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EnEV: Fragen & Antworten

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Es müsste auch bedacht werden was dort dann gelagert werden soll. Wenn der Geschoßboden gedämmt wird gehen frostempfindliche Sachen eben nicht. Die Bodendämmplattensysteme sind relativ teuer aber schneller verlegt als die Zwischensparrendämmung. Wenn der Spitzboden einmal mit aufgewärmt ist halten sich die zusätzlichen Energiekosten in grenzen und man ist für später flexibler.

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Sie können die Kellerdecke selbst dämmen.
Dabei müssen sie 20 % besser dämmen, als die EnEV 2016 vorschreibt, d.h. sie müssen einen U- Wert der Decke von 0,192 W/m²K
erreichen.
Diese Maßnahme muss von einer zertifizierten Fachkraft abgenommen und unterschrieben werden. z.B. Gebäudeenergieberater
Im Gebäude mit 2 Vollgeschossen erfüllen sie 10 % der Erfüllungsvorgaben

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zu 1): In Ergänzung der unteren Antwort vielleicht noch folgendender Hinweis: Sofern das Gebäude noch nicht fertig gestellt ist, handelt es sich um einen Planungswert. Entscheidend ist aber, dass dieser Wert auch in der Realität eingehalten wird. Dementsprechend ist für den Käufer einer solchen Immobilie entscheidend, wie die Qualitätssicherung - sprich: das Erreichen des Ziels - sichergestellt wird. Wenn das Gebäude schon fertig ist, dann sollte die Dokumentation der Qualitätssicherung in Form eines Soll-Ist-Vergleiches vorgelegt werden. Z. B.: Im Konzept vorgesehen sind 20 cm Wärmedämmung der WLG 035, eingebaut sind xx cm der WLG yy... usw.
zu 3) und 4) was in einer qualifizierten Baubeschreibung enthalten sein sollte, steht hier:https://www.bsb-ev.de/fileadmin/user_upload/Bauherren-Schutzbund/Downloads/Mindestanforderungen_Baubeschreibung.pdf - das ist zwar für 1- und 2-Familienhäuser, kann aber entsprechend auf Eigentumswohnungen übertragen werden. Ansonsten können Sie gerne auch meinen Blogbeitrag zum Kauf von Häusern/Wohnungen vom Bauträger lesen: https://blog.schneeweiss-architekten.de/2015/11/06/baubeschreibung-mangelhaft/

26 Hilfreiche Antwort

Das Dach und/oder die oberste Geschossdecke müssen gedämmt werden. Die Heizung muss ausgetauscht werden, wenn die Anforderungen der EnEV nicht mehr erfüllt werden bzw. der Schornsteinfeger "meckert". Alles andere ist generell keine Pflicht, muss/sollte aber bei anderen Sanierungsmaßnahmen unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten überprüft werden. Es ist immer individuell bei jedem Haus separat zu betrachten.
Bei Bedarf kann gerne eine Objektbesichtigung erfolgen.

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Kommt auf das BHKW an, wenn es den Förderrichtlinien entspricht bin ich der Meinung dass dies in der ENEV( Wunschliste diverser Industriezweige zu Gesetz gemacht wäre der passendere Ausdruck) angerechnet werden kann.
Allerdings ist die Kombination sinnvoll, da das BHKW seinen Arbeitsschwerpunkt in der Zeit hat wo die Solarleistung am geringsten ist. Zum Betrieb vom BHKW muss Energie gekauft werden ,die Sonne kostet nix.

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Der Hauseigentümer ist nicht verpflichtet alle Fenster auf einmal auszutauschen, Er kann das nach und nach tun. Wenn die letzte Decke so wie das Dach gedämmt ist, ist alles in Ordnung.

Herr E., 09.10.2018

Guten Tag und danke erstmal für die Antwort. Kann ein Hauseigentümer (3-Familien-Haus) denn gänzlich den Austausch der übrigen Fenster verweigern, wenn er bereits 15 der 18 Fenster nach EnEV getauscht hat, oder gibt es eine zeitliche Frist für den Austausch der übrigen Fenster?

