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EEG Umlage: Fragen & Antworten

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Keine ausser der Einkommensteuer, solange Sie unter die Kleinunternehmerregelung fallen. Sie fahren aber besser wenn Sie auf die Kleinunternehmerregelung frewillig verzichten. Auf die Einspeisevergütung zahlt der Netzbetreiber die Umstzsteuer oben drauf, das ist nur ein durchlaufender Posten. Die Umstzsteuer für die Anlagen erstattet Ihnen das Finanzamt dann allerdings.

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Die EEG Umlagen fällt auf den Eigenverbrauch der neuen Anlagen an. Sie brauchen einen Erzeugungszähler für die neue Anlage und müssen ein Messkonzept wählen mit dem Sie korrekt ermitteln können wie sich der Eigenverbrauch auf beide Anlagen aufteilt. Kann komplex werden, eventuell ist es einfacher die alte Anlage auf Volleinspeisung umzustellen. In der Abschreibungstabelle haben Sie für jede Anlage eine eigene Zeile. In die EÜR kommen die Summen.

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Betreiber der PV-Anlage und Betreiber der Bezugsanlage dürfen unterschiedlich sein. Die Zählerlaufwerke des 2-Richtungszählers an der Übergabestelle können für Bezug auf den Mieter laufen und für Einspeisung auf den Anlagenbetreiber. EEG-Umlage würde fällig werden, da keine Personenidentidät vorliegt.
Eine vertragliche Regelung für die Nutzung des Eigenstromes wäre m.E. trotzdem sinnvoll.

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reduzierte EEG-Umlage (40% der gesamten EEG-Umlage) zahlt man nur bei Personengleichheit von Erzeuger und Anlagennutzer. Verkauft man Strom an andere fällt die volle Umlage von fast 7 Cent an!
Allerdings wurde diese Art der EEG-Umlage erst 2014 eingeführt, eigentlich sollten Sie gar nicht betroffen sein!
Also offizielle Zähler von allen Familienmitgliedern außer dem Betreiber abmelden und intern innerhalb der Familie auf dem kleinen Dienstweg verrechnen!
Man kann Wohnungen schließlich möbliert, warm, oder auch incl. Stromverbrauch vermieten....
So gibt es nur noch einen Betreiber und auch nur einen Nutzer und dieser ein und dieselbe Person!
Nicht geeichte Zwischenzähler um intern die Verbräuche zu ermitteln gibt es im Elektrogroßhandel.

Herr R., 05.05.2020

Nach der Darlegung ihrer Antwort an die transnet-eeg habe ich folgende Antwort erhalten: Sehr geehrter Herr, zu der von Ihnen geschilderten Sachlage können wir Ihnen nur mitteilen, dass nach unserer Einschätzung Ihr Sohn EEG-umlagepflichtig ist. Ihr Sohn beliefert dritte Letztverbraucher mit Strom vor Ort aus der PV-Anlage. Für diese Stromlieferung wird 100 % EEG-Umlage fällig. Des Weiteren wird eine Eigenversorgung für den Strom, welcher Ihr Sohn selbst bezieht, geltend gemacht. Diese kann ebenfalls, wie bereits unten beschrieben, umlagepflichtig (40 %) sein. Bzgl. der Auftrennung und der von Ihnen angefragten Schätzung verweise ich Sie auf den § 62b EEG und insbesondere die dortigen Voraussetzungen für eine Schätzung. Ein Hinweis hierzu: An der Stromlieferung an dritte Letztverbraucher und damit auch an der Pflicht zur Abführung der EEG-Umlage ändert sich durch die Installation, das Ausbauen oder das Zusammenlegung von Stromzählern grundsätzlich nichts. Müssen wir also doch die EEG-Umlage bezahlen?

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Das kommt ganz auf die Stromabnehmer ab, 1. Haushaltsstrom,-Jahresverbrauch? 2. E-Fahrzeug ?, 3. Heizung über Wärmepumpe?, 4. WW-Bereitung über Wärmepumpe?
Wenn außer Haushaltstrom nichts geplant ist, würde ich die Anlage unter 10 kWp planen.

