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Einspeisevergütung: Fragen & Antworten

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Hallo,
bei keiner Änderung des EEG kam es bisher zu einer rückwirkenden Auswirkung , was die Einspeisevergütung betrifft. Dies wird wohl auch bei künftigen Änderungen so sein. Bei der Vermutung einer Anpassung/Erhöhung der Einspeisevergütung einfach die Anlage erst später in Betrieb nehmen. Es zählt der Tag, an dem die Anlage das erste Mal mit dem Netz verbunden war. Eien Erhöhung des Eigenverbrauchs ist jedoch immer sinnvoller, als auf die Einspeisevergütung zu hoffen.

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Wenn Sie Ihre PV-Anlage gewerblich genutzt haben und diese jetzt privat nutzen wollen , dann ist das ein Betreiberwechsel, den Sie beim Netzbetreiber und beim Finanzamt melden müssen. Ich verstehe aber nicht, warum Sie auf die Vergütung verzichten möchten, denn die könnte dann auch weiter laufen.
Wenn Sie einen "Dreizeiler" an das Finanzamt schreiben und dabei erklären, dass Sie von der Regelbesteuerung in die Kleinunternehmerregelung wechseln möchten, dann sind Sie auch so beim Finanzamt raus. Dabei kommt es aber auf die Größe Ihrer PV-Anlage an, was ich allerdings nicht weis.

127 Hilfreiche Antwort

Die Antwort war gebündelter Schwachsinn. Entschuldigung, aber so hat muss man das sagen. Im Rahmen einer Dachsanierung lohnt sich die Photovoltaik-Anlagen Installation immer.
Selbst ein kompliziertes Dach und eine aufwendige dazugehörige Installation machen eine Installation im Rahmen einer Dachsanierung immer rentabel Punkt ob sie in zehn oder zwölf Jahren rentabel sein wird sei dahingestellt, vielleicht auf 15 Jahre aber im Standardfall kommt man im Rahmen der Dachsanierung auf Rentabilität Zeiten heute von 10 Jahren.

10 Hilfreiche Antwort

Moin, Moin, zu Ihren Fragen:
1. völlig richtig, bis 10 kWp die volle Vergütung, Anteil darüber zum verringerten Satz. zu 2: Meines Erachtens zählt immer die Nennleistung der Module und nicht der Wechselrichterleistung. Zu 3: Ihre Annahme ist richtig, habe das 2011 geltende EEG nicht mehr ganz im Kopf. Wenn Sie nach dem damals gültigen auch eine Vergütung für den Eigenverbrauch bekommen, wirds problematischer. Aber ich glaube dies war erst ab 2012, bin aber eben nicht ganz sicher. Mit sonnigen Grüßen, Andreas Bäder

1 Hilfreiche Antwort

Um das klar zu machen braucht man etwas mehr Infos. Wieviele Mieter mit welchem Stromverbrauch? Zusätzlich Eigenverbrauch in der eigenen Wohnung?- Wie hoch? Gibt es einen Allgemeinstromzähler? Sollen Zähler evtl. zusammengelegt werden? Wie groß wird die Anlage und an welchen Zähler soll Sie sinnvollerweise engeschlossen werden ? Erst danach kann man über ein Konzept nachdenken.

Wie groß wir die Anlage ca.? - Welche Modulausrichtung(en)? Danach kann man rechnen. Die Einspeisevergütung ist hier wohl der kleinste Posten und richtet sich nach dem Datum der Inbetriebnahme. Die EEG-Umlage wird nicht erhalten sondern gezahlt, nämlich dann, wenn man Strom an Dritte liefert. Dazu kommen Meldeverpflichtungen beim Neztbetreiber. - Also diese Konstellation ist machbar aber nicht so trivial, sondern sollte gründlich vorbereitet sein, damit es hinterher keine technischen oder rechtlichen Hürden gibt.!
Wenn sie aber an ein Mieterstromkonzept mit Mieterstromzulage denken >> Vergessen Sie es! Dafür müssen Sie mindestens 10 Wohneinheiten haben.
Viel Erfolg. Gruß Michael

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Sie haben richtig recherchiert. PV-Anlagen, die zwischen 2009 und 2011 in Betrieb gingen, können für den Eigenverbrauch eine Vergütung erhalten. Sie haben Ihre Anlage wohl für Volleinspeisung angemeldet, können aber jederzeit die Anlage auf Überschuss-Einspeisung beim Netzbetreiber ummelden. Dazu ist aber eine nicht aufwendige technische Änderung im Zählerschrank und ein Zählerwechsel erforderlich. Die technische Änderung muss über eine Inbetriebnahme Meldung dem Netzbetreiber gemeldet werden.