Mir ist keine Frist bekannt.

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Die Energieeinsparverordnung (EnEV)ist eine Bundesverordnung und hat Gesetzescharakter. Wenn Sie alle Fenster getauscht haben ist das in Ordnung. Sie müssen die Fassade nicht dämmen. Es ist nur darauf zu achten dass die Fenster nicht einen höheren Dämmwert als die Fassade haben sonst kann sich Schimmel bilden. Dann wäre eine Dämmung der Fassade technisch erforderlich. Ich hoffe, dass Sie ihre Fensterfirma hier beraten hat, sonst wäre sie für den Mangel verantwortlich. Neben bei sei noch erwähnt dass der Austausch der Fenster vor der Fassadendämmung allerdings konstruktive Nachteile bei deren Ausführung bringt, da hier kein optimaler Anschluss an das Fenster mehr hergestellt werden kann. Es ist allerdings unbedingt geboten sich vor der Ausführung von einem Fachmann beraten zu lassen. das kann ein Architekt sein, aber kein Handwerker, der kein Energieberater ist. Die Beratung durch einen beim BAFA zugelassenen Energieberater wird mit der Übernahme von 60% der Kosten gefördert.

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Solche umfangreiche Fragen sollten Sie mit Ihrem Planer oder einem Energieberater vor Ort persönlich besprechen.
Denn hier geht es um eingehende Fragen die nicht so einfach pauschal mal so beantwortet werden können.
Ihr Neubau soll ja auch für die Ihre Zukunft angedacht sein. Sie nehmen viel Geld in die Hand und somit ist eine eingehende persönliche Beratung für geringe Ausgaben ratsam.

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Die EnEV 2014 schreibt in §10 eine Austauschpflicht für viele 30 Jahre alte Ölheizungen oder Gasheizungen vor. Die Austauschpflicht gilt für Heizungen mit einem Konstanttemperatur-Kessel und einer Nennleistung von 4 bis 400 kW.
Von der Austauschpflicht ausgenommen sind Eigentümer von Ein- oder Zweifamilienhäusern, die ihr Haus am 1. Februar 2002 selbst bewohnt haben, sofern das Gebäude nicht mehr als 2 Wohnungen aufweist. Damit gilt die Austauschpflicht zunächst vor allem für vermietete Gebäude.
In jedem Fall lohnt sich der Austausch Ihrer alten Gasetagenheizung auf einen modernen Brennwertkessel. Unsere Fachpartner erstellen Ihnen gern ein Angebot.
weitere Informationen finden Sie unter: https://www.effizienzhaus-online.de/diese-heizungen-muessen-raus

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Wie effizient soll es denn sein, und welches Gebaudehülle soll beheizt werden? Bei einer Wärmepumpe mit Eisspeicher holen Sie das Maximum aus der Umwelt, kaufen als Primärenergie nur Strom ein. Zusätzlich kann eine PV-Anlage den Bedarf rechnerisch decken - ihn Richtung Plusenergie. Das ist wohl die effizienteste, aber teuerste Anlagentechnik.
Andererseits können Sie natürlich einfach elektrische Heizflächen nutzen. Strom wird mit hohem Wirkungsgrad in Wärme umgesetzt. Damit haben Sie aber noch kein warmes Wasser. Das könnte mittelfristig je nach WW-Bedarf insgesamt teurer werden als eine Wärmepumpe, die nicht dem oben beschriebenen Maximalausbau entsprechen muss. In beiden Fällen ist Strom aus erneuerbaren Quellen zu bevorzugen.