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Wenn sie einen Stromspeicher haben,sparen sie natürlich an ihren Strombezug ein.Sie bezahlen an den Stromlieferant alle Steuern
und Abgaben nur für das was sie verbraucht haben.Was die Leute machen die kein Hausdach haben,keine Ahnung.Aber die Politik
arbeitet daran.Der Striom wird in den nächsten Jahren sehr teuer werden.Weil alle die ein Dach haben einen PV Anlage bauen
und einen Speicher dazu.Wir werden noch unser blaues Wunder erleben.

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1) prinzipiell nicht unbedingt - im Einzelfall muß das mit Ihrem EVU geklärt werden.
2) es gibt keine Vergütung für Eigenverbrauch mehr
3) Sie bleiben mit der in 2018 installierten Anlage unter 10 kWp - das ist per Gesetzesdefinition keine Erweiterung sondern eine neue Anlage < 10 kWp, deshalb keine EEG-Umlage (bei < 10.000 kWh Eigenverbrauch pro Jahr und kein Erzeugungszähler. Die Abgrenzung zur Bestandsanlage muß mit dem EVU geklärt werden (siehe 1)

Herr A., 01.08.2018

Vielen Dank für Ihre Antworten! Eine Nachfrage zu Punkt 2: Keine Vergütung für Eigenverbrauch bei Neuanlagen mehr ist mir klar. Aber anteilig im Verhältnis Altanlage zu Neuanlage müsste mir die Vergütung für den Eigenverbrauch zustehen (Bestandsgarantie)?

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Daszu gibt es verschiedene Model. Es müsste erst einmal geklärt werden wer ist der Anlagenbesitzer? Wer ist der Betreiber? Wieviel Nutzer werden die Anlage nutzen.
Wenn diese Fragen geklärt sind, muss man dann sehen welches Mieterstrommodel passt.

Mit sonnigen Grüßen
W. Reitz

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Die Rechnung der SW ist korrekt - Ihnen bleiben 1.777 kWh die mit 28,74 Cent netto abgerechnet werden (Netzeinspeisung). 1.633 kWh werden mit 12,36 Cent netto pro kWh Eigenverbrauch bis 30% und 2.033 kWh werden mit 16,74 Cent netto pro kWh Eigenverbrauch über 30 % abgerechnet.

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Fragen zur Abschreibung immer am besten mit dem Steuerberater klären, da dieser Ihre persönliche Situation und Möglichkeiten am besten beurteilen kann. Dieser kann Ihnen auch die Kosten für seine Leistungen gleich mitteilen. Läuft ja dann als Gewerbe. Meines Wissens sind jedoch Eigenverbrauch und Abschreibung unabhängig von einander.
Persönlich würde ich eine kleine Anlage in etwa des eigenen Verbrauchs bevorzugen. Ggf. Speicher einplanen zur Erhöhung des Eigenverbrauches.

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Da die Wohnung vermietet ist, so betreibt der dort wohnende Mieter die Verbrauchsgeräte in dieser Wohnung und ist insoweit Letztverbraucher des Stroms.
Somit scheidet eine Eigenversorgung mangels Personenidentät aus, da in diesem Fall Sie als Betreiber der Stromerzeugungsanlage nicht als Person den Strom in der vermieteten Wohnung als Letztverbraucher verbrauchen.

Damit müssen Sie die volle EEG-Umlage bezahlen.

Kleiner Tipp:
Wäre Ihr Sohn der Betreiber (Investor) der PV-Anlage, so entfällt bis zu einer PV-Anlagengröße mit 10.000kWh Jahresstromertrag die EEE-Umlage.

Für weitere Auskünfte wenden Sie sich gerne an mich!

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Bei einem Installationszeitraum von mehr als 1 Jahr zwischen den beiden Anlagen, gilt jede weitere Anlage als Neuinstallation. Somit ist keine anteilige EEG Umlage auf den Eigenverbrauch zu zahlen, sofern Sie mit der neuen Installation unter 10kWp bleiben. Eine Ummeldung auf Volleinspeisung für die Betsandsanlage, ist nicht notwendig. Zu prüfen ist allerdings die Konfiguration mit einem Speicher, da ja 2 Tarife des EEG in einer gesamten Anlage betrachtet werden sollen, wird es eventl. notwendig zus. Messstellen aufzubauen. Da dieses Thema rel. komplex ist, bieten wir Ihnen eine direkt Beratung durch unseren Fachbetrieb an. Weiterhin erhalten Sie dann auch Alternativen zur Speicher und Modultechnik.

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