19 Hilfreiche Antwort

Die EEG-Einspeisevergütung ist brutto...d.h. sie müssen von dem an Sie überwiesenen Betrag die anteilige Vorsteuer herausrechnen (geteilt durch 1,19 = Nettopreis - mal 19% dann haben Sie die Mwst.)) und an das FA überweisen.
Hinzu kommt die UST für Ihren Eigenverbrauch. Hier nehmen Sie Ihren Eigenverbrauch in KwH mal allfälligem Strompreis für Ihre Region.. das ist der Bezugapersi.. aus diesem Preis rechnen sie wiederum die anteiluge UST heraus. (geteilt durch 1,19 ist Netto-Preis dann mal 19% und Sie sehen den Wert.

42 Hilfreiche Antwort

Hallo, technisch ist es möglich eine Anlage abzuregeln wenn im Haus nicht ausreichen Strom verbraucht wird. Wirtschaftlich ist es aber nicht sinnvoll auf z.B. 100€ Einnahmen zu verzichten um 42€ Steuern zu vermeiden. Es ist auch ökologisch nicht sinnvoll die Anlage abzuschalten, dann wird der Strom den Ihr Nachbar zu der Zeit verbraucht im Zweifel mit Braunkohle erzeugt. Sie werden es nicht schaffen im Winter immer den kompletten Strombedarf zu decken. Dazu müsste die Batterie mindestens einen Wochenbedarf speichern können, diese Kapazität wird aber nur ein oder zweimal im Jahr genutzt und macht das ganze unbezahlbar. Das gleiche gilt für eine mögliche Erweiterung, technisch möglich, wirtschaftlich nicht sinnvoll. Mein Tip: Bauen Sie die Anlage jetzt so groß wie möglich mit Überschusseinspeisung und die Batterie so groß wie nötig damit Sie 60% bis 70% Ihres Bedarfs decken können.Das ist sowohl wirtschaftlich als auch ökologisch besser als kleine PV-Anlage mit überdimensionierter Batterie. Viele

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Je nach Neigungswinkel ihres Flachdaches können Sie mit 750-950kWh / kWp rechnen, bei den Kosten müssen Sie ab ca. 1000€ / kWp - 1300€ / kWp rechnen kommt ganz darauf an wie z.B. ihre Elektrik ausschaut bzw. wie Alt diese ist, und welche Wünsche bzgl. Module / Wechselrichter Sie haben. Im Land Brandenburg gab es gerade das Kleinspeicherprogramm welches aber schon wieder "voll" ist.

Für die Ertragsrechnung benutzen wir Rechenprogramme wie PvSol oder andere, die Einspeisevergütung bleibt zurzeit bis Januar gleich, sinkt also nicht ab.

Frau F., 28.11.2019

Vielen Dank für die Beantwortung meiner Fragen.

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Der Hausverwalter liegt hier falsch. Bei der Einspeisung nach EEG bekommen Sie eine Vergütung die auf jeden Fall höher als das liegt was Sie jetzt bekommen, nämlich nichts. Im Moment betreiben Sie eine illegale Einspeisung, ich kann nur empfehlen das Thema zu klären. Dazu kommt die Frage ob die Anlage überhaupt registriert ist und ob vom Errichter die elektrischen Vorschriften beachtet wurden. Wenn die Anlage ordnungsgemäß angemeldet ist, dann bekommen Sie für die Einspeisung regelmäßige Abschlagzahlungen. Deren Höhe richtet sich nach dem Zeitpunkt der offiziellen Inbetriebnahme, der zu klären wäre. Die Einnahmensind nach Abzug der Kosten zu versteuern, ähnlich den Mieteinnahmen. Der Zähler für den Allgemeinstrom muss auf jeden Fall gegen einen zwei Richtungszähler getauscht werden um die Einspeisung messen zu können. Sollte der bisherige Zähler bei schönem Wetter rückwärts laufen dann kann auch das ein Problem darstellen. In jedem Fall muss die Sachlage im Detail geprüft werden.

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Das Thema ist sowohl technisch als auch Förderungstechnisch sehr komplex.