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Die Antwort des Verkäufers ist korrekt. Die EnEV 2014 gilt auch für das Jahr 2016. In der EnEV wurden damals schon Verschärfungen mit aufgenommen, die automatisch am 01.01.2016 inkraft traten. Somit ist es richtig, dass ein Neubau für den der Bauantrag im Jahr 2016 gestellt wurde, den verschärften Anforderungen Rechenschaft tragen muss.
Für eine KfW-Förderung gelten nochmals verschärfte Anforderungen. Hier schreibt der Verkäufer, dass diese Anforderungen wahrscheinlich nicht erfüllt sind und somit keine KfW-Förderung in Anspruch genommen werden kann.

Ich hoffe Ihnen damit weiter geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen

Christian Schmidt
Ingenieurbüro Schmidt
www.schmidt-trier.de

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Hallo,

ich habe selbst einen Dachs, eingebaut im Jahr 1999. Diesen habe ich mit einem Akku- Speicher verbunden, so dass ich fast autark bin mit dem System. Auch einen geregelte Heizstab habe ich installiert, um möglichst wenig Energie in´s Netz verkaufen zu müssen.

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Hallo Bauherr,

sie müssen beim Bauantrag einen Wärmeschutz entsprechend der EneV einreichen, und dadurch entfällt Ihre erste Frage nach der Bewertung.
Ein Kaminofen findet bei der Energieberechnung keine Bewertung, kann nur als zusätzliche, eigene Energeieinsparung gesehen werden.
Die Berechnung des Energiebedarfs hängt von verschiedenen Faktoren, Umbauter Raum, Außenwandflächen, U-Werte der Bauteile etc ab.
Mit freundlichen Grüßen
Dipl. Ing. H. Hahne
Architekt und Energieberater

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Aus meiner Sicht sind das zwei unabhängige Maßnahmen: Die Gasheizung verbraucht kaum Strom (nur zum Zünden und für Pumpen und Stellventile) und kann direkt mit dem Strom, den eine Photovoltaikanlage liefert, nicht viel anfangen. Und die Photovoltaikanlage liefert eben Strom, mal viel, mal wenig. Wenn sie groß genug ist, reicht es vielleicht für eine überwiegende Abdeckung Ihres Stromverbrauchs, und für einige Einspeisung ins Versorgungsnetz. Das hat aber keine Auswirkung auf die Heizung.

Die Kombination von Gasheizung mit Solarthermie führt hingegen zu einer Erhitzung eines Wasservolumens, das als Brauchwarmwasser genutzt werden kann, oder als Puffer für Heizungsunterstützung und Warmwasserbereitung. Hierdurch sinkt direkt der Gasverbrauch. Natürlich kann man auch Gasheizung und Solarthermie einrichten und zusätzlich einige Photovoltaikzellen installieren.

Die Kombination Solarthermie + Wärmepumpe ist zweckmäßig, da die Wärmepumpe ein vergleichsweise großer Stromverbraucher ist, dessen Verbrauch durch die Photovoltaik weitgehend abgedeckt werden kann.

Ob das, was Sie vorhaben, der EnEV 2016 entspricht, hängt noch an einigen weiteren Parametern, und müsste im konkreten Einzelfall beurteilt werden.

