Mieterstrom: Fragen & Antworten
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Hallo, das schlaueste wäre eine Kaskaden Schaltung und eine schöne Batterie im Keller dazu. Dann bezahlt der Mieter den kompletten Strom an Sie und Sie können daran verdienen, der Mieter freut sich, weil er viel weniger Strom bezahlt als bisher. Eine win-win Situation für beide.
Das Finanzamt kennt das Wort "schenken" nicht und sie werden sich der Steuer unterwerfen müssen. Näheres dazu von ihrem Steuerberater. Wenn Sie ihren Mieter subventionieren möchten, dann ist das eine sehr großzügige Geste von Ihnen. Sie bezahlen dann die Steuer auf den Eigenverbrauch des Mieters und damit würden Sie auch nur die Wärmepumpe über die PV laufen lassen.
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JA, auf jeden Fall ! Das ist ein WIN - WIN Model für Sie als Eigentümmer wie auch für den Mieter, wenn dieser bereit ist, einen entsprechenden Strompreis zu bezahlen. Aber das wird er wohl tun, wenn er den Strom etwas billiger bekommt als vom Stromlieferanten. Weitere Infos: ESC-Energie Spar Conzepte - Email: esc-aloys@web.de
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Technisch bekommt der Mieter einen Zähler. Steuerlich berät der Steuerberater. Dürfen wir nicht. Sie müssen dem Mieter bei Verkauf die volle EEG Umlage berechnen. Dafür bekommen Sie etwas mehr Einspeisevergütung.
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Um das klar zu machen braucht man etwas mehr Infos. Wieviele Mieter mit welchem Stromverbrauch? Zusätzlich Eigenverbrauch in der eigenen Wohnung?- Wie hoch? Gibt es einen Allgemeinstromzähler? Sollen Zähler evtl. zusammengelegt werden? Wie groß wird die Anlage und an welchen Zähler soll Sie sinnvollerweise engeschlossen werden ? Erst danach kann man über ein Konzept nachdenken.
Wie groß wir die Anlage ca.? - Welche Modulausrichtung(en)? Danach kann man rechnen. Die Einspeisevergütung ist hier wohl der kleinste Posten und richtet sich nach dem Datum der Inbetriebnahme. Die EEG-Umlage wird nicht erhalten sondern gezahlt, nämlich dann, wenn man Strom an Dritte liefert. Dazu kommen Meldeverpflichtungen beim Neztbetreiber. - Also diese Konstellation ist machbar aber nicht so trivial, sondern sollte gründlich vorbereitet sein, damit es hinterher keine technischen oder rechtlichen Hürden gibt.!
Wenn sie aber an ein Mieterstromkonzept mit Mieterstromzulage denken >> Vergessen Sie es! Dafür müssen Sie mindestens 10 Wohneinheiten haben.
Viel Erfolg. Gruß Michael
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Ja, können Sie.
Googeln Sie mal das Thema "Mieterstrom". Es gibt schon Vorgaben seitens des Preises. Tatsächlich handelt das aber letztendlich jeder selbst. Manche machen es pauschal zur Miete, manche machen einen Stromliefervertrag mit festen Preisen (und allfälliger Preisanpassung). da der Mieter keinen Stromzähler mehr hat können Sie ihm den Strom also mindestens zum aktuellen Strompreis abzüglich Grundpreis anbieten. Machen sie eine WIN/WIN Situation daraus.
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Hallo diese Frage kann so nicht pauschal beantwortet werden. Hier können Sie uns gerne kontaktieren.
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Wenn Sie Strom an Mieter liefern, dann müssen Sie unterschieden wo der Strom produziert wird. Wird er auf dem Grundstück (oder einem angrenzenden Grundstück ohne Nutzung des offetlichen Netzes) z.B. mit PV oder in einem Blockheizkraftwerk erzeugt, dann müssen Sie die EEG Umlage abführen. Wird der Strom über das öffentliche Netz bezogen, dann fallen die kompletten Abgaben wie EEG Umlage, Stromsteuer, Netzgebühren, Konzessionsabgabe etc ab.
In der Praxis werden Sie den Mieter komplett beliefern, ein Teil des Stromes kommt aus eigener Erzeugung, der Rest aus dem Netz. Den Preis werden Sie über eine Mischkalkulation festlegen. Wenn Sie von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen dann müssen Sie keine Umsatzsteuer abführen. Das bringt aber fast nichts, da für alle Kosten (Bezug Reststrom, PV-Anlage) Umsatzsteuer bezahlt wurde, die Sie jetzt nicht mehr verrechnen können.
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Der Hausverwalter liegt hier falsch. Bei der Einspeisung nach EEG bekommen Sie eine Vergütung die auf jeden Fall höher als das liegt was Sie jetzt bekommen, nämlich nichts. Im Moment betreiben Sie eine illegale Einspeisung, ich kann nur empfehlen das Thema zu klären. Dazu kommt die Frage ob die Anlage überhaupt registriert ist und ob vom Errichter die elektrischen Vorschriften beachtet wurden. Wenn die Anlage ordnungsgemäß angemeldet ist, dann bekommen Sie für die Einspeisung regelmäßige Abschlagzahlungen. Deren Höhe richtet sich nach dem Zeitpunkt der offiziellen Inbetriebnahme, der zu klären wäre. Die Einnahmensind nach Abzug der Kosten zu versteuern, ähnlich den Mieteinnahmen. Der Zähler für den Allgemeinstrom muss auf jeden Fall gegen einen zwei Richtungszähler getauscht werden um die Einspeisung messen zu können. Sollte der bisherige Zähler bei schönem Wetter rückwärts laufen dann kann auch das ein Problem darstellen. In jedem Fall muss die Sachlage im Detail geprüft werden.