Anlagen die infrage kommen könnten wären z.b. https://www.holz-kraft.com/de/produkte/hka-70.html

Am besten Ihr setzt euch mit einem entsprechenden Planungsbüro z.b. https://ottensmeier-ingenieure.de/

Alternativ könnte das Holz ausschließlich verbrannt werden und die Wärmeenergie zum Heizen bzw. Kühlen von Räumen und Anlagen genutzt werden. Hier würde dann Strom eingespart.

Anlagen hier wären z.B.

https://www.guntamatic.com/heizungen/hackschnitzelheizung/powerchip-kaskade/

und für die Kälteerzeugung:

https://invensor.com/

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Für einen Selbstverbrauch des erzeugten Stroms einer gemeinsamen PV-Anlage auf einem Mehrfamilienhaus ist eine Anpassung Ihres Messkonzepts ("Mieterstromkonzept") notwendig. Damit muss eine abrechnungstechnische Trennung des Selbsterzeugten und des vom Netz bezogenen Stroms gewährleistet werden. Hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit eines solchen Konzepts (Kosten der Abrechnung und des Messstellenbetriebs) ist eine Umsetzung in einem MFH mit lediglich zwei Wohneinheiten aktuell nicht zu empfehlen. Eine volleinspeisende PV-Anlage oder eine Umsetzung mit Nutzung des selbsterzeugten Stroms lediglich in der vom Eigentümer des Gebäudes selbstgenutzen Wohnung ist jedoch problemlos umsetzbar.

Herr L., 27.09.2019

Da gibt's wohl ein Missverständnis, beide Wohnungen werden von den 2 Miteigentümern bewohnt, es gibt keinen Mieter.

44 Hilfreiche Antwort

Leider hat der Fachmann recht, es sei denn, die gesetzlichen Rahmenbedingungen des EEG würden sich ändern.
Die Regierungskoalition hat vor einiger Zeit den sogenannten "atmenden Deckel" "erfunden". Dieser hat a. je nach Gesamtzahl der neu installierten Leistung von 3 zurückliegenden Monaten, die Höhe des Vergütungssatzes für Anlagen, die in den 3 Folgemonaten installiert werden, bestimmt-
Bei Erreichen von einer klar definierten Obergrenze (Anzahl der gesamt installierten Leistung) von 52 MW, die nächstes Frühjahr wohl erreicht werden wird, soll es ab diesem Zeitpunkt für neue Anlagen keine Einspeisevergütung mehr geben.
Dagegen richten sich natürlich viele Proteste (siehe Information beim Solarförderverein Aachen: www.sfv.de, und oder auf den Seiten von Prof. Quaschnik), da die Klimaziele ja noch lange nicht erreicht sind. Aber zumindest zu Zeit scheint sich in Berlin niemand von der Regierungsseite der Sache anzunehmen. Durch die immer schlechteren Rahmenbedingugen durch das EEG sind im Zeitraum von 2012 bis 2016 rund 80.000 Arbeitsplätze in der Solarindustrie und Handwerk verloren gegangen, ohne dass die Öffentlichkeit davon Kentniss erhalten hätte. Das sieht natürlich bei Arbeitsplatzverlusten in der Braunkohleförderung und Verstromung gänzlich anders aus. Bei einem tatsächlichen Ende der Einspeisevergütung wird das Sterben der Brache leider wohl wieder Fahrt aufnehmen.
Zugegeben viel Text auf eine kurze Frage. Ich bin seit 21 Jahren mit großer Leidenschaft in diesem Bereich tätig - aber den "Kaffee habe ich so langsam auf".

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Welche Einspeisevergütung Sie erhalten hängt davon ab, wann diese Anlage fertiggestellt wurde. Bei Fertigstellung im August 2019 erhalten Sie 10,88 Cent pro eingespeister kwh für die kommenden 20 Jahre. Dieser Betrag ändert sich von Monat zu Monat - bei Fertigstellung im September würden Sie noch 10,73 Cent pro kwh für eine Anlage ihrer Größe erhalten. Die aktuelle Vergütung finden Sie hier: https://www.solaranlagen-portal.com/photovoltaik/wirtschaftlichkeit/einspeiseverguetung

Die Formel um aus kw kwh zu berechnen lautet: Leistung (angegeben in Watt) mal Zeit (angegeben in Stunden) ist gleich der Stromerzeugung in Wattstunden (Wh). Teilt man diesen Wert durch 1000, kann man die Stromerzeugung in Kilowattstunden (kWh) ermitteln. Daraus können Sie die Vergütung errechnen (vorausgesetzt die Anlage ist so montiert, dass der monatliche Ertrag auch erreicht wird).

