Photovoltaik - Photovoltaik Steuererklärung: Fragen & Antworten
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interessieren sich für die Kategorie Photovoltaik und haben Fragen zum Thema Photovoltaik Steuererklärung? Hier erhalten Sie Antworten von regionalen Experten!
Dafür sind wir die falschen Ansprechpartner. Steuerlich dürfen wir keine Auskünfte geben. Das macht ein Steuerberater.
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Kurz und knapp Ja es ändert sich ja an der Abschreibung nichts.
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Das kommt ganz auf die Stromabnehmer ab, 1. Haushaltsstrom,-Jahresverbrauch? 2. E-Fahrzeug ?, 3. Heizung über Wärmepumpe?, 4. WW-Bereitung über Wärmepumpe?
Wenn außer Haushaltstrom nichts geplant ist, würde ich die Anlage unter 10 kWp planen.
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Eine Ost-West Ausrichtung ist eigentlich für den Eigenverbrauch ideal. Allerdings kommt es auf den Standort des Hauses und den Einfallswinkel der Sonnenstrahlen an, wieviel die Anlage tatsächlich erzeugt. Wahrscheinlich ist Ihr Dach noch durch Bäume oder ein anderes Gebäude etwas verschattet. Habe ich Ihre Frage richtig verstanden, dass Sie die PV Anlage vergrößern wollen? Wieviel Stromverbrauch haben Sie denn im Jahr? Haben Sie einen Speicher? All das sollte zusammenspielen. Steuerlich abschreiben können Sie die Investition m.E. immer. Diese Frage sollte an einen Steuerberater gerichtet werden.
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Der Verkaufspreis für die PV-Anlage vermutlich nicht, aber die AfA muß dabei berücksichtigt werden. Aber die MwSt. für die PV-Anlage muss an das Finanzamt (Das hat chronischer Geldmangel, Dank unseren unfähigen Beamten, Minister, Staatsregierung) abgeführt werden. Hier sollte man vor Verkauf der PV-Anlage obtieren (auf die Kleinunternehmer-Regelung wechseln).
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Das hängt vom Land ab, in dem Sie wohnen. Wenn die Anlage in Österreich steht, können wir Sie gerne dazu beraten. Sie können uns gerne jederzeit kontaktieren.
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Nach meinen Informationen sind Auskünfte des
Finanzamtes nur dann "verbindlich", wenn sie
gebührenpflichtig sind.
Ist also erhaltenen Auskunft "verbindlich"?
--- WIR dürfen ja keine steuerlichen Beratungen vornehmen
(das dürfen per Gesetz nur Steuerberater),
aber diese Aussage würde ich so nicht akzeptieren.
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ich würde den Spieß umdrehen und von Finanzamt verlangen, dass sie den angeblichen Eigenverbrauch beweisen sollen. Bei Volleinspeisung ist PV-Anlage anders geklemmt, somit ist der Eigenverbrauch von PV-Anlage gar nicht möglich. Sollen sie (Finanzamt) ein Sachverständiger schicken, damit er den das beweisen kann. Wenn Finanzamt keine andere Probleme hat.... Schlimm.
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Der Pauschalsatz liegt zwischen 20 und 27ct /kwh je nach Anwendung. Bei einer Photovoltaikanlage ohne Speichersystem
holt man in der Regel maximal 30% Eigenbedarf raus. Bei einem verbauten Speichersystem bis zu 80 % Eigenbedarf.
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Wenn ich das System richtig verstanden habe, ist das eine Art Crowdfunding für PV-Anlagen.
Der Invest war zwar ein Gutschein, aber unterm Strich hat man nun Einnahmen durch ein Investment, ergo Kapitalerträge.
Diese sind meines Erachtens Steuerpflichtig, jedenfalls würde ich diese in meiner Einkommenssteuer angeben.
Ihre Fragestellung ist für diese Plattform jedoch nicht gedacht, da diese Steuerlichen Fachfragen ausschließlich von Steuerberatern beantwortet werden dürfen.
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Die GbR entnimmt und versteuert als juristische Person. Aber bitte mit einem Steuerberater besprechen. Wir dürfen keine Auskünfte dazu geben.
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Steuerliche Beratung stehen in Deutschland nur Steuerberatern zu.
