshalb kann es dazu kommen, das bei einem entsprechenden Verbrauchsverhalten die erfassten Einheiten in der Eigenen Wohnung gegenüber dem Erdgasbezug deutlich mehr "sinken". Demgegenüber kann es aber genauso passieren das trotz sinkendem Erdgasverbrauch der eigenen Wohnungsverbrauch deutlich steigt.

Betrachtet man das GESAMTE Gebäude, ist es i.d.R. tatsächlich so, dass Energiebezug und die Summe ALLER Einheiten annähernd parallel steigen oder sinken.

Herr P., 02.02.2018

Ihre Vermutung ist richtig: Es handelt sich um den Bezug der Energieträger Kohle/Gas. Ihre Analyse, wenn man die gesamten KWh einer Liegenschaft durch alle Verbrauchseinheiten der Mieter einer Liegenschaft dividiert und dieses Verhältnis sich nicht im individuellen Verbrauch eines Haushaltes pro Einheit Verbrauch widerspiegeln soll, mag ja noch plausibel sein. Allerdings nur dann, wenn die Wärmeeinheiten für alle Heizkörper unabhängig vom Heizverhalten und Leerstand nicht gleichmäßig verteilt werden. Was meines Erachtens nicht geht, ist , wenn man diese Analyse auf die einzelne Nutzergruppen anwendet. Denn, je kleiner die Einheiten, um so marginaler die Abweichungen. Und selbst, wenn hier eine Abweichung des Gesamtverhältnis zum individuellen Verhältnis möglich ist, darf es nicht so signifikant sein, dass innerhalb einer Nutzergruppe von einem Jahr zum nächsten Jahr die Verbrauchereinheiten um 35% sinken und die KWh nur um 12%. Aber nochmals vielen Dank für Ihren Kommentar

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Die Arbeiten an einer Feuerstätte sind beim zuständigen Bezirksschornsteinfeger anzuzeigen. Darüber hinaus sind Arbeiten an Gasanlagen nur durch konzessionierte Fachbetriebe zulässig. Über die Arbeiten hat der Fachunternehmer eine Fachunternehmererklärung abzugeben die bei Nachfrage der Bauordnungsbehörde vorzulegen sind.

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Die Frage zielt m.E. in erster Linie darauf ab ob die Wohnung den vom Verkäufer zugesagten Eigenschaften entspricht (in Hinblick auf den energetischen Standard und/oder Ausführungsqualität). Haben Sie Fördermittel erhalten die u.a. einen Blower-Door-TEST als Grundlage voraussetzen, müssen sie die Unterlagen vollständig ausgehändigt bekommen damit Sie bei einer Prüfung die entsprechenden Nachweise vorlegen können (als Fördernehmer sind Sie erster Ansprechpartner) dies gilt dann jedoch für alle Unterlagen (EnEV-Nachweise, Luftdichtheitskonzept/Planung, etc.).

Wenn im Vertrag steht dass ein Blower-Door-Test gemacht wird, heißt es m.E. nicht unbedingt das Sie den Bericht ausgehändigt bekommen werden! Dies dürfte im Falle einer Auseinandersetzung eine Frage für einen RA sein.

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Bei einer dezentralen, von der Trinkwassererwärmung entfernten Entnahmestelle kann eine elektrische Trinkwassererwärmung durchaus kaufmännisch und energetisch Sinn machen.

Ein Passivhaus (da unterstellt man ja schon eine energetisch optimierte Anordnung von Wärmequelle und Wärmesenke) mit elektrischem Durchlauferhitzer halte ich für ausschließlich Budgetoptimiert.

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Die Planung der Durchbrüche ist kein Bestandteil der Genehmigungsplanung (HOAI 2013) erst in der Planungsphase "Ausfürhungsplanung" legt der Planer die Schlitz und Durchbrüche fest. Da i.d.R. bei einem Einfamilienhaus kein TGA Planer involviert ist, muss die Planung vom Architekten oder eben vom Heizungsbauer/Elektriker kommen.

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Ich stimme den Herren Deppe und Heuten zu: Die bautechnische Bewertung ist durch einen versierten Fachmann vorzunehmen wobei eine wohnungsweise Lösung nicht unbedingt sinnvoll erscheint. Liegt ein Mangel vor, ist dieser durch den Vermieter zu beseitigen. Im Zweifel eben unter Hinzuziehung eines Rechtsbeistandes.

Von einer Innenwanddämmung raten wir bei dieser Problemschilderung im übrigen dringend ab.

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Worauf zielt die Fragestellung ab. Gab es eine Überprüfung durch die KfW? Die Frage nach der Förderfähigkeit ist an die KfW durch den KfW Sachverständigen zu stellen der seinerzeit die BzA/BnD erstellt hat!

Nach meiner ersten Einschätzung dürfte es schwierig sein hier die Förderfähigkeit darzustellen da dies kaum (seriös) bilanzierbar ist.

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Guten Tag!

entscheidend für den Ertrag (von vielen anderen Dingen) ist selbstverständlich die Intensität der Einstrahlung. Die lapidare Antwort des Handwerkers (wenn Sie denn so lautete) ist nicht akzeptabel. Als Auftraggeber haben Sie Anspruch auf eine Funktionsfähigkeit der Anlage für die Sie schließlich auch bezahlt haben. Eine Fehlersuche ist nicht Ihre Aufgabe, im Gegenteil, durch das Rumfummeln an der Anlage könnten Sie Die Gewährleistungsansprüche verlieren.

Sprechen Sie eine Mängelrüge aus und fordern den Handwerker zur Nachbesserung auf.

Gruß

WattWenig

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Guten Tag, wenn Sie das meinen was auch nach Energieeinsparverordnung als Energieausweis bezeichnet wird, werden Sie keinen seriösen Anbieter (PROFI) finden der diesen Nachweis ohne Berücksichtigung der Heizungstechnik erstellt. Vielleicht meines Sie aber auch etwas völlig anderes!?

Gruß

Bernd Kohl

WattWenig
Energieberatung

1 Hilfreiche Antwort

Die Frage ist, wie so oft, schwierig pauschal zu beantworten. Da u.U. der Bestandsschutz bei baulicher Veränderung entfällt, werden Fragen des Brand- und Schallschutzes berührt. Die Gefahr, dass durch die zusätzliche mechanische Entlüftung belastete Raumluft (Feuchte, Gerüche,etc.) in andere Bäder gelangt ist ebenfalls nicht auszuschließen! Weiterhin kann es passieren, dass durch einen höheren Luftdurchsatz Feuchte im Schacht kondensiert und zu Schäden am Bauwerk führt!

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