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Hallo, grundsätzlich ist Volleinspeisung rentabel. Sie müssen darauf achten dass die Anlage nicht zu teuer wird. Bei eine Inbetriebnahme im August 2019 beträgt die Einspeisevergütung 10,48 ct/kWh. Macht bei 4000 kWh 419,20€ im Jahr. Bei 20 Jahren Laufzeit plus das Jahr der Inbetriebnahme ca. 8500€ insgesamt. Wenn man laufende Kosten abzieht bleiben noch 8000€ übrig. Das ist die Obergrenze was die Anlage kosten darf damit sie sich trägt. Da ja ein gewisser Überschuss erzeilt werden soll würde ich einen Preis von 5000€ - 6000€ als Ziel festlegen. Wird die Anlage teurer, Finger weg.

1 Hilfreiche Antwort

Sie können auf dem vermieteten Haus einen Anlage errichten und diesen Strom komplett gegen eine Einspeisevergütung einspeisen. Es ist aber nicht möglich das direkt mit ihren Entnahmen aus dem Netz bei dem entfernten Haus zu verrechnen und das als Eigenverbrauch bei der PV Anlage geltend zu machen.

Das Thema Mieterstrom ist tatsächlich recht umfangreich:

1) Die Bundesnetzagentur hat Anforderungen mal zusammengetragen, die vom Anbieter zu erfüllen sind, damit das Modell förderfähig nach EEG ist: https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Sachgebiete/ElektrizitaetundGas/Verbraucher/Vertragsarten/Mieterstrom/Mieterstrom_node.html

2) Im Merkblatt des Bundesverbands Solarwirtschaft finden Sie Infos zu den Mieterstromzuschlägen: https://www.solarwirtschaft.de/fileadmin/media/pdf/BSW_Merkblatt_MieterstromG.pdf

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Wann Sie sich das erste Mal für den Eigenverbrauch entscheiden sollte an sich keine Rolle spielen. Von daher sind wir da bei der Clearingstelle, die auf diese Punkte ja auch hier https://www.clearingstelle-eeg-kwkg.de/beitrag/771, hier https://www.clearingstelle-eeg-kwkg.de/beitrag/1515 und hier https://www.clearingstelle-eeg-kwkg.de/beitrag/1514 eingegangen sind.

Zusammengefasst:

"Geld für den Eigenverbrauch von Solarstrom bekommt nur, wer zwischen dem 01.01.2009 und 31.03.2012 eine Photovoltaik Anlage in Betrieb genommen hat. Wann sich der Anlagenbetreiber in der Folgezeit zum ersten Mal dazu entschließt, selbst erzeugten Strom zu verbrauchen, spielt dabei keine Rolle."

https://www.solaranlagen-portal.com/photovoltaik/eigenverbrauch

161 Hilfreiche Antwort

Anlagen größer 10 kWp müssen mit einem Generatorzähler versehen werden. Dieser hat die Aufgabe den erzeugten PV-Strom zu messen.
Nicht ohne Hintergrund. Auf die erzeugte kWh muss ein EEG-Beitrag bezahlt werden.
Die EEG Umlage auf den selbst erzeugten und eigenverbrauchten Strom muss ab einer Anlagengröße über 10 kWp oder 10.000 kWh Jahresertrag gezahlt werden. Die Höhe der anteiligen EEG-Umlage liegt bei 40 %. Dennoch vertreten wir die Meinung, dass es noch rentabel ist. Alternative wäre eine Anlage mit 9,99 kWp zu errichten und ein Jahr später weitere 9,99 kWp. Dann umgeht man diese Regelung.

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Eine neue Anlage würde heute ca. 12.000,-€ netto kosten, die Bestandsanlage war aber bedeutend teurer!
Also stellt man auf den noch zu erwartenden Ertrag ab!
Wenn die Anlage aus dem Jahr 2011 ist, erhält sie die 24 Cent noch bis Ende 2032. Bei einem angenommenen Jahresertrag von ca. 9000 KWh x 0,24€ sind das jährlich 2160,-€.
Multipliziert mit 12 Jahren Restlaufzeit nach EEG ergibt das einen Betrag von 25.920,-€.
Danach ließe sich die Anlage auf Eigenverbrauch umstellen, wenn sie das nicht schon bereits ist und man hätte noch einen Zusatznutzen.
Eine PV-Anlage ist nicht fester Bestandteil eines Gebäudes und muß somit separat erworben werden. Damit fällt auch keine Grunderwerbssteuer an!