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Ja, die EnEV muss in ihrem Fall eingehalten werden. Verantwortlich und auch haftbar sind Sie als die Eigentümer (EnEV §26). Eine Nichteinhaltung ist eine Ordnungswidrigkeit (EnEV §27). Der Fachunternehmer muss unabhängig von Ihnen in der Unternehmererklärung bestätigen, dass die EnEV eingehalten wurde (EnEV §26a).
Andererseits: Sie erhalten beim Fachhandwerker kaum noch Fenster, die nur der EnEV entsprechen. Diese werden nicht mehr gebaut. Ganz im Gegenteil: passivhaustaugliche Fenster (U-Wert < 0,8) kosten maximal 5-8 % mehr als EnEV-konforme Fenster (U-Wert < 1,3). Sie erhalten aber einen 10%igen Zuschuss auf die gesamte Maßnahme (KfW Programm 430 (U-Wert < 1,0)) inclusive der Montagekosten, so dass Sie in Summe mindestens einen finanziellen Gesamtvorteil von ca. 5% haben. Davon abgesehen haben Sie eine höhere Behaglichkeit und einen besseren Schallschutz.
So oder so, nach der DIN 1946-6 müssen Sie ein Lüftungskonzept erstellen lassen, das sicherstellt, dass Sie keine Feuchte- bzw. Schimmelprobleme bekommen. Ersatzweise muss sichergestellt werden, dass die Feuchte abgeführt wird.
Lassen Sie bitte vor der Montage überprüfen, ob der bisherige Montageort (meist in der Mitte der Mauer) auch der richtige Ort für die neuen Fenster ist. Ebenso sollten die Oberflächentemperaturen an den Innenlaibungen der Fensternische nachgerechnet werden. Sonst sind dort Schimmelproblem unvermeidlich.
Viele Grüße A. Schwarz

20 Hilfreiche Antwort

Wenn es vermietet wird, muss der Kessel getauscht werden. Außer.....

EnEV 2014

§ 10 Nachrüstung bei Anlagen und Gebäuden

5) Die Absätze 2 bis 4 sind nicht anzuwenden, soweit die für die Nachrüstung erforderlichen Aufwendungen durch die eintretenden Einsparungen nicht innerhalb angemessener Frist erwirtschaftet werden können.

106 Hilfreiche Antwort

Hallo,
es kann sein das nach §10ENEV aufgrund der Vermietung, bzw. dass Sie selber nicht mehr drin wohnen, damit eine Austauschpflicht greift. Am besten fragen Sie Ihren zuständigen Schornsteinfeger, der hierfür die Prüf- und Meldepflicht gegenüber dem Bauamt hat. Wenn Sie in Baden-Württemberg wohnen, würde zusätzlich des EWärmeG greifen.
Ansonsten ist es bei einem mehr als 30 Jahre alten Kessel wenig sinnvoll noch mal einen neuen Brenner darauf zu investieren.
Wenn Sie die Öltanks im Keller haben, hätten Sie damit den Platz für ein Pelletlager. Kosten bei Vermietung abschreibbar, Attraktivität durch besseren Energieausweis für die Mietwohnung steigt und gut ist.
MfG
Klaus Isele

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Sehr geehrter Herr G.,
ein neues Haus muss, wenn auch nicht KFW gefördert, nach der neuen Enev (Energieeinsparverordung) gebaut und gedämmt werden, und einen Energiepass haben, den kann ihr Energieberater, der auch die Berechnungen erstellt ihnen sagen.

Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen
P. schudack

1 Hilfreiche Antwort

Derzeit gilt die EnEV 2014, die die Richtlinie 2010/31/EU sowie 2012/27/EU umsetzt. Für Bestandsbauten ist das Nachrüsten einer Dachdämmung verpflichtend geregelt.

Oberste Geschossdecken, die an ein unbeheiztes Dachgeschoss angrenzen und nicht den Mindestwärmeschutz erfüllen (Baunorm DIN 4108), müssen so gedämmt werden, dass ein Wärmedurchgangskoeffizient von maximal 0,24 Watt pro Quadratmeter und Kelvin erreicht wird. Bei beheizten Dachgeschossen muss entsprechend das Dach selbst gedämmt werden.

Ausnahmen gibt es wz.B. für Besitzer von Ein- und Zweifamilienhäusern, die dort bereits vor Februar 2002 gewohnt haben. Zudem muss nicht den Vorgaben entsprechend gedämmt werden, wenn die Baukosten das zu erwartende Einsparpotential beim Energieverbrauch deutlich übersteigen (im Zweifel ist das ohne Energieberater wohl nur schwer zu ermitteln).

Mit Fragen kann man sich dazu sonst auch an Bauaufsichtsbehörden oder Bauordnungsämter der Kreise wenden. Die sich an sich für die Kontrolle zuständig.

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