Genauso wie bei Rechtsanwälten.
Wer dagegen verstößt macht sich strafbar.
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Wenn die (schon bestehende) PV-Anlage der Eigentümergemeinschaft gehört, werden diese auch die Errichter der Anlage sein und da die Anlage bereits länger besteht (und wahrscheinlich auch in Betrieb genommen wurde) werden dort auch Einspeisevergütungen an die Betreiber gezahlt worden sein. Meist wird darüber auch ein gesonderter Vertrag mit dem EVU abgechlossen. Sollte die Eigentümergemeinschaft nicht Eigentümer der Anlage sein, dann ist der Nießbrauch dieser PV-Anlage im Grundbuch verzeichnet, um dem Errichter/Besitzer die Nutzung zu gestatten. Wenn der Besitzer die Nutzung bzw. den Betrieb der Anlage ablehnt, handelt er gegen sämtliche kaufmännische Gepflogenheiten, denn er hat die Anlage ja bezahlt und könnte dann ja auch den zu erwartenden Umsatz und Gewinn einstreichen. Sollten die Betreiber dennoch auf den Betrieb verzichten wollen(fragen Sie vorher, warum - es wird einen triftigen Grund geben), gehen Sie zum Notar und lassen sich diesen Verzicht beurkunden oder die Anlage schenken...
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Wenn Sie die Dachfläche mieten und im Mietvertrag die Nutzung des Daches für eine PV beschreiben dann sind Sie der Eigentümer. Bei der EVU Anmeldung wird die FL Nr gefordert und die Unterschrift des Grundbesitzers. Wenn die Zähleranlage auf Sie läuft dann sind Sie der Betreiber
In Ihrem Fall ist eine sauber Trennung für beide Seiten besser.
Die Meldung bei der Bnetz Agentur ist die Pflicht des Betreibers.
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Rechnet sich diese gemietet Anlage bei Mietkosten von 1800 Euro / Jahr überhaupt?
30% Ihres Bedarfs decken Sie im Eigenverbrauch und den Rest verschenken Sie für ein paar Euro-Cent Einspeisevergütung?
Das kann nicht wirtschaftlich sein.
Steuerlich - wenn ich Sie richtig verstanden habe, haben Sie sich als Kleingewerbetreibender beim FA angemeldet - müssen Sie lediglich den Einspeiseertrag am Jahresende in Ihrer Steuererklärung als Einnahmen aus selbstständiger, nebengewerblicher Tätigkeit mit angeben.
Da ist der Vermieter aber auch in der Pflicht Ihnen das zu erklären.
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Fragen sie doch mal den Installateur.
Oder kaufen sie bei mir, dann gibt es eine umfangreiche qualifitzierte und kostenlose Beratung.
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Auf einem Maisfeld darf man keine PV-Anlage mehr errichten. Diese Zeiten sind vorbei!
Nur noch entlang der BAB und DB 110 m Streifen auf Konversionsflächen und Gewerbegebieten.
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Anlagen größer 10 kwp müssen auf den Eigenverbrauch eine verminderte EEG Umlage bezahlen. Ca. 2,5 Ct je selbstverbrauchter KWh.
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Fragen zur Abschreibung immer am besten mit dem Steuerberater klären, da dieser Ihre persönliche Situation und Möglichkeiten am besten beurteilen kann. Dieser kann Ihnen auch die Kosten für seine Leistungen gleich mitteilen. Läuft ja dann als Gewerbe. Meines Wissens sind jedoch Eigenverbrauch und Abschreibung unabhängig von einander.
Persönlich würde ich eine kleine Anlage in etwa des eigenen Verbrauchs bevorzugen. Ggf. Speicher einplanen zur Erhöhung des Eigenverbrauches.
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Darf nur ein Steuerberater beantworten!
Sie haben ja grundsätzlich Recht, aber die Steuerberater sind in unserem Land sehr pingelig und warten nur auf "Gesetzesbrecher". Gute Lobbyarbeit in Berlin!!!
Netürlich darf sich jeder im Internet informieren, aber einem Techniker ist es halt nicht gestattet, irgendwelche Hinweise steuerlicher Art zu geben und das dann auch noch öffentlich, wie hier in diesem Portal.