11 Hilfreiche Antwort

Sie sollten die Entscheidung der Anlagengröße von ihrem Energiebedarf abhängig machen. Damit erhalten Sie eine Einschätzung über den Eigennutzungsgrad. Eine Orientierung zur solaren Stromerzeugung finden Sie auf den Seiten des sfv.de. Hier gibt es ein Anlagenverzeichnis in dem sie Kriterien festlegen können und sich somit grob über mögliche Erträge zu informieren.

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Bei einem durchschnittlichen Wert in Bayern von 1.000 kWh/ pro kWp installierter Leistung bringt z.B. eine 6 kWp Anlage jährlich 6.000 kWh Ertrag (Ost-West vielleicht 4.800 kWh). Im Jan. sind es täglich ca. 5 1/2 kWh in den Spitzenmonaten ca. 25 kWh täglich. Eine 6 kWp Anlage reicht daher aus um einen durchschnittlichen Jahresverbrauch von 4.000 kWh zu bedienen (je nach Monat natürlich unterschiedlich).
Eine Speichergröße von 4 bis 8 kWh dürfte auch ausreichend sein, je nachdem wie hoch der durchschnittliche Nachtverbrauch liegt. Dieser könnte aber über beispielsweise 1 Woche gemessen werden. Die Tagesleistung einer PV Anlage soll natürlich so ausgelegt sein, dass der Speicher sind in den Monaten März bis Oktober auch ausreichend füllt. Ansonsten einen kleineren Speicher oder eine größere PV Anlage wählen.

4 Hilfreiche Antwort

Eventuell verwechseln Sie die 10% mit der einzuspeisenden Restmenge um dem Unternehmenszweck zu folgen. Es besteht immer die Möglichkeit zwischen den angebotenen Möglichkeiten zu wechseln. Allerdings ist mir der Grund für den Wechsel in die Volleinspeisung nicht klar. Den größten wirtschaftlichen Nutzen erzielen Sie durch den dezentralen und somit direkten Verbrauch vor Ort.

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Das ist möglich und sinnvoll. Wichtig hierbei ist, dass der Tag der Inbetriebnahme 12 Monate auseinander liegt (was bei Ihnen der Fall ist). Gerne helfen wir Ihnen bei der Auslegung und Realisierung einer optimalen Anlage mit Speicher weiter.

20 Hilfreiche Antwort

Wie schon mein Vorgänger erwähnt hat, ist die Umstellung recht einfach technisch gesehen.
Was ich nur gerne ergänzen möchte ,sind sie im Moment dann mit dem Eigenverbrauchten Strom EEG Umlagepflichtig.
Dies bedeutet das sie auf den eigenverbrauchten Strom 40 % EEG Umlage abführen müssen.
Gerne beraten wir sie gerne noch genauer in der Problematik.

Bei weitern Fragen können sie mich unter (Nummer) erreichen.

5 Hilfreiche Antwort

Bzgl. der Steuerlichen Fragen kann Ihnen nur ein Steuerberater eine Empfehlung geben. Der Eigenverbrauch bringt schon finanzielle Vorteile, da Sie für den Eigenverbrauch ja auch noch eine anteilige Einspeisevergütung erhalten und zusätzlich den derzeitigen und künftigen Strompreis dafür nicht mehr an Ihren Energieversorger zahlen müssen. Beides zusammen sollte sogar pro kWh höher sein, als Ihre jetzige Einspeisevergütung für die Volleinspeisung. Aber Sie sollten die anfallenden Kosten für die Umstellung auf Eigenverbrauch gegen den Vorteil gegenüber der Volleinspeisung rechnen.

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Vermutlich geht Ihre Frage dahin, ob Sie den damals geltenden "Eigenverbrauchsbonus" bekommen. Sie erhalten sowohl die Einspeisevergütung für den Anteil des selbsterzeugten Stroms, den Sie in´s Netz eingespeist haben und den Bonus, für den Anteil des selbst verbrauchten Stroms. Die Abrechnung ist ein wenig unübersichtlich, weil die EVU´s (bei uns ist es zumindest so)zunächst den gesamten Strom mit der Einspeisevergütung verrechnen und dann den Selbstverbrauchsanteil von bis zu 30% und dann den über 30% der erzeugten Leistung errechnen und ins Minus setzen, wobei dann der Bonus übrig bleibt.

12 Hilfreiche Antwort

Sofern das Haus wieder zügig aufgebaut wird, d.h. die PV-Anlage wieder auf das Dach kommt, ist es eine kurzzeitige Unterbrechung der Dachmontage. Normalerweise hätten Sie eine Freilandanlage mit geringerer Einspeisevergütung, sofern dies zum Dauerzustand wird. Falls ein größerer Car-Port genehmigt würde, ist dies auch ein Bauteil mit Dachfläche, Carports können nach dem Fundament setzen in wenigen Tagen stehen.

13 Hilfreiche Antwort

Für alles was über das öffentliche Netz vertrieben wird muss Netzentgelt fließen. Wenn man eigene Leitungen in unmittelbarer Nähe hat, dann kann man die Energie auch verkaufen. Aber Achtung, hier muss man aufpassen, denn der Verkauf obliegt eigentlich nur den Netzbetreibern, bzw. den Energieversorgern.

Wenn Mieterstrom geplant ist, dann sollte man sich unbedingt einen Meßstellenbetreiber suchen mit dem man zusammen arbeitet.

1 Hilfreiche Antwort

Es gibt hierzu keine Fristen für den Stromversorger, ich hatte schon Kunden die 3 Monate und länger warten mussten. Falls dadurch Verluste wegen Änderung der Einspeisetarife entstehen, gibt es eine sogenannte "kaufmännische" Inbetriebnahme. Dies müsste der Installateur kennen.

1 Hilfreiche Antwort

Sie können entweder den Haushaltstarif oder die E-Heizung als Eigenverbrauch umstellen.
Da Sie für die E-Heizung bestimmt einen Wärmetarif bekommen, macht es Sinn den Haushalt als Eigenverbrauch umzustellen. So können Sie ca. 1350 KWh Eigenverbrauch realisieren und bekommen einen Bonus - Dadurch haben Sie eine Einsparung von ca. 5 Cent pro KWh, also ca. 67,50 Euro im Jahr.

Die Umstellung kostet für den Zählerwechsel 100.- €, Zählerplatzumbau 150.- €.

Gruß

Dieter Schneider

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Bei Steuerfragen sollte man grundsätzlich den Steuerberater fragen. Jeder andere ist nicht berechtig, solche Fragen in beratendem Sinne zu beantworten. Leider haben sehr wenige Steuerberater Interesse an Bagatellbeträgen, wie sie bei 4,5 KWp-Analgen auftreten.

Also versuchen wir das mal ohne Beratung zu beantworten.

Als PV-Anlagenbetreiber werden sie beim Finanzamt auf Wunsch (den haben sie durch die Bitte um Erstattung der Mehrwertsteuer geäußert) als Gewerbetreibrender gesehen, der optiert hat. Einen Gewerbeschein brauchen Sie dazu normalerweise nicht. Die meisten Kommunen (die sind erst mal zuständig) haben kapiert, dass die Verwaltung von Gewerbeanmeldungen für PV-Anlagenbetreiber viel Arbeit macht und keine Einnahmen bringt. Die Mühe spart man sich also, normalerweise.
Also: Nachfragen, das kostet nichts. Telefonanruf genügt.

Beim Fiskus sind Sie ein Gewerbetreibender, der Einnahmen erzielt und MWST abzuführen hat. Das bedeutet: Sie verlangen vom Netzbetreiber die Zahlung der Einspeisevergütung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und führen diese dann an auch das Finanzamt ab. Sie können damit auch bei jeder Rechnung, die Sie im Zusammenhang mit dem Erwerb und Betrieb der Anlage erhalten und bezahlen (Wartung, Reparatur, Reinigung, Steuerberater) die Mehrwertsteuer erstattet bekommen, wenn Sie die Rechnung angeben.

Der Netzbetreiber wird den Strom verkaufen, stellt wiederum eine Rechnung an den Energieversorger mit MWST, holt die vom FA zurück, der Energieversorger macht das gleiche z. B. an den Zwischenhändler bis zum Endverbraucher, der den Strom privat verbraucht. Der kriegt nichts zurück, sondern zahlt.
Um diesen Aufwand kommen Sie also nicht herum.

Schönen Abend!

Thomas Blechschmidt

68 Hilfreiche Antwort

Guten Tag,

So wie Sie es erklären, dürfte nur die EEG Abgabe für Sie in Frage kommen, weil Sie über
10 KWh PV Anlage installieren.
Aber wie der Kollege schon geschrieben hat, grundsätzlich müssen alle Faktoren bekannt sein um Ihnen einen Rat zu geben, dafür benötigen wir ein Gespräch und alle Fakten.

Freuen uns über Ihren Kontakt!

1 Hilfreiche Antwort

Sie können Altanlagen um bis zu 30% erweitern und genießen dann die gleichen Bedingungen für den Eigenverbrauch wie bis dato, für die Einspeisung gelten die jetzt aktuellen Einspeisetarife.

Die meisten WR gehen bei überhöhter Modulleistung in den Selbstschutz und erhöhen die MPP-Spannung - das hängt vom WR-Typ ab.

20 Hilfreiche Antwort

Altanlagen haben seit April 2000 einen Anspruch auf Eispeisevergütungen nach dem EEG - dieser gesetzliche Anspruch bleibt bestehen (auch wenn Betreiber der Anlagen wegen kommunaler Förderprogramme, die höhere Zahlungen garantierten zuvor auf die Einspeisevergütung verzichtet haben. Im Rahmen der EEG Umlage gilt ihre Anlage daher als Anlage aus dem April 2000. Für Ihre 1994 errichtete Anlage erhalten Sie daher EEG-Zahlungen entsprechend dem Inbetriebnahmejahr 2000 bis September 2020.

Weitere Ausführungen finden Sie beim Solarbetreiber Club (http://www.solarbetreiber.de/index.php/aktuelles-recht-und-steuern/eeg-verguetung-fuer-altanlagen-bis-mindestens-2020.html)

5 Hilfreiche Antwort

Sehr geehrte Damen und Herren,
wer zwischen dem 01.01.2009 und 31.03.2012 eine Photovoltaik Anlage in Deutschland in Betrieb genommen hat, erhält für den selbst verbrauchten Strom eine Förderung. Diese Förderung muss beim EVU beantragt werden, kann auch heute noch nachträglich beantragt werden.
Dies sollte als erstes geprüft werden.

Gunther Pühler
******************************************************

AEP Gesellschaft für alternative Energien mbH
Drögen Hasen Weg 9 D-26129 Oldenburg
Tel: + 49 - 441 - 21 71 36 02 Mobil: 0178 - 26 36 0 23
Fax: + 49 - 441 - 21 71 36 03
Mail: info@aep-solar.de
Web: http://www.aep-solar.de


Geschaeftsfuehrer: G. Pühler Sitz der Gesellschaft: Oldenburg; Handelsregister: Amtsgericht Oldenburg HRB Nr.200014

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4 Hilfreiche Antwort

hallo lieber Anfrager,

Die Solaranlage sollte den individuellen Bedürfnissen Ihres Hauses passen und für den von Ihnen benötigten Strombedarf angepasst sein.
Die Einspeisevergüttung ins Stromnetz wurde erheblich abgesenkt. Wird der von Ihrer Anlage produzierte Strom nicht durch einen Stromspeicher zeitlich abgepuffert, sollte der Eigenverbrauch tagsüber während der Stromerzeugung möglichst hoch sein. Wenn Sie, wie Herr Bernhard bereits geschrieben hat, weitergehend in einem Stromspeicher investieren sind Sie in der Lage über das Jahr gesehen, ca. 80% Ihres Strom-Eigenverbrauch zu senken und das rechnet sich dann nicht nur für unsere aller Umwelt sondern auch, für Ihren Geldbeutel.

Siehe auch; www.E3DC.COM/PRODUKTE/ZERO dieser Hinweis ist keine besondere Empfehlung sondern lediglich eine Information.

Viele Grüße
Günter Haase

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Hallo,

wieviel sie für ihren verkauften Strom erhalten, hängt davon ab, wann ihre PV- Anlage in´Netz gegangen ist.
Ein Speicher ist interessant und auch gut, wenn sie tagsüber nicht zu Hause sind und den Strom erst abends und in der Nacht verbrauchen.
Was die Größe des Speichers anbelangt, hängt von mehreren Faktoren ab, die man erst mal durchgehen müsste.
Von der Größe des Speichers und von ihrem Bedarf hängt schliesslich auch der Preis für das Sytem ab.

Sie können mich gerne kontaktieren.

Arno Waller
77794 Lautenbach
0178 2473515

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Bei der Vergütung der alten Anlage würde ich diese Anlage weiter auf Volleinspeisung laufen lassen.
Neue Anlage als Überschusseinspeisung planen, Es wird auch ein Erzeugererzähler benötigt, da Anlage
über 10 kW/p ist, der vorhandene Zähler der alten Anlage kann dabei nicht genutzt werden, da Volleinspeisung.

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Hallo,

die aktuelle Vergütung liegt bei 11,16Cent/kWh.
Sollten Sie Fragen zur Projektierung oder Bau Ihrer Photovoltaikanlage haben,
stehen wir Ihnen gerne als Generalunternehmer zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüssen
es power GmbH

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Welche Fläche steht denn zur Verfügung? 20 oder 160 qm. Die 20 qm würden für ca. 3 kWp Anlagenleistung ausreichen.
Wenn 160 qm zur Verfügung stehen ist die Dachfläche völlig ausreichend und würde Platz für ca. 20 kWp bieten.
Gerne können wir telefonieren auch zur Thematik Preise und Erweiterung der bestehenden Anlage.
Mit freundlichen Grüssen
Florian Graschberger
Elektro- und Solartechnik Mittermeier GmbH

1 Hilfreiche Antwort

Aufgrund der bisherigen Zubauzahlen wird lt. DGS Franken mit einer geringen Erhöhung der Einspeisevergütung ab Februar 2017 gerechnet.

Also egal ob die Erhöhung erfolgt oder nicht, macht es Sinn mit einer Inbetriebsetzung bis Anfang Februar zu warten, denn im Dezember und Januar ist keine nennenswerte Leistung bei aktueller Inbetriebsetzung zu erwarten. Und die Vergütung geht immer noch über 20 Jahre zuzüglich Anschlussjahr.

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Wenn Sie Ihre Stromkosten rückwirkend auf die letzten 30 Jahre betrachten, dann können Sie aus dieser Statistik ersehen, dass wir als Privatleute und Letztverbraucher eine jährliche Preiserhöhung im Durchschnitt von 3,5% Prozent hinnehmen mussten.
Auch unter den jetzigen Bedingungen des EEG rechnet sich eine Investition in eine PV-Anlage immer, da Sie wesentlich weiniger Strom über das Netz beziehen müssen. Bei einer Investition in eine PV-Anlage mit Stromspeicher im Einfamilienhausbereich, erreichen Sie eine Energie-Autarkie von bis zu 75 Prozent.
Hinzu kommen viele Aspekte auch unter dem ökologischen Gesichtspunkt.
Auf Wunsch erstellen wir Ihnen gerne ein unverbindliches Angebot.

Herzliche Grüße aus Schwaig bei Nürnberg
Dipl.Kfm.
Ralf Kinauer
Fa. Soluwa GmbH

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Für den Anspruch auf die Vergütung ist ausschließlich das Inbetriebnahmedatum der Module entscheidend. Es ist egal, ob die Anlage zwischendurch verkauft oder vererbt wird. Allerdings kann man auch nicht so einfach Module gegen neue tauschen, nur weil man meint, die Anlage bringe zu wenig, denn es zählt einfach immer das Inbetriebnahmedatum, auch in solchen Fällen.

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Moin, moin,

beim Kleingewerbe trennen sich die Geister.

ICH empfehle meinen Kunden ab 100 kWp ein "Gewerbe" anzumelden.
Die vereinfachte Anmeldung bei Finanzamt klappt auch bei 30 kWp Anlagen problemlos (hier jedenfalls).
Der Hinweis auf das Rundschreiben von Hans Eichel aus 2004 reicht vollkommen, damit es keine Probleme gibt.

Beim Hauskauf kann der Käufer den bestehenden Vertrag problemlos übernehmen, der Voreigentümer könnte aber
(nurt eine Vertragsfrage) auch weiter der Betreiber bleiben, ebenso könnte die Anlage (mit Vertrag) umziehen.

1 Hilfreiche Antwort

Hiermit möchte ich Ihre Frage beantworten.
Es ist fast nicht möglich, den Strom zu fast 100% zu nutzen. Ich habe viele Kunden mit Solaranlage und Speicher, die bis zu 90% schaffen. Der Rest wird verkauft und dafür gibt es zur Zeit 12,3 Cent. Es gibt weiterhin einen Zuschuss zu den Anlagen. Wie das geht kann ich Ihnen zeigen. Wenn Sie eine Solaranlage bauen möchten, können Sie sich das bei uns vorher ansehen. Als Energiebrater bin ich immer der Erste, wenn es an das Sparen geht. Ich kann Ihnen nur so viel sagen, eine 8 KWp-Anlage kostet Sie kein Geld, Sie machen Ihren Strom umsonst, die Anlage ist bezahlt und nach 20 Jahren bleibt noch ein Gewinn über.

MfG,
W. Reitz

1 Hilfreiche Antwort

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