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Ich würde den erzeugten Strom erstmal selber verbrauchen. Ist aber während des Tages ihr Wohnhaus kaum bewohnt, würde ich immer auf einen Solarstrom Speicher einsetzten. Den Strom an den Mieter zu verkaufen ist immer zweifelhaft. Technisch machbar, aber in der Regel für den Mieter nicht nachvollziehbar wann und er wieviel zu welchen Zeitpunkt wirklich braucht. Hier lautet meine Empfehlung: Ich zuerst!
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Sie dürfen den Strom an den Mieter verkaufen, müssen hierfür lediglich 100% der EEG Umlage abführen.
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Sie können auf dem vermieteten Haus einen Anlage errichten und diesen Strom komplett gegen eine Einspeisevergütung einspeisen. Es ist aber nicht möglich das direkt mit ihren Entnahmen aus dem Netz bei dem entfernten Haus zu verrechnen und das als Eigenverbrauch bei der PV Anlage geltend zu machen.
Das Thema Mieterstrom ist tatsächlich recht umfangreich:
1) Die Bundesnetzagentur hat Anforderungen mal zusammengetragen, die vom Anbieter zu erfüllen sind, damit das Modell förderfähig nach EEG ist: https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Sachgebiete/ElektrizitaetundGas/Verbraucher/Vertragsarten/Mieterstrom/Mieterstrom_node.html
2) Im Merkblatt des Bundesverbands Solarwirtschaft finden Sie Infos zu den Mieterstromzuschlägen: https://www.solarwirtschaft.de/fileadmin/media/pdf/BSW_Merkblatt_MieterstromG.pdf
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Die Bundesnetzagentur hat Anforderungen mal zusammengetragen, die vom Anbieter zu erfüllen sind, damit das Modell förderfähig nach EEG ist: https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Sachgebiete/ElektrizitaetundGas/Verbraucher/Vertragsarten/Mieterstrom/Mieterstrom_node.html
Dazu gehört, dass die Solaranlage max. 100 kWp Leistung hat und von dem Dach des Wohngebäudes (oder aus der Nähe stammen), wo er verbraucht wird. Der Strom muss direkt geliefert werden - nur Überschüsse, die nicht im Rahmen des Mieterstrommodells genutzt werden, dürfen eingespeist werden. Zudem muss der Mieter über den Mieterstromlieferanten den gesamten Strom erhalten (also auch den Strom, der benötigt wird und der nicht über die Solaranlage erzeugt werden kann).
Der Strompreis ist gedeckelt und es gibt ein Vertragskopplungsverbot mit dem Mietvertrag.
Die aktuelle Einspeisevergütung beträgt 10,48 Cent bis 10 kWp, 10,19 Cent bis 40 kWp. Ab 1.9. auf 10,33 Cent bzw. 10,04 Cent.
Im Merkblatt des Bundesverbands Solarwirtschaft finden Sie Infos zu den Mieterstromzuschlägen: https://www.solarwirtschaft.de/fileadmin/media/pdf/BSW_Merkblatt_MieterstromG.pdf
"Da der Betreiber nicht nur den Mieterstromzuschlag, sondern auch einen Erlös
aus dem Verkauf seines Stroms an die Mieter bzw. den Mieterstromanbieter erhält, bedarf es keiner Vollförderung wie im Fall der Einspeisevergütung.
Vorgesehen ist daher, dass die Mieterstromförderung berechnet wird, indem man von der für die PV-Anlage ermittelten EEG-Vergütung einen Betrag in Höhe von 8,5 Cent je kWh abzieht. So soll eine nach der Anlagengröße gestaffelte zielgenaue Förderung erreicht werden.
Wenn die EEG-Vergütung zukünftig aufgrund der Degression sinkt, sinkt der Mieterstromzuschlag für neue Anlagen entsprechend mit."
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In der Regel muss jeder einzelne Eigentümer zustimmen, es sei denn, es würde anders in der Satzung stehen.
Wir haben schon in ähnlicher Konstallation Anlagen errichtet.
a. wie schon von Herr Guthofer benannt, als gemeinschaftliche Anlage
b. nur für einen Eigentümer, wenn die anderen zugestimmt haben.
c. wie zuvor, aber auch dann nur auf einer anteiligen Dachfläche, damit den anderen Eigentümer gleiches auch ermöglicht werden könnte.
Wünsche positive Verhandlungen. Falls keine Einigung möglich, hilft vielleicht ein wenig die "kleine" Lösung: Balkonmodule (wird von immer mehr Energieversorgern akzeptiert)
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Kann den beiden nur beipflichten. Der Erzeugungszähler bleibt wie er ist, Gewerblich war die PV eh. Bei Inbetriebnahme 2006 bleibt bis 31.12.26 alles wie gehabt. Danach kommt wahrscheinlich Umstellung auf Eigenverbrauch und wenn die aktuelle EU-Verfügung umgesetzt wird kann man den Strom dann dem Mieter verkaufen oder sogar selbst woanders verbrauchen.
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