Also Vorsicht, oder sind Sie selbst Steuerberater?
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Sehr gut. Da bleibt nur hinzuzufügen, bei Unsicherheit einen Steuerberater hinzuzuziehen. Die LoHi hilft da nicht weiter.
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Ich kann Ihnen zwar keine rechtssichere Auskunft geben aber grundsätzlich ist die jährliche Abschreibung unabhängig von der Finanzierungsart bzw. der Resthöhe des Darlehens - daher kann eine Abschreibung auch nach Tilgung des Darlehens vorgenommen werden.
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Bei Steuerfragen sollte man grundsätzlich den Steuerberater fragen. Jeder andere ist nicht berechtig, solche Fragen in beratendem Sinne zu beantworten. Leider haben sehr wenige Steuerberater Interesse an Bagatellbeträgen, wie sie bei 4,5 KWp-Analgen auftreten.
Also versuchen wir das mal ohne Beratung zu beantworten.
Als PV-Anlagenbetreiber werden sie beim Finanzamt auf Wunsch (den haben sie durch die Bitte um Erstattung der Mehrwertsteuer geäußert) als Gewerbetreibrender gesehen, der optiert hat. Einen Gewerbeschein brauchen Sie dazu normalerweise nicht. Die meisten Kommunen (die sind erst mal zuständig) haben kapiert, dass die Verwaltung von Gewerbeanmeldungen für PV-Anlagenbetreiber viel Arbeit macht und keine Einnahmen bringt. Die Mühe spart man sich also, normalerweise.
Also: Nachfragen, das kostet nichts. Telefonanruf genügt.
Beim Fiskus sind Sie ein Gewerbetreibender, der Einnahmen erzielt und MWST abzuführen hat. Das bedeutet: Sie verlangen vom Netzbetreiber die Zahlung der Einspeisevergütung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und führen diese dann an auch das Finanzamt ab. Sie können damit auch bei jeder Rechnung, die Sie im Zusammenhang mit dem Erwerb und Betrieb der Anlage erhalten und bezahlen (Wartung, Reparatur, Reinigung, Steuerberater) die Mehrwertsteuer erstattet bekommen, wenn Sie die Rechnung angeben.
Der Netzbetreiber wird den Strom verkaufen, stellt wiederum eine Rechnung an den Energieversorger mit MWST, holt die vom FA zurück, der Energieversorger macht das gleiche z. B. an den Zwischenhändler bis zum Endverbraucher, der den Strom privat verbraucht. Der kriegt nichts zurück, sondern zahlt.
Um diesen Aufwand kommen Sie also nicht herum.
Schönen Abend!
Thomas Blechschmidt
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Hallo,
Sie erhielten sicher keine Rechnung für den selbstverbrauchten Strom, sondern die Gegenrechnung der Stadtwerke,
einfach mal bei den Stadtwerken erkläten lassen, dann verstehen Sie auch Ihre Rechnung.
Gruß A. Fink
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Hallo,
Eigenverbrauch ermitteln und mit dem Stromtarif der aktuellen Stromrechnung multiplizieren.
Aus diesem Betrag den Anteil der MwSt ermitteln und bei der Umsatzsteuererklärung anzeigen.
Den Netto-Betrag aus dem
Eigenverbrauch als Einnahme der PV-Anlage bei der Gewinn-Verlustrechnung einbeziehen
und den Gewinn aus der PV-Anlage bei der Einkommensteuererklärung angeben.
das nur als grobe Aussage, genaues sagt der Steuerberater oder das Finanzamt.
Alle Angaben nach besten Wissen, ohne Gewähr.
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Hallo,
steuerliche Belange dürfen nur von steuerberatenenden Unternehmen gemacht werden.
Schöne Grüße
Heinrich Trick
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Hallo,
ich glaube diese Frage ist eher an Steuerberater gerichtet.
Ich würde Ihnen daher empfehlen, dass Sie Ihren persönlichen Steuerberater dazu befragen. Gerne machen wir das für Sie mit Hilfe unserer Steuerberater.
Beste Grüße,
RenEnergie GmbH
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Hatte gehofft, dass die Solarexperten hier sich damit auskennen, immerhin wurden auf dieser Webseite auch Steuertipps gegeben, daher verzeiht mir, falls es